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Kündigung Arbeitsvertrag bei Bürgergeld

Wer seinen Job kündigt oder aufgrund eines schuldhaften Verhaltens vom Arbeitgeber gekündigt wird und dabei im Leistungsbezug des Jobcenters steht oder durch die Kündigung hilfebedürftig wird, muss sich rechtfertigen und riskiert sogar eine Sanktion auf die Bürgergeld Bezüge.

Aktuell wird häufig in den Medien diskutiert, ob sich Arbeit überhaupt noch lohne oder man einfach kündigen soll, um Bürgergeld zu erhalten. Ob man für das Bürgergeld kündigen soll, ist nicht Thema dieses Ratgebers. Wir zeigen aber die Konsequenzen einer Kündigung bei der Grundsicherung nach dem SGB II. Grundsätzlich begeht man bei einer Kündigung, mit der Absicht Bürgergeld zu erhalten oder die Leistungen zu erhöhen, eine Pflichtverletzung, die mit Bürgergeld Sanktionen in Höhe von 10 Prozent des Regelsatzes für einen Monat geahndet wird.

Dabei spielt es keine Rolle, ob ein regulärer, sozialversicherungspflichtiger Job oder ein Minijob (520-Euro-Job) gekündigt wurde, wobei bei einer Kündigung eines sozialversicherungspflichtigen Jobs zunächst eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I für zwölf Wochen droht (Aus einem MiniJob entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung). Diese Sperre, bei der für zwölf Wochen der Arbeitslosengeld-Anspruch vollständig ruht, ist Grundvoraussetzung für eine Bürgergeld Sanktion, wenn man durch die Arbeitsaufgabe bedürftig werden sollte.

Das Wichtigste zur Kündigung bei Bürgergeld in Kürze

  • Eigenkündigung: wird ein Job selbst ohne oder ohne wichtigen Grund durch den Arbeitnehmer gekündigt, werden Bürgergeld Sanktionen von 10 Prozent für einen Monat verhängt,
  • wird der Mitarbeiter vom Arbeitgeber gekündigt, drohen 10 prozentige Leistungskürzungen für einen Monat, wenn dem Mitarbeiter schuldhaftes Verhalten an der Kündigung (nur billigendes Verhalten reicht nicht aus) nachgewiesen werden kann
  • Allgemein gilt: Eine generelle Sperre beim Bürgergeld gibt es nicht. Verhängt aber die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach einer Kündigung – so dass der Arbeitslosengeld I Anspruch ruht – und ist man deswegen auf Bürgergeld angewiesen, droht eine 10-prozentige Sanktion für einen Monat auf den maßgeblichen Regelbedarf (höchstens 50,20 Euro Leistungsminderung, ab 2024: 56,30 Euro). Bei Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Mitgliedern darf nur der Regelsatz des Mitglieds gekürzt werden, welches auch eine Sperre vom Arbeitsamt erhalten hat.

Bei Eigenkündigung immer Bürgergeld Sanktion?

Auf die Frage, ob Sie eine Sanktion riskieren, wenn Sie im Bürgergeld Bezug stehen und eine Arbeitsstelle selbst kündigen, gibt es als Antwort ein „es kommt darauf an!“

Eigenkündigung – auf den Grund kommt es an!

Sofern Sie im Leistungsbezug von Bürgergeld nach dem SGB II oder dem Arbeitslosengeld I nach SGB III stehen, müssen sich sich gegenüber dem Arbeitsamt bzw. Jobcenter rechtfertigen, wenn Sie einen Job selbst kündigen, schließlich erhöhen Sie so Ihre Hilfebedürftigkeit – was insbesondere beim Bürgergeld Bezug zum Tragen kommt, da es sich – anders als beim Arbeitslosengeld I – um eine Sozialleistung handelt.

Kündigung ohne bzw. ohne wichtigen Grund

Eine Kündigung ohne Grund bzw. ohne wichtigen Grund wird mit aller Wahrscheinlichkeit eine Sperrzeit beim Arbeitsamt bzw. Bürgergeld Sanktion vom Jobcenter nach sich ziehen. Schließlich hat der Leistungsbezieher ohne Grund seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt bzw. erhöht, da das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit als Aufstocker wegfällt und sich so die Bürgergeld Leistungen erhöhen.

Hier wird das Jobcenter genau prüfen, ob eine Kündigung durch den Bürgergeld Leistungsempfänger gerechtfertigt ist. Aus diesem Grund raten wir, vor dem Aussprechen einer Kündigung mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Amt zu sprechen, um die Optionen abzuklären. „Streit mit Kollegen“ oder „keine Lust mehr“ auf die Arbeit wird sicherlich nicht als Grund anerkannt werden.

Für den Fall, dass das Jobcenter den Grund der Kündigung nicht anerkennt und einen Sanktionsbescheid erlässt, empfehlen wir sofort Widerspruch zu erheben und zu begründen, warum der Kündigungsgrund anerkannt werden muss.

