Hartz IV Leistungen werden grundsätzlich im Voraus gezahlt, also zu Beginn des Monats für den laufenden Monat. Eine Vergütung in Form von Lohn oder Gehalt erhält ein Arbeitnehmer allerdings zum Ende des Monats bzw. sogar nach Ablauf des Monats. Und genau hier kommt es auf ein paar Tage an, denn bei Hartz IV Bezug git das Zuflussprinzip.
Zuflussprinzip entscheidet über Hilfebedürftigkeit
Jegliches Einkommen, welches in einem Monat des Leistungsbezuges zufließt, wird auch als Einkommen angerechnet und mindert die Hartz IV Leistungen – je nach Höhe des Zuflusses auch vollständig.
Nehmen wir einmal an, dass ein Hartz IV Leistungsbezieher seine Leistungen bereits zum 01. April in Höhe des Regelsatzes sowie der angemessenen Kosten der Unterkunft vom Jobcenter überwiesen bekommen hat. Im selben Monat nimmt er am 08. April (nach Zahllauf der Sozialleistungen) eine Vollzeitbeschäftigung auf und hat bis zum Ablauf des Monats ein Bruttogehalt von 1.400 Euro und ein Nettoeinkommen von 950 Euro.
Gehalt kommt im selben Monat
Da das Gehalt im selben Monat zufließt, in dem auch die Hartz IV Auszahlung bereits erfolgte, fehlt es an der Hilfebedürftigkeit für April. Das Jobcenter wird die Leistungen für April mit einem Aufhebungsbescheid aufheben und den gezahlten Regelsatz samt der überwiesenen angemessenen KdU vom Leistungsbezieher zurückfordern.
Gehalt kommt erst im Folgemonat
Da die Hartz IV Leistungen im April für April ausgezahlt wurden und das Gehalt im Mai ausgezahlt wird (Zufluss), kann das Jobcenter die erbrachten Leistungen für April nicht zurückfordern. Mangels Einkommen war der Leistungsbezieher noch im April hilfebedürftig.
Hier entscheiden also die Regelungen im Arbeitsvertrag bzw. der Zahlungsplan des Arbeitgebers über Hartz IV Leistungen für einen ganzen Monat.
Sollte das Jobcenter dennoch die Leistungen rückwirkend aufheben, sollten Betroffene Widerspruch erheben.
Jobcenter stellt Zahlungen im Vorfeld ein
Häufig haben Hartz IV Betroffene das Problem, dass Jobcenter die Leistungen bereits für den Monat einstellen, in dem Bedürftige eine Tätigkeit aufnehmen mit der Begründung, dass aufgrund des nachgelagert ausgezahlten Einkommens keine Hilfebedürftigkeit besteht.
Kein Hartz IV im Monat der Arbeitsaufnahme
Da keine Hartz IV Leistungen fließen und das Gehalt bzw. der Lohn in den meisten Fällen erst im Folgemonat kommt, müssen Betroffene übergangsweise ein Darlehen beim Jobcenter beantragen, um den gesamtem Monat ohne Einkommen zu überbrücken. Die Rückzahlung des Hartz IV Darlehens erfolgt dann ab dem Folgemonat.
Erfährt das Jobcenter hingegen aber erst von der Arbeitsaufnahme, nachdem der Zahllauf für den laufenden Monat abgeschlossen ist, kann es den ausgezahlten Betrag nicht zurückfordern und dem Hartz IV Bedürftigen, der die Arbeit aufgenommen hat, bleibt eine Menge Ärger und der Antrag auf das Darlehen erspart.
Wer aber wissentlich beim Jobcenter einen neuen Job verschweigt und weiterhin die Sozialleistungen in Anspruch nimmt, begeht Sozialbetrug und eine Rückforderung der bisherigen Hartz IV Bezüge im Zeitraum der Erwerbstätigkeit gilt als sicher. Hier verweisen wir auf die Mitwirkungspflichten beim Leistungsbezug.