Wer seinen Job kündigt oder aufgrund eines schuldhaften Verhaltens vom Arbeitgeber gekündigt wird und dabei im Leistungsbezug des Jobcenters steht oder durch die Kündigung hilfebedürftig wird, muss sich rechtfertigen und riskiert sogar eine Sanktion auf die Hartz IV Bezüge. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein regulärer, sozialversicherungspflichtiger Job oder ein Minijob (450-Euro-Job) gekündigt wurde.
Inhaltsverzeichnis
Das wichtigste zur Kündigung bei Hartz IV in Kürze
- Eigenkündigung: wird ein Job selbst ohne oder ohne wichtigen Grund durch den Arbeitnehmer gekündigt, werden Hartz IV Sanktionen von 30 Prozent für drei Monate verhängt
- wird der Mitarbeiter vom Arbeitgeber gekündigt, drohen 30 prozentige Leistungskürzungen für drei Monate, wenn dem Mitarbeiter schuldhaftes Verhalten an der Kündigung (nur billigendes Verhalten reicht nicht aus) nachgewiesen werden kann
Erläuterungen zum Minijob und MidiJob
Häufig wird die Meinung vertreten, ein
- MINIJob (450-Euro-Job) oder
- MIDIJob im Übergangsbereich (ehemals Gleitzone)
seien „Minderarbeit“, doch dem ist nicht so. Bei einem Minijob auf 450-Euro Basis oder einem Midijob (450,01 bis 1.300 Euro) handelt es sich um eine ganz normale Beschäftigung, die allerdings aufgrund ihres Zeitumfangs mit weniger Stunden anderes in der Sozialversicherung abgerechnet werden.
Dennoch haben auch Minijober und Midijober Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit. So dürfen Mini- und Midijober den sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern in einem Unternehmen nicht benachteiligt werden.
Bei Eigenkündigung immer Hartz IV Sanktion?
Auf die Frage, ob Sie eine Sanktion riskieren, wenn Sie im Hartz IV Bezug stehen und eine Arbeitsstelle selbst kündigen, gibt es als Antwort ein „es kommt darauf an!“
Eigenkündigung – auf den Grund kommt es an!
Sofern Sie im Leistungsbezug von Hartz IV nach dem SGB II oder dem Arbeitslosengeld I nach SGB III stehen, müssen sich sich gegenüber dem Arbeitsamt bzw. Jobcenter rechtfertigen, wenn Sie einen Job selbst kündigen, schließlich erhöhen Sie so Ihre Hilfebedürftigkeit – was insbesondere bei Hartz IV Bezug zum Tragen kommt, da es sich – anders als beim Arbeitslosengeld I – um eine Sozialleistung handelt.
Kündigung ohne bzw. ohne wichtigen Grund
Eine Kündigung ohne Grund bzw. ohne wichtigen Grund wird mit aller Wahrscheinlichkeit eine Sperrzeit bzw. Hartz IV Sanktion nach sich ziehen. Schließlich hat der Leistungsbezieher ohne Grund seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt bzw. erhöht, da das Einkommen aus dem Minijob als Hartz IV Aufstocker wegfällt und sich so die Hartz IV Leistungen erhöhen.
Hier werden Arbeitsamt bzw. Jobcenter genau prüfen, ob eine Kündigung durch den Hartz IV Leistungsempfänger gerechtfertigt ist. Aus diesem Grund raten wir, vor dem Aussprechen einer Kündigung mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Amt zu sprechen, um die Optionen abzuklären. „Streit mit Kollegen“ oder „keine Lust mehr“ auf die Arbeit wird sicherlich nicht als Grund anerkannt werden.
Für den Fall, dass das Jobcenter den Grund der Kündigung nicht anerkennt und einen Sanktionsbescheid erlässt, empfehlen wir sofort Widerspruch zu erheben und zu begründen, warum der Kündigungsgrund anerkannt werden muss.
Anerkannte Gründe für eine Kündigung
Kann der Betroffene dagegen anerkannte Gründe für eine Kündigung des Minijobs vorbringen, darf das Jobcenter keine Sanktionen verhängen. Solche Grpnde wären beispielsweise:
- Betreuung von minderjährigen Kindern
- Gesundheitsgefährdung
- Krankheit des Arbeitnehmers
- illegale Machenschaften des Arbeitgebers
- mehrfaches Nichtzahlen bzw. zu spätes Zahlen von Lohn/ Gehalt
- Missachtung von Sicherheitsvorschriften
- tätliche Angriffe gegen den Arbeitnehmer
- sexuelle Belästigung, Mobbing etc.