Anerkannte Gründe für eine Kündigung

Kann der Betroffene dagegen anerkannte Gründe für eine Kündigung des Minijobs vorbringen, darf das Jobcenter keine Sanktionen verhängen. Solche Grpnde wären beispielsweise:

  • Betreuung von minderjährigen Kindern
  • Gesundheitsgefährdung
  • Krankheit des Arbeitnehmers
  • illegale Machenschaften des Arbeitgebers
  • mehrfaches Nichtzahlen bzw. zu spätes Zahlen von Lohn/ Gehalt
  • Missachtung von Sicherheitsvorschriften
  • tätliche Angriffe gegen den Arbeitnehmer
  • sexuelle Belästigung, Mobbing etc.
  • u.s.w.

Neuer Job in Aussicht

Wird beispielsweise eine Tätigkeit gekündigt, um eine neue aufzunehmen, so wäre dies ein wichtiger Grund. Hierfür muss aber die Aussicht auf eine neue Beschäftigung sehr konkret sein. Sollte dann das neue Arbeitsverhältnis nicht zustande kommen und der Bürgergeld Leistungsberechtigte hat keinen schuldhaften Anteil daran, dann können auch keine Bürgergeld Sanktionen vom Jobcenter verhängt werden.

Mitarbeiter wird vom Arbeitgeber gekündigt

Wird der Mitarbeiter vom Arbeitgeber gekündigt, ist auch zunächst entscheidend, warum der Mitarbeiter gekündigt wurde. Dabei gibt es drei Arten der ordentlichen Kündigung zu unterscheiden

  • Betriebsbedingte Kündigung: Die Gründe für eine Kündigung liegen beim Betrieb selbst, beispielsweise kann der Mitarbeiter aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht gehalten werden oder eine Stelle fällt weg. Ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers liegt nicht vor.
  • Personenbezogene Kündigung: Die personenbedingte Kündigung kommt dann zum Tragen, wenn der Mitarbeiter selbst einen betriebsstörenden Zustand hergestellt hat, der vom Arbeitgeber nicht hinnehmbar ist und auch keine Aussicht auf Besserung besteht, den Leistungsmangel zu beseitigen. Hierzu zählt beispielsweise der Verlust der Fahrerlaubnis – sofern die Fahrerlaubnis elementar zur Ausübung der Tätigkeit von Nöten ist (Außendienst, Kraftfahrer etc.). Voraussetzung ist also die Minderleistung, die selbst durch den Mitarbeiter herbeigeführt wurde. Auch ständige Fehlzeiten oder Haftstrafen begründen eine personenbezogene Kündigung.
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn dem Mitarbeiter eine (grobe) Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann, beispielsweise Alkoholkonsum während der Arbeitszeit, Diebstahl oder Arbeitsverweigerung etc.

Auswirkungen der Kündigung

Die betriebsbedingte Kündigung wird in der Regel nicht zu einer Bürgergeld Sanktion oder Sperrzeit beim Arbeitsamt führen, da es am Fehlverhalten des Mitarbeiters mangelt. Bei der verhaltensbedingten und der personenbedingten Kündigung muss der Gekündigte mit Leistungskürzungen durch das Jobcenter rechnen.

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist mit einer Eigenkündigung gleichzusetzen und wird auch so gesehen, da man bei einem Aufhebungsvertrag einwilligt, das Arbeitsverhältnis zu beenden und so seine Hilfebedürftigkeit erhöht. Grundsätzlich drohen daher bei einem Aufhebungsvertrag Sperrzeiten bei der Agentur für Arbeit (bei Arbeitslosengeld I Bezug) bzw. 10 prozentige Bürgergeld Sanktionen für einen Monat beim Jobcenter.

Ausnahme: Kündigung drohte

Ausnahmen bei den Leistungskürzungen gibt es nur, wenn der Aufhebungsvertrag nur geschlossen wurde, um eine Kündigung des Arbeitgebers zu vermeiden. In diesem Fall würde der Arbeitnehmer nicht schuldhaft eine Hilfebedürftigkeit herbeiführen – was ohne finanzielle Konsequenzen bleiben würde.

Keine Bürgergeld Sanktion bei Kündigung …

… wenn die Kündigung eines MiniJobs nur billigend in Kauf genommen wird, so die Entscheidung zu einem Eilantrag des SG Mainz (Az.: S 15 AS 438/13 vom 02.07.2013).

Eine Frau ist mehrfach aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden nicht zur Arbeit in (mehreren) Minijobs erschienen, so dass zwei Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigten. Daraufhin verhängte das Jobcenter Sanktionen mit dem Vorwurf, die Frau hätte auf die Kündigungen „hingearbeitet“ um mehr Bürgergeld (damals noch Hartz IV) zu erhalten. Dem folgte das Gericht beim Eilantrag der Frau nicht. Zwar hätte die Klägerin die Kündigung billigend in Kauf genommen, eine Absicht zur Kündigung sei nicht festzustellen.

Das Jobcenter musste die Bürgergeld Sanktionen nach den Kündigungen wieder aufheben.

Titelbild: idutko & fizkes/shutterstock.com