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Bürgergeld Sanktionen – Leistungskürzung durch Jobcenter

symbolisch für Bürgergeld Sanktionen

Das Bürgergeld ist eine steuerfinanzierte Sozialleistung, jedoch kein bedingungsloses Grundeinkommen. Entsprechend werden Leistungsempfängern im Bürgergeld-Bezug Pflichten auferlegt, die sie erfüllen müssen. Halten sich Bürgergeld Bezieher nicht daran, verhängt das Jobcenter Sanktionen, um Betroffene wieder zur Pflichterfüllung zu „motivieren“.

Was sind Bürgergeld Sanktionen?

Mit der Umbenennung von Hartz IV zu Bürgergeld wurde auch der Begriff „Sanktionen“ durch „Leistungsminderungen“ ersetzt. Klingt netter, macht den Vorgang für Betroffene aber nicht besser. Wie seinerzeit Hartz IV Sanktionen sind Bürgergeld Leistungsminderungen nichts anderes als Strafen, Leistungskürzungen, die das Jobcenter bei Pflichtverletzungen von Leistungsempfängern verhängt.

2024 sollen 100% Totalsanktionen kommen

Nachdem die Bürgergeld Leistungsminderungen beim Bürgergeld auf höchstens 30% des Regelbedarfs (ab dem 3. Verstoß innerhalb eines Jahres) festgelegt wurden, droht ab 2024 wieder eine Verschärfung. Hier ist geplant, wieder Totalsanktionen für „Arbeitsverweigerer“ einzuführen, was bedeutet, dass bei solchen Pflichtverstößen – wie auch immer man sie feststellen will – 100% Kürzung des Regelbedarfs für mindesten 2 Monate drohen. Derzeit wurde ein entsprechendes Gesetz (bereits ausgearbeitet und hat den Bundestag bereits passiert. Die nächste Sitzung im Bundesrat findet voraussichtlich am 22.03.2024 statt – sobald das Gesetz bewilligt wird, was derzeit als sicher gilt, wird es anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt ab Inkrafttreten.

Konkret bedeutet das, dass Bürgergeld Bedürftigen, die bereits eine Sanktion wegen Weigerung zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder geförderten Arbeitsverhältnisses erhalten haben, bei der nächsten Weigerung für zwei Monate keinen Regelbedarf mehr erhalten. In Ausnahmefällen kann die Sanktion wieder zurückgenommen werden, bspw. wenn das Arbeitsangebot nicht mehr besteht.

Gründe für Sanktionen im Bürgergeld Bezug

Sanktionen treten dann in Kraft, wenn erwerbsfähige Bürgergeld Empfänger ihre Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter nicht erfüllen. Diese Pflichten zielen darauf ab, die Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern und wirtschaftliches Verhalten zu sichern. Im Folgenden Gründe für Bürgergeld Sanktionen:

  • Meldeversäumnisse: Wenn Leistungsberechtigte eine Meldeaufforderung des Jobcenters nicht befolgen, gilt dies als Meldeversäumnis. Diese Meldeaufforderungen können verschieden sein, beispielsweise kann die Person aufgefordert werden, sich persönlich beim Jobcenter zu melden oder an einem festgelegten Termin bei einem Arzt oder Psychologen zu erscheinen.
  • Weigerung zum Abschluss einen Kooperationsplans oder Erfüllung der Pflichten aus diesem. Zwar hieß es im Vorfeld, der Kooperationsplan nach § 15 SGB II sei freiwillig, dies gilt allerdings nur so lange, wie man einen abschließt und sich auch an die Vereinbarungen hält. Weigert man sich, kann zunächst das Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Kommt kein Kooperationsplan zustande, kann das Jobcenter diesen auch als Bescheid mit Rechtsbehelf erlassen, was die Pforten für Sanktionen öffnet.
  • Ablehnung von Arbeit, Ausbildung oder geförderten Arbeitsverhältnissen: Weigert sich der Leistungsberechtigte eine ihm angebotene Arbeit, Ausbildung oder ein speziell für Langzeitarbeitslose gefördertes Arbeitsverhältnis anzunehmen oder fortzuführen, gilt dies als Pflichtverletzung. Diese Arbeit muss für die Person zumutbar sein, das heißt, sie sollte unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und Umstände machbar sein.
  • Nichtteilnahme an Eingliederungsmaßnahmen: Wenn der Leistungsempfänger sich weigert an Maßnahmen teilzunehmen, die dazu dienen, ihn in den Arbeitsmarkt einzugliedern, oder wenn er eine solche Maßnahme beginnt und dann abbricht oder den Abbruch verursacht, verstößt er ebenfalls gegen seine Pflichten. Diese Maßnahmen sind in der Regel darauf ausgelegt, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.
  • Verminderung von Einkommen oder Vermögen: Eine Pflichtverletzung liegt (nur bei Personen ab 18 Jahren) auch vor, wenn jemand vorsätzlich sein Einkommen oder Vermögen reduziert, um die Voraussetzungen für den Bezug oder eine Erhöhung von Bürgergeld zu schaffen. Das bedeutet, dass die Person versucht ärmer zu erscheinen, um mehr finanzielle Unterstützung zu erhalten.
  • Fortsetzung unwirtschaftlichen Verhaltens: Wenn eine Person trotz vorheriger Belehrung über die Rechtsfolgen weiterhin in einer Weise handelt, die als unwirtschaftlich angesehen wird, begeht sie eine Pflichtverletzung. Unwirtschaftliches Verhalten könnte beispielsweise sein, wenn jemand sein Geld für unangemessene oder nicht notwendige Dinge ausgibt, anstatt es für Grundbedürfnisse zu verwenden.
  • Probleme mit dem Arbeitslosengeld: Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, wie zum Beispiel wegen einer vom Arbeitsamt festgestellten Sperrzeit, wird dies auch als Pflichtverletzung betrachtet. Eine Arbeitslosengeld Sperrzeit tritt ein, wenn die Person zum Beispiel eine zumutbare Arbeit ohne triftigen Grund ablehnt oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis selbstverschuldet beendet wird.

