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Bürgergeld Mehrbedarfe

Anspruch auf Bürgergeld Mehrbedarf haben alle Hilfebedürftigen, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 21 SGB II erfüllen, weil in der persönlichen Lebenssituation zusätzliche Bedarfe entstehen, die alleine durch den Regelsatz nicht gedeckt werden. Der Mehrbedarf wird auf Antrag gewährt und zusätzlich zum Bürgergeld Regelsatz gezahlt.

Auf Mehrbedarfe besteht Rechtsanspruch

Die Gewährung eines Mehrbedarfs liegt nicht im Ermessen der Jobcenter, vielmehr besteht für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Rechtsanspruch. Sofern ein zusätzlicher Bedarf zum Regelsatz besteht und beantragt wird, muss dieser vom Jobcenter gewährt werden. Wichtig: Der Mehrbedarf muss nicht zwingend nachgewiesen werden, er ergibt sich vielmehr aus den Tatbestandsmerkmalen. Er orientiert sich an der maßgeblichen Regelleistung, die seit dem 01.01.2023 in der Regelbedarfsstufe 1 bei alleinstehenden und volljährigen Personen 502 Euro beträgt.

Regelsatz als Höchstgrenze für Mehrbedarf

Die insgesamt zu bewilligende Leistung darf nicht höher liegen als der maßgebliche Regelsatz. Hilfebedürftige mit einem Regelsatz von 502 Euro können also unter Berücksichtigung aller Mehrbedarfe höchstens 502 Euro monatlich zusätzlich erhalten, selbst wenn die Mehrbedarfe rechnerisch eine höheren Betrag ergeben würden.

Mehrbedarf bei Schwangerschaft

Schwangeren Hilfebedürftigen steht nach § 21 Abs. 2 SGB II ein Mehrbedarfszuschlag von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs zu – sofern kein abweichender, höherer Bedarf festgestellt wird. Dieser wird bei werdenden Müttern ab der 13. Schwangerschaftswoche gezahlt. Bei der normalen Regelleistung seit 01.01.2023 von 502 Euro sind dies 85,34 Euro, die die erhöhten Kosten mit auffangen sollen. Allerdings ist hier nicht Umstandskleidung etc. gemeint, diese kann separat über die Erstausstattung beantragt werden.

Mehrbedarf bei Schwangerschaft

Mehrbedarf für Alleinerziehende

alleinerziehende Mutter mit Kind auf Arm

Alleinerziehende Elternteile können den Mehrbedarf erhalten, wenn sie sich ausschließlich alleine um die Pflege und Erziehung der Kinder kümmern. Dabei beträgt der Zuschlag mindestens 12 Prozent bei Kindern über sieben Jahren und 36 Prozent bei unter 7-Jährigen – bis maximal 60 Prozent des Regelsatzes nach Regelbedarfsstufe 1: 502 Euro ab 01.01.2023. Ausschlaggebend für die Höhe sind das Alter sowie die Anzahl der Kinder.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung (Warmwasser)

Durchlauferhitzer im Badezimmer zur Erwärmung von Warmwasser

Wird das Warmwasser in der Wohnung nicht über die Zentralheizung erwärmt sondern zusätzlich (dezentral) durch einen Durchlauferhitzer oder Boiler etc., besteht ein zusätzlicher Anspruch auf den Mehrbedarf zur Deckung der zusätzlichen Kosten für Strom. Andernfalls wären diese Leistungsbezieher anderen benachteiligt, die über eine Zentralheizung verfügen und diese Haushaltsenergie nicht zusätzlich aus dem Regelsatz bestreiten müssen (denn Stromkosten werden beim Bürgergeld nicht zusätzlich zum Regelsatz gezahlt).

Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei (chronischer) Krankheit

Korb mit Getreideprodukten Brot Brötchen

Wird durch einen Arzt bestimmte Kost verordnet, die in der Regel kostenaufwändiger ist, steht dem Hartz IV Empfänger ein zusätzlicher Bedarf zu, um diese erhöhten Kosten abzudecken. Beispielhaft für einen solchen Mehrbedarf wären Niereninsuffizienz, Zöliakie, Krebs, HIV etc. Auch wurde kürzlich von zwei Gerichten ein Mehrbedarf bei einer Laktoseintoleranz zugesprochen. Allgemein bleibt aber festzuhalten, dass für recht wenige Krankheitsverläufe ein krankheitsbedingter Mehrbedarf anerkannt wird, Die Liste dieser Krankheiten ist in den vergangenen Jahren drastisch geschrumpft.

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Mehrbedarf bei Behinderung

Mann im Rollstuhl fährt Rampe hoch

Nehmen erwerbsfähige behinderte Menschen an einer Maßnahme zur Bildung und Teilhabe teil, so können diese bis zu 35 Prozent als Mehrbedarfszuschlag erhalten. Hierbei muss es sich um eine Maßnahme handeln, die dem Leistungsempfänger wieder den Einstieg ins Berufsleben ermöglicht. Eine Bescheinigung des Rehabilitationsträgers oder eine anderen geeigneten Stelle ist dem Antrag beizufügen. Aber auch für nicht erwerbsfähige, behinderte Empfänger von Sozialgeld (Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren) kann in Ausnahmefällen dieser Zuschlag gezahlt werden.

Mehrbedarf Behinderung

Unabweisbare, wiederkehrende Bedarfe

Vater übt mit Tochter Umgangsrecht aus

Weiterhin stehen auch Mehrbedarfe bei regelmäßig wiederkehrenden und unabweisbaren Kosten zu, wie beispielsweise bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts, der Anschaffung von ärztliche verschriebenen Pflegeprodukten etc. Eine feste oder abschließende Aufzählung gibt es hier nicht, da diese durchaus auch einzelfallabhängig ist.

Unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen

Besonderheit bei nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

Grundsätzlich erhalten nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige (ehemals Sozialgeld Empfänger) wie z.B. Kinder bis 14 Jahren oder voll Erwerbsgeminderte ihre Leistungen nicht nach § 20 SGB II sondern nach dem § 23 SGB II. Dennoch haben auch nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II.

Auszubildende

Auszubildende, die keinen Anspruch auf die Regelleistung haben, weil sie nach dem § 7 Abs. 5 SGB II von den Bürgergeld Leistungen ausgeschlossen wurden (hierzu zählen BAföG Empfänger sowie Empfänger von Leistung zur Förderung der Berufsausbildung nach den §§ 60 bis 62 SGB III, kurz BAB) haben dennoch einen Anspruch auf Mehrbedarfe im Sinne des § 21 SGB II, mit Ausnahme des Absatzes 4 (Mehrbedarfe bei Behinderung).

Bürgergeld für Auszubildende, Schüler und Studierende

Der Grund hierfür ist, dass es sich bei den Mehrbedarfen im Sinne des SGB II nicht um ausbildungsbedingten Bedarf handelt, der schon durch das BAföG oder BAB gedeckt ist. So wird dieser Bedarf zusätzlich zu den Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, §§ 60 bis 62 SGB III) gezahlt.

Mehrbedarfe aufgrund der Coronavirus-Pandemie

In den vergangenen Jahren gab es vom Gesetzgeber auch für Bürgergeld (ehemals Hartz IV) Bedürftige kleine Coronahilfen als zusätzlichen Mehrbedarf.

Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst

Was ist Mehrbedarf?

Der Mehrbedarf in der Grundsicherung bedeutet eine Leistung des Jobcenters, die zusätzlich zum regulären Bürgergeld Regelsatz gezahlt wird, da beim Hilfebedürftigen ein zusätzlicher Bedarf besteht, der mit der Regelleitung nicht abgegolten ist. Er muss gesondert beantragt werden und darf den geltenden Regelsatz nicht überschreiten.

Wann bekomme ich Mehrbedarf?

Nach § 21 SGB II müssen bestimmte Voraussetzungen oder Lebenssituation eintreffen, die einen zusätzlichen Bedarf zum Regelsatz begründen. Diese Voraussetzungen erfüllen beispielsweise Schwangere, alleinerziehende Eltern, Menschen mit kostenaufwändiger Ernährung aufgrund einer Krankheit oder Menschen mit Behinderung.

Wie hoch ist der Mehrbedarf?

Die Höhe ist im jeweiligen Bedarfsfall unterschiedlich geregelt, also nicht grundsätzlich festgelegt. Dabei dürfen alle Mehrbedarfe zusammen den maßgeblichen Bürgergeld Regelsatz nicht überschreiten, da dieser die Obergrenze bildet.