- u.s.w.
Neuer Job in Aussicht
Wird beispielsweise eine Tätigkeit gekündigt, um eine neue aufzunehmen, so wäre dies ein wichtiger Grund. Hierfür muss aber die Aussicht auf eine neue Beschäftigung sehr konkret sein. Sollte dann das neue Arbeitsverhältnis nicht zustande kommen und der Hartz IV Leistungsberechtigte hat keinen schuldhaften Anteil daran, dann können auch keine Hartz IV Sanktionen verhängt werden.
Mitarbeiter wird vom Arbeitgeber gekündigt
Wird der Mitarbeiter vom Arbeitgeber gekündigt, ist auch zunächst entscheidend, warum der Mitarbeiter gekündigt wurde. Dabei gibt es drei Arten der ordentlichen Kündigung zu unterscheiden
- Betriebsbedingte Kündigung: Die Gründe für eine Kündigung liegen beim Betrieb selbst, beispielsweise kann der Mitarbeiter aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht gehalten werden oder eine Stelle fällt weg. Ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers liegt nicht vor.
- Personenbezogene Kündigung: Die personenbedingte Kündigung kommt dann zum Tragen, wenn der Mitarbeiter selbst einen betriebsstörenden Zustand hergestellt hat, der vom Arbeitgeber nicht hinnehmbar ist und auch keine Aussicht auf Besserung besteht, den Leistungsmangel zu beseitigen. Hierzu zählt beispielsweise der Verlust der Fahrerlaubnis – sofern die Fahrerlaubnis elementar zur Ausübung der Tätigkeit von Nöten ist (Außendienst, Kraftfahrer etc.). Voraussetzung ist also die Minderleistung, die selbst durch den Mitarbeiter herbeigeführt wurde. Auch ständige Fehlzeiten oder Haftstrafen begründen eine personenbezogene Kündigung.
- Verhaltensbedingte Kündigung: Eine verhaltentsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn dem Mitarbeiter eine (grobe) Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann, beispielsweise Alkoholkonsum während der Arbeitszeit, Diebstahl oder Arbeitsverweigerung etc.
Auswirkungen der Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung wird in der Regel nicht zu einer Hartz IV Sanktion oder Sperrzeit führen, da es am Fehlverhalten des Mitarbeiters mangelt. Bei der verhaltensbedingten und der personenbedingten Kündigung muss der Gekündigte mit Leistungskürzungen durch das Jobcenter rechnen.
Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist mit einer Eigenkündigung gleichzusetzen und wird auch so gesehen, da man bei einem Aufhebungsvertrag einwilligt, das Arbeitsverhältnis zu beenden und so seine Hilfebedürftigkeit erhöht. Grundsätzlich drohen daher bei einem Aufhebungsvertrag Sperrzeiten bei der Agentur für Arbeit (bei Arbeitslosengeld I Bezug) bzw. 30 prozentige Hartz IV Sanktionen für drei Monate beim Jobcenter.
Ausnahme: Kündigung drohte
Ausnahmen bei den Leistungskürzungen gibt es nur, wenn der Aufhebungsvertrag nur geschlossen wurde, um eine Kündigung des Arbeitgebers zu vermeiden. In diesem Fall würde der Arbeitnehmer nicht schuldhaft eine Hilfebedürftigkeit herbeiführen – was ohne finanzielle Konsequenzen bleiben würde.
Keine Hartz IV Sanktion bei Kündigung …
… wenn die Kündigung des 450-Euro-Jobs nur billigend in Kauf genommen wird, so die Entscheidung zu einem Eilantrag des SG Mainz (Az.: S 15 AS 438/13 vom 02.07.2013).
Eine Frau ist mehrfach aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden nicht zur Arbeit in (mehreren) Minijobs erschienen, so dass zwei Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigten. Daraufhin verhängte das Jobcenter Hartz IV Sanktionen mit dem Vorwurf, die Frau hätte auf die Kündigungen „hingearbeitet“ um mehr Hartz IV Leistungen zu erhalten. Dem folgte das Gericht beim Eilantrag der Frau nicht. Zwar hätte die Klägerin die Kündigung billigend in Kauf genommen, eine Absicht zur Kündigung sei nicht festzustellen.
Das Jobcenter musste die Hartz IV Sanktionen nach den Kündigungen wieder aufheben.
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