Keine Sanktion ohne Kenntnis der Rechtsfolgen

Das Jobcenter darf Sanktionen nur dann verhängen, wenn die betroffene Person im Vorfeld schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt wurde oder Kenntnis von den Rechtsfolgen hatte. Die Rechtsfolgenbelehrung muss dabei eindeutig, verständlich und umfassend über die Konsequenzen informieren. Die bloße Aushändigung eines allgemeinen Informationsblattes genügt nicht.

Gab es in der jüngeren Vergangenheit bereits Leistungsminderungen wegen ähnlicher Pflichtverletzungen, kann das Jobcenter davon ausgehen, dass die betroffene Person sich den Folgen ihres Handelns bewusst ist, also Kenntnis von den Rechtsfolgen hat.

Höhe und Dauer der Bürgergeld Sanktionen

Die Sanktionen im Bürgergeld Bezug sind gestaffelt nach Anzahl der Pflichtverletzungen.

  • 10% Kürzung des Regelsatzes für 1 Monat bei der ersten Pflichtverletzung
  • 20% des Regelsatzes für 2 Monate bei einer weiteren Pflichtverletzung
  • 30% des Regelbedarfs für 3 Monate jede weitere Pflichtverletzung

Ausgehend vom derzeitigen Regelbedarf in der Regelbedarfsstufe 1liegt die Höchstgrenze einer Bürgergeld Sanktion bei 168,90 Euro (30% von 563 Euro) für Alleinstehende.

Als „weitere“ Pflichtverletzung gilt ein Verstoß, wenn die letzte Sanktion weniger als ein Jahr zurückliegt. Wenn also innerhalb eines Jahres seit der letzten Sanktion keine weitere Pflichtverletzung vorliegt, wird die nächste Leistungsminderung wieder als „Erstvergehen“ behandelt und der Regelsatz entsprechend „nur“ um 10% gekürzt.

Neu im Vergleich zu Hartz IV

Im Vergleich zu Hartz IV sind die Leistungskürzungen beim Bürgergeld deutlich abgemildert. Während beim Vorgänger Kürzungen von bis zu 100% der gesamten Leistungen möglich waren, sind Sanktionen beim Bürgergeld auf maximal 30% des Regelsatzes begrenzt. Die Wohnkosten (Miete, Nebenkosten, Heizkosten) bleiben nun von Leistungsminderungen unberührt.

Theoretisch keine 100% Sanktionen mehr

Aber: Werden Leistungen aber erst gar nicht bewilligt, weil beim Bürgergeld Antrag Unterlagen fehlen oder Auskünfte nicht erteilt werden können, kommt das einer Totalsanktion gleich.

Beginn und Dauer der Sanktionen

Die Auszahlung wird mit Beginn des Folgemonats nach Zugang des Sanktionsbescheides gekürzt.

Rückwirkende Sanktionen möglich

Bis zu sechs Monate ab dem Zeitpunkt einer Pflichtverletzung kann das Jobcenter Leistungsminderungen verhängen. Somit sind Sanktionen rückwirkend für ein halbes Jahr zulässig.

Bildquelle: Harry Hautumm/ pixelio.de