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Wird Kindergeld beim Bürgergeld angerechnet?

Baby

Leben Kinder mit den Eltern in einer Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft, haben die Eltern (zumindest bei Minderjährigen ohne weitere Voraussetzungen) Anspruch auf Kindergeld. Kindergeld ist eine aus öffentlichen Mitteln stammende Leistungen der Familienkasse für die Erziehungsberechtigten, die für jedes anspruchsberechtigte Kind gezahlt wird. Die letzte Erhöhung fand zum Januar 2023. Aktuell in 2024 ist keine Erhöhung geplant und ab 2025 soll die Kindergrundsicherung eingeführt werden.

 seit 01.01.2023ab 01.01.2021
1. Kind250 Euro219 Euro
2. Kind250 Euro219 Euro
3. Kind250 Euro225 Euro
ab 4. Kind250 Euro250 Euro

Hinweis: Am 28.08.2023 hat die Ampel-Regierung die Einführung der Kindergrundsicherung ab 2025 verkündet. Wie sich diese auf Bürgergeld auswirkt ist abschließend noch nicht geklärt. Voraussichtlich wird es allerdings nur eine Umbenennung von Kindergeld in Kindergrundsicherung und es verbleibt bei der vollständigen Anrechnung.

Kindergeld wird auf Bürgergeld angerechnet

Klingt komisch und ungerecht, dass das Kindergeld auf Sozialleistungen von Hilfebedürftigen angerechnet wird, ist aber so. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.03.2010 (Az. 1 BvR 3163/09) entschieden. Eine Familie hatte Verfassungsbeschwerde erhoben und ist vor dem höchsten deutschen Gericht gescheitert. Die Verfassungsrichter haben entschieden, dass die volle Anrechnung von Kindergeld als Einkommen auf Hartz IV Leistungen (heute Bürgergeld) nicht gegen Grundrechte verstoße. Das Gericht ist in der Urteilsbegründung der Auffassung, dass auch trotz vollständiger Anrechnung des Kindergeldes auf Bürgergeld das Existenzminimum gesichert sei.

Das Grundgesetz verlange keine Sozialleistungen, die den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf in gleichem Maße berücksichtigten wie das Steuerrecht„,

Anrechnung ungerecht

Zu Recht empfinden Leistungsbezieher, dass diese Anrechnung ungerecht und unfair ist. Zumal Kinder in Bürgergeld Familien erwiesenermaßen schlechter gestellt sind als Kinder, die nicht davon betroffen sind. Kinderarmut ist ein sehr präsenter Begriff in Deutschland und sollte nicht unterschätzt werden.

Anstatt Leistungen für Kinder anzupassen bzw. das Kindergeld von der Anrechnung freizustellen, spielt das Sozialministerium mit Alternativen herum. Hierfür wurde ein kompliziertes Verfahren ins Leben gerufen, welches sich Bildungs- und Teilhabepaket (kurz BuT oder Bildungspaket) nennt. Doch viele Eltern wissen nicht, dass sie überhaupt leistungsberechtigt sind oder scheitern schon an der Antragstellung.

Kindergeld ist Einkommen des Kindes

Lebt das Kind noch im gemeinsamen Haushalt der bürgergeldbedürftigen Eltern, so gilt das Kindergeld beim Bürgergeld nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen des Kindes und wird mit dem Bedarf verrechnet, der sich aus dem Regelbedarf + evtl. Mehrbedarfe + der anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB werden bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt. Im Normalfall haben also Kinder nichts von einer Kindergelderhöhung, da dieses postwendend den gesamten Bürgergeldanspruch mindert.

Überschüssiges Kindergeld wird Einkommen der Eltern

Kann das Kind seinen eigenen Bedarf decken, bspw. aus Kindergeld zusammen mit Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder eigenem Einkommen etc. so wird das überschüssige Kindergeld dem kindergeldberechtigten Elternteil als sonstiges Einkommen angerechnet – hier spricht man dann vom übergehendem Kindergeld.

Wie wird das Kindergeld beim Kind angerechnet?

Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld ungekürzt – also ohne Freibeträge – auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Das Kindergeld kann bei minderjährigen Kindern nur um eine Versicherungspauschale gemindert werden, wenn tatsächlich auch eine Versicherung für das Kind nachweislich abgeschlossen wurde – was selten der Fall sein wird.

