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Hartz IV: Darf das Jobcenter Kontoauszüge einsehen?

Kontoauszug

Beim Arbeitslosengeld II Antrag ist die Prüfung der Hilfebedürftigkeit anhand des Vermögens und des Einkommens elementar. Mit Hilfe von Kontoauszügen lassen sich eingehende Zahlungen simpel nachverfolgen, doch enthalten diese ebenso äußerst sensible Daten.

Darf das Jobcenter die Vorlage von Kontoauszügen verlangen?

Ja. Die Rechtsgrundlage ergibt sich unter anderem aus § 67a Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Vorlage der Kontoauszüge ist mit einer Datenerhebung gleichzusetzen, die zur Erfüllung einer Aufgabe des Jobcenters – der nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II und § 9 Abs. 1 SGB II vorgeschriebenen Prüfung der Hilfebedürftigkeit – notwendig ist. Ohne Einsicht in die Kontoauszüge, lässt sich relevantes Einkommen und Vermögen, insbesondere beim Erstantrag, nur umständlich prüfen. Die Kontoauszüge müssen nicht im Original sondern als Kopie beim Jobcenter vorgelegt werden.

PayPal gilt auch als Konto

Zu den Kontoauszügen zählen mittlerweile auch PayPal Konten. Hier können die Jobcenter mittlerweile auch die Einsicht in ein PayPal Konto verlangen, wenn sie den Verdacht haben, dass Hartz IV Leistungsbeziehende darüber Zahlungen abwickeln, beispielsweise beim Handel über eBay, ebay-Kleinanzeigen, etsy etc. Hinweise zur Vorlage eines PayPal-Kontos finden sich auch in der Anlage VM zum Hartz IV Antrag bzw. Weiterbewilligungsantrag.

Hartz IV: Kontoauszüge schwärzen

Vorlage ohne Angabe von Gründen

Zudem urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in den nachfolgenden Fällen:

  • Az.: B 14 AS 45/07 R vom 19.09.2008
  • Az.: B 4 AS 10/08 R E vom 19.02.2009 

dass Kontoauszüge ohne Angaben von Gründen offen gelegt werden müssen, wenn vonseiten des Jobcenters dazu aufgefordert wird – dies gilt bei

Ohne konkreten Antrag oder Anlass darf die Vorlage der Kontoauszüge nicht gefordert werden. Ebenso wenig, wenn der Sachverhalt mit weniger Aufwand geklärt werden könnte (Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit – § 78 b SGB X).

Fehlende Mitwirkung bei Verweigerung der Vorlage

Die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I gelten auch für Hartz IV Bedürftige im SGB II. Die Verweigerung der Vorlage von Kontoauszügen wäre demnach fehlende Mitwirkung und ein Grund für das Jobcenter, die Zahlung von Leistungen zu verweigern.

Datenerhebung vs. Datenspeicherung

Die Datenerhebung ist zwar zulässig, die Speicherung der Daten aber grundsätzlich nicht. So dürfen Kopien der Kontoauszüge von Jobcentern nur mit dem Zweck erstellt werden, dass der Sachbearbeiter diese sichtet und daraufhin vernichtet.

Bereits in der Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge, muss der Leistungsempfänger schriftlich über das mögliche Kopieren zwecks Prüfung und die anschließende Vernichtung aufgeklärt werden.

Falls auf dem Kontoauszug ein für den Bewilligungszeitraum relevantes Datum oder die Höhe eines anzurechnenden Einkommens vermerkt ist, darf eine Kopie des Kontoauszugs als Nachweis gespeichert (§ 67 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 SGB X) und alle nicht relevanten Beträge darauf geschwärzt werden.

Für die Feststellung des Leistungsanspruches ist es ausreichend, wenn das Jobcenter nach Vorlage der Kontoauszüge einen Vermerk in der Akte macht, dass die Auszüge vorlagen und keine Einschränkung des Leistungsanspruchs besteht.

Für welchen Zeitraum dürfen Kontoauszüge angefordert werden?

3 Monate laut Bundessozialgericht

Aus dem BSG Urteil vom 19.09.2008 geht hervor, dass Antragsteller bei Aufforderung verpflichtet sind, die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.

Update: Jobcenter ändert Regelung zu Kontoauszügen

Gemäß einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 20.03.2019 zu § 37 SGB II Antragserfordernis dürfen sich Jobcenter allerdings das Recht vorbehalten, die Kontoauszüge der letzten 6 Monate zu verlangen. So heißt es darin:

Bei einer Entscheidung über die Leistungserbringung für den zwölfmonatigen Regelbewilligungszeitraum sind grundsätzlich Kontoauszüge der letzten sechs Monate für jedes Mitglied der BG vorzulegen.

6 Monate bei Aufstockern und Selbständigen

Sofern Hartz IV aufstockend mit wechselnden Einkünften bezogen wird, dürfen im Zuge des Antrages auf Weiterbewilligung die Kontoauszüge der letzten 6 Monate verlangt werden (BSG, Entsch. vom 15.07.2010, Az. B 14 AS 45/10B; LSG Nordrhein-Westfalen, Entsch. vom 03.03.2010, Az. L 12 AS 15/08 bzw. LSG Bayern, Entsch. vom 24.09.2012, Az. L 7 AS 660/12 ER: sechs Monate).

Ebenso müssen selbstständige Leistungsbeziehende regelmäßig die Kontoauszüge der vergangenen 6 Monate vorlegen (vgl. § 41 Absatz 1 Satz 4 SGB II), um die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Bewilligungszeitraumes (in der Regel 6 Monate) nachzuweisen.

6 Monate, 12 Monate und bis zu 36 Monate (3 Jahre)

Zur Klärung konkreter Fragen und bei Verdacht auf sozialwidriges Verhalten bzw. Leistungsmissbrauch dürfen in Einzelfällen die Kontoauszüge für einen deutlich längeren Zeitraum verlangt werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Entsch. vom 19.12.2014, Az. L 2 AS 267/13: sechs Monate; LSG Sachsen-Anhalt, Entsch. vom 19.01.2011, Az. L 5 AS 452/10 B ER: drei Jahre bei Verdacht einer Erbschaft).

Titelbild: tete_escape / shutterstock.com