Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird als Teil der staatlichen Sozialhilfe geleistet, wenn weder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II noch auf Sozialgeld besteht und die Person ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Dabei handelt es sich bei der Grundsicherung um eine eigene Sozialleistung, die ihre Vorschriften im 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) findet und Vorrang vor der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) hat. Die Höhe der Grundsicherung entspricht der Höhe des Regelbedarfs des Arbeitslosengeldes II, zuzüglich angemessener Wohnkosten.
- Das Wichtigste in Kürze: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Anspruch auf Grundsicherung
- Kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung
- Höhe der Grundsicherungsleistungen
- Regelbedarf
- Kosten für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarfe
- Kranken- und Pflegeversicherung
- Weitere Leistungen
- Übernahme von Mietschulden
- Anrechenbares Einkommen
- Anrechenbares Vermögen
- Grundsicherung ist abhängig vom Einkommen und Vermögen
- Antrag und Bewilligungszeitraum
Das Wichtigste in Kürze: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter?
Die Höhe der Grundsicherung entspricht der Höhe des Hartz IV Regelsatzes (446 Euro ab 2021/ 432 Euro im Jahr 2020) zuzüglich angemessener Kosten für Wohnung und Heizung.
Wo stellt man Antrag auf Grundsicherung im Alter?
Der Antrag auf Grundsicherung im Alter ist beim örtlichen Sozialhilfeträger bzw. Sozialamt zu stellen.
Was bedeutet Grundsicherung bei Erwerbsminderung?
Die Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung wird an Personen ausgezahlt, die auf Grund von Krankheiten oder Behinderungen dauerhaft voll erwerbsunfähig sind. Betroffene sind dementsprechend nicht in der Lage ihren Lebensunterhalt eigenhändig zu bestreiten.
Was ist der Unterschied zwischen Hartz 4 und Grundsicherung?
Auf den ersten Blick finden sich wenig Unterschiede zwischen Hartz IV und der Grundsicherung. Im Gegensatz zu Hartz IV setzt der Bezug der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung allerdings nicht voraus, dass Leistungsberechtigte erwerbsfähig sind und dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung stehen. Gesetzesgrundlage bietet hierbei nicht das SGB II, sondern das SGB XII.
Anspruch auf Grundsicherung
Um einen Anspruch auf die Grundsicherung zu haben, muss die bedürftige Person zunächst ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Darüber hinaus wird zwischen den beiden Arten von Grundsicherung unterschieden:
Grundsicherung im Alter
Immer häufiger hört man in den Medien den Begriff „Altersarmut“, was nichts anderes bedeutet, dass Menschen, die auch ihr Leben lang gearbeitet haben, trotzdem nicht genügend Mittel zur Verfügung haben (z.B. Altersrente), um ihrem Lebensunterhalt daraus zu bestreiten. Der Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach § 41 Abs. 2 SGB XII besteht für hilfebedürftige Personen ab dem Zeitpunkt, wo sie das Eintrittsalter zur Regelaltersrente erreichen.
Hilfebedürftige, die vor dem 01.01.1947 geboren wurden, konnten ab Vollendung des 65. Lebensjahres beantragen. Bei Hilfebedürftigen, die später geboren wurden, ist das Renteneintrittsalter gestaffelt, so dass auch der Anspruch auf Grundsicherung im Alter je nach Geburtsjahr variiert:
Eintrittsalter zur Regelaltersrente
Geburtsjahr | Renteneintrittsalter | regulärer Renteneintritt |
---|---|---|
1947 | 65 Jahre + 1 Monat | 02/2012 bis 01/2013 |
1948 | 65 Jahre + 2 Monate | 03/2013 bis 02/2014 |
1949 | 65 Jahre + 3 Monate | 04/2014 bis 03/2015 |
1950 | 65 Jahre + 4 Monate | 05/2015 bis 04/2016 |
1951 | 65 Jahre + 5 Monate | 06/2016 bis 05/2017 |
1952 | 65 Jahre + 6 Monate | 07/2017 bis 06/2018 |
1953 | 65 Jahre + 7 Monate | 08/2018 bis 07/2019 |
1954 | 65 Jahre + 8 Monate | 09/2019 bis 08/2020 |
1955 | 65 Jahre + 9 Monate | 10/2020 bis 09/2021 |
1956 | 65 Jahre + 10 Monate | 11/2021 bis 10/2022 |
1957 | 65 Jahre + 11 Monate | 12/2022 bis 11/2023 |
1958 | 66 Jahre | 01/2024 bis 12/2024 |
1959 | 66 Jahre + 2 Monate | 03/2025 bis 02/2026 |
1960 | 66 Jahre + 4 Monate | 05/2026 bis 04/2027 |
1961 | 66 Jahre + 6 Monate | 07/2027 bis 06/2028 |
1962 | 66 Jahre + 8 Monate | 09/2028 bis 08/2029 |
1963 | 66 Jahre + 10 Monate | 11/2029 bis 10/2030 |
1964 | 67 Jahre | 01/2031 bis 12/2031 |
Bei der Grundsicherung im Alter ist es unerheblich, ob der Anspruchsberechtigte tatsächlich eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente erhält.
Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung
Die Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 3 SGB XII wird an hilfsbedürftige Personen gezahlt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, also aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr aktiv am Erwerbsleben teilnehmen können.
Ob die Voraussetzungen für die Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung vorliegen, wird im Auftrag des Trägers der Grundsicherung (i. d. R. die Stadtverwaltung oder Gemeinde) vom medizinischen Dienst des zuständigen Rentenversicherungsträgers geprüft.
Anders als die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) wird Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dementsprechend an Menschen erbracht, die auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und die ohne staatliche Hilfe ihre Lebensgrundlage nicht sicherstellen können.
Wann eine Erwerbsminderung vorliegt, ist dem Gesetzestext in § 43 SGB VI zu entnehmen. Nach dessen Wortlaut ist eine Person voll erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Umständen des Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sien kann.
Kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung
Sehr hohes Einkommen von Eltern oder Kindern
Antragsteller haben keinen Anspruch auf die Grundsicherung, wenn das jährliche Gesamteinkommen (Bruttoeinkommen) gem. § 16 SGB IV der Eltern oder Kinder einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro überschreitet. Gemäß Urteil des Bundessozialgerichts (BSG Az. B 8 SO 21/11 R vom 25.04.2013) gelten die 100.000 Euro für jeden einzelnen Angehörigen.
Stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt
Sollte der Anspruch auf die Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung wegen zu hohen Einkommens der Eltern oder Kinder entfallen, besteht stattdessen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es, anders als bei der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung, einen Unterhaltsrückgriff. Hier können dann die unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades – also Eltern und Kinder – in Anspruch genommen werden.
Weitere Ausschlussgründe
Bei Hilfebedürftigen entfällt auch dann der Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn
- sie die Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben
- sie eine ausländische Staatsbürgerschaft haben und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen.
Höhe der Grundsicherungsleistungen
Der Umfang der gewährten Leistungen ist