Zum Inhalt springen

Mehrbedarf Schwerbehinderung

Mann im Rollstuhl fährt Rampe hoch

Anspruch auf Mehrbedarf in der Grundsicherung

Menschen mit Schwerbehinderung oder von Behinderung bedrohte, erwerbsfähige Hilfebedürftige können nach § 21 Abs. 4 SGB II einen Mehrbedarf zusätzlich zum Bürgergeld Regelsatz erhalten, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen nach § 112 SBG IX erhalten.

Anspruchsvoraussetzungen

Grundlegend für die vorliegenden Voraussetzungen für den Mehrbedarf im Falle einer Behinderung ist die Erwerbsfähigkeit und die das damit einhergehende Mindestalter von 15 Jahren.

Erwerbsfähigkeit

Grundsätzlich muss Erwerbsfähigkeit vorliegen, damit überhaupt ein Bürgergeld Anspruch besteht. Diese Grundvoraussetzung ist demnach ebenfalls für den Anspruch auf den Mehrbedarf bei Schwerbehinderung maßgeblich.

Erwerbsfähigkeit bedeutet, dass er in der Lage sein muss, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten haben keinen Einfluss.

Vorliegen einer Behinderung

Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperlichen Funktionen, die geistigen Fähigkeiten oder der seelische Zustand des betroffenen um mindestens sechs Monate vom alterstypischen Zustand abweichen. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50% wird in der Regel ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, der als Nachweisdokument vorgelegt werden kann.

Teilnahme an Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben

Erwerbsfähige Leistungsbezieher mit Behinderung müssen an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen teilnehmen, um Anspruch auf Mehrbedarf zu haben. Darunter fallen bspw. Hilfen zur Ausbildung oder Weiterbildungen.

Kein Anspruch für Auszubildende

Da es sich hierbei um einen ausbildungsbedingten Bedarf handelt, haben behinderte Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG oder nach den Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung (§§ 60 bis 62 SGB III) förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf diesen Mehrbedarf, da sie nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sind.

Höhe des Mehrbedarfs

Gehen wir vom vollen Regelbedarf nach § 20 SGB II von 502 Euro aus, der seit 01.01.2023 gilt (449 Euro bis 31.12.2022), so ergeben sich folgende Beträge:

  • Alleinstehende: 35% von der 100%igen (maßgeblichen) Regelleistung, also 175,70 Euro
  • volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft: 35% der 90%igen (maßgeblichen) Regelleistung, also 157,85 Euro
  • sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 S. 1 SGB II): 35% der 80%igen (maßgeblichen) Regelleistung, also 140,56 Euro

Mehrbedarf beantragen

Der Mehrbedarf bei Behinderung muss nicht beantragt werden. Es reicht lediglich aus mit der Benachrichtigung über eine vorliegende Behinderung eine Kopie des Behindertenausweises an das Jobcenter zu schicken. Eine Bescheinigung über die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vom Träger der Maßnahme sollte ebenfalls mitgeschickt werden.

Keine rückwirkende Beantragung möglich

Den Mehrbedarf bei Behinderung rückwirkend zu erhalten ist nicht möglich. Gezahlt wird erst ab Beantragung bzw. der darauf folgenden Bewilligung.

Das Bundessozialgericht in Kassel hatte mit einer Entscheidung am 25. April 2018 die rückwirkende Zahlung des Mehrbedarfs in einem Fall abgelehnt, in dem eine Klägerin mit Merkzeichen „G“ Mehrbedarf ab Vorliegen der Voraussetzung seit dem 21. Oktober 2013 geltend machen wollte, obwohl das Versorgungsamt ihr erst am 24. April 2014 einen Bescheid mit Bewilligung des Mehrbedarfs erteilt hatte. Den Mehrbedarf sollte sie demnach ab dem 01. April 2014 erhalten, was vom Bundessozialgericht bestätigt wurde. Es besteht keine Verpflichtung zur rückwirkenden Zahlung des Mehrbedarfs. (Az: B 8 SO 25/16 R)

Voll erwerbsgeminderte Leistungsempfänger

Handelt es sich bei dem Leistungsbezieher um eine voll erwerbsgeminderte Person oder bezieht diese Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach SGB XII und ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ (eingeschränkte Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, Gehbehinderung), so beträgt der Mehrbedarf bei dieser Behinderung 17% des maßgeblichen Regelbedarfs.

Beispielrechnung: 451 Euro x 17% = 76,67 Euro Mehrbedarf (68,68 Euro bis 31.12.2022)

Achtung: Voraussetzung ist, dass die erwerbsunfähige Person mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Barbetrag (Taschengeld) in stationären Einrichtungen

Ist der behinderte Leistungsempfänger in einer stationären Einrichtung untergebracht, beträgt der Mehrbedarf (sog. Barbetrag oder Taschengeld) mindestens 27% des maßgeblichen Regelbedarfs. Bei 502 Euro ab 2023 also 135,54 Euro monatlich (bis Ende 2022: 449 Euro/ 121,23 Euro).

Im Zusammenhang mit Mehrbedarfen auch interessant:

Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst

Wer hat Anspruch auf Mehrbedarf bei Schwerbehinderung?

Anspruch auf den Mehrbedarf bei Behinderung besteht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mindestens 15 Jahre alt sind, nachweislich körperlich, geistig oder seelisch behindert sind (Schwerbehindertenausweis) und an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen.

Wie hoch ist der Mehrbedarf bei Behinderung?

Erwerbsfähige Menschen mit Behinderung können Bürgergeld beziehen. Zusätzlich können Sie vom Mehrbedarf für Behinderte profitieren, wenn sie an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Dabei gibt es in 2023 für Alleinstehende 175,70 €, für volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft 157,85 und für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 140,56 .

Wie Mehrbedarf beantragen?

Der Mehrbedarf bei Schwerbehinderung kann beim zuständigen Jobcenter per Mitteilung über die vorliegende Behinderung beantragt werden. Dabei sollte eine Kopie des Schwerbehindertenausweises sowie eine Bescheinigung des Maßnahmenträgers der jeweiligen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe beigefügt werden.

Bild: VGstockstudio / shutterstock.com