Bei Aufenthalt in Krankenhaus, Reha oder gar einem Gefängnis erhalten Patienten, Bewohner bzw. Insassen ein Bett und Vollverpflegung. Doch wird Hartz IV in Krankenhaus und Co. weitergezahlt und dürfen Kost und Logis indirekt als Einkommen angerechnet werden?
Inhaltsverzeichnis
1. Zahlt das Jobcenter bei Krankenhausaufenthalt weiter?
Nur bedingt. Denn § 7 Abs. 4 SGB II besagt: „Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.“
Hartz IV trotz Krankenhausaufenthalt
Ausgeschlossen davon sind jedoch Leistungsempfänger, die voraussichtlich weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht sind (§ 7 Abs.4 Satz 3 SGB II) und Betroffene die mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.
Jobcenter muss über stationären Aufenthalt informiert werden
Die Leistungen werden jedoch eingestellt, wenn der Hartz IV Empfänger sich ohne Zustimmung vom Jobcenter und ohne wichtigen Grund außerhalb „des zeit- und ortsnahen Bereiches“ aufhält (§ 7 Abs. 4a SGB II). Als wichtiger Grund wird unter anderem die Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation genannt – also ein aus medizinischen Gründen notwendiger Krankenhausaufenthalt, eine Reha oder eine stationäre Therapie.
2. Hartz IV während Reha oder Therapie?
Eine stationäre Reha oder Therapie ist mit einem Krankenhausaufenthalt gleichzusetzen. Somit gilt hier ebenso: Hartz IV wird weitergezahlt, wenn der stationäre Aufenthalt voraussichtlich weniger als 6 Monate andauert.
3. Wird Hartz IV bei Gefängnisstrafe weitergezahlt?
Nein. Es gilt wieder § 7 Abs. 4 SGB II, welches besagt, dass bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung keine Leistungen nach SGB II gezahlt werden. Zudem heißt es in dem Abschnitt:
„Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt.“
Ausnahme: Hartz IV bei Haftunterbrechung wegen Krankenhausaufenthalt
Während einer Haftunterbrechung aus gesundheitlichen Gründen besteht Anspruch auf Hartz IV. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und gab damit einem 50-jährigen Gefangenen recht, der für die Zeit einer Bypass-OP und der anschließenden Reha staatliche Leistungen beantragt hatte (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Februar 2019, Aktenzeichen L 11 AS 474/17).
Hartz IV: Anrechnung von Verpflegung in Krankenhaus, Reha und Co.
In einer stationären Einrichtung erhalten Patienten Vollverpflegung. Die Regelleistung wird vom Jobcenter regelmäßig um den Wert der dort erhaltenen Verpflegung gekürzt. Denn durch den stationären Aufenthalt wird der betroffenen Person eine häusliche Ersparnis bzw. Erzielung von Einkommen unterstellt.
BSG erklärt Anrechnung von Verpflegung für rechtswidrig
Diese Handhabe wurde vom Bundessozialgericht in einem Fall aus dem Jahre 2006 mit Entscheidung vom 18.06.2008 (Az. B 14 AS 22/07 ER) für aufgrund fehlender Rechtsgrundlage für rechtswidrig erklärt. Verpflegung in stationären Einrichtungen wie Krankenhaus, Kur, Reha, Tagesklinik etc. sollte laut BSG nicht als Einkommen auf den Regelsatz angerechnet werden.
ALG II-Verordnung erklärt Kürzung für zulässig
Am 1. Januar 2008 trat jedoch ein neue ALG II-Verordnung in Kraft, welche die Anrechnung von Verpflegung bei stationärem Aufenthalt mit 35% des Regelsatzes als Einkommen für zulässig erklärte, wenn die Bagatellgrenze
von 83,26 € (dem Befreiungsbetrag bei Hinzuzahlung im Krankheitsfall) überschritten wird (§ 2 Abs. 5 ALG II-VO).
Das BSG betont jedoch, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehe. Zudem haben sich seit dem 1. Januar 2008 bereits mehrere Betroffene erfolgreich gegen die Anrechnung von Verpflegung gewährt. Sozialgerichte, Landessozialgerichte und Verwaltungsgerichte stimmen dem Bundessozialgericht zu. Demnach dürfe der Regelsatz weder aufgrund häuslicher Ersparnis, noch aufgrund von Einkommen gekürzt werden. Zudem würde der Arbeitsminister laut BSG nicht über die Befugnis verfügen, in der ALG II-Verordnung festzulegen, was als Einkommen anzurechnen ist.
- VG Bremen, vom 22. Januar 2008, Az: S3 V 1393/08
- SG Berlin, vom 24. Januar 2008, Az: S 116 AS 17528/07
- LSG NSB, vom 25 Februar 2008, Az: L 9 AS 839/07 ER
- SG Nürnberg, vom 30. Juni 2011; Az: S 20 SO 54/10
- SG Mainz, vom 18. Juli 2016; S 13 SO126/15
Ebenso sprach sich ein Petitionsausschuss des deutschen Bundestages am 10.10.2007 gegen die Anrechnung der Vollverpflegung von Hartz IV Empfängern in stationären Einrichtungen aus.
Hartz IV Widerspruch einlegen oder Überprüfungsantrag stellen
Ihnen wurde ebenfalls das Krankenhausessen oder die Verpflegung in einer Reha etc. als Einkommen angerechnet? Sofern ihre Widerspruchsfrist nicht abgelaufen ist, können Sie mit Bezug auf die gelisteten Urteile bei ihrem zuständigen Jobcenter Widerspruch einlegen. Ansonsten sollten sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei ihrem Jobcenter einreichen.
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