Volljährige Kinder müssen dagegen keine Versicherung nachweisen, um die Versicherungspauschale geltend zu machen. ZU beachten ist aber, dass wenn volljährige Kinder bereits über weiteres Einkommen – neben dem Kindergeld – verfügen, die Freibeträge auf das gesamte Einkommen berücksichtigt werden und nicht nur das Kindergeld.

Übergehendes Kindergeld bei den Eltern

Bei der Anrechnung des übergehenden Kindergeldes an die Eltern wird dieses um Versicherungspauschalen gemindert, die sich aus § 11b SGB II i. V. mit § 6 Bürgergeld-V ergeben. Hierzu zählen die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, Versicherungsbeiträge zu Pflichtversicherungen (z.B. Kfz-Haftpflicht) nach Abs. 1 Nr. 3 sowie mindestens 5 Euro als Mindestbeitrag zur Riester-Rente nach Abs. 1 Nr. 4 SGB II (sofern ein Vertrag vorliegt).

30 Euro mehr monatlich durch 1-Euro Versicherung

Beispiel: Das Kind konnte mit Einkommen seinen Bedarf decken und es entsteht ein übergehendes Kindergeld in Höhe von 110 Euro, welches der Mutter als Einkommen zugeordnet wird. Die Mutter zahlt für eine Kfz-Haftpflicht im Monat 35 Euro und verfügt über einen Riester-Vertrag, der monatlich mit dem Mindestbetrag von 5 Euro bespart wird. Somit werden ihr nicht die vollen 110 Euro Kindergeld angerechnet sondern diese um die Versicherungsbeiträge gemindert:

110 Euro Kindergeld
– 30 Euro Versicherungspauschale
– 35 Euro Kfz-Haftpflicht
– 5 Euro Riester
= 40 Euro

Durch die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge werden anstatt der 110 Euro Kindergeld lediglich 40 Euro bedarfsmindernd auf das Bürgergeld der Mutter angerechnet. Eine Voraussetzung ist, dass kein Erwerbseinkommen beim bezugsberechtigten Elternteil vorliegt, da diese Pauschalen dem Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 100 Euro nach § 11b Abs. 3 SGB II untergeordnet sind. Hätte die Mutter jetzt Erwerbseinkommen, würden die Versicherungspauschalen nicht greifen und das Kindergeld würde in Höhe von 110 Euro angerechnet.

Ebenso würden die Freibeträge nicht mehr beim übergehenden Kindergeld greifen, wenn die Versicherungspauschale & Co. bereits bei anderem sonstigen Einkommen ausgeschöpft wäre, z.B. wenn der kindergeldberechtigte Elternteil selbst Unterhalt erhält oder in Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld etc. steht.

Tipp: Leben beide Elternteile mit dem kindergeldberechtigten Kind in Bedarfsgemeinschaft und hat nur eines der Eltern Einkommen, ist es von Vorteil, dass der andere Elternteil sich als Bezugsberechtigter auf das Kindergeld bei der Familienkasse eintragen lässt um von den Freibeträgen zu profitieren..

Gleiches gilt für Kindergeld Minderjähriger, die nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben oder Minderjährigen, die nachweislich eine Versicherung abgeschlossen haben.

Weiterleitung des Kindergeldes – keine Anrechnung

Etwas anderes gilt, wenn das Kind nicht mehr zu Hause lebt und die Eltern noch weiter Kindergeld erhalten. Kann nachgewiesen werden, dass das Kindergeld zwar auf dem Konto der Eltern eingeht, allerdings an das Kind weitergeleitet wird, so wird es nicht auf die Bürgergeld Leistungen angerechnet (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V). Hier reicht ein einfacher Nachweis, bspw. durch einen Überweisungsbeleg.

Wichtig: Die Weiterleitung des Kindergeldes muss im selben Monat erfolgen, in dem das Geld der Familienkasse auf dem Konto eingegangen ist. Wird die rechtzeitige Weiterleitung nicht vorgenommen, droht die Kürzung des Regelsatzes (Entscheidung des Bundessozialgerichts Az. B 14 AS 81/12 R).

Auch der Bundesfinanzhof hat mit Urteil (Az. III 24/11) vom 22.11.2012 entschieden, dass das Kindergeld dem kindergeldberechtigten Elternteil zugerechnet wird, sofern dieser es nicht an das Kind weiterleitet.

Mehr zum Kindergeld auf www.kindergeld.org oder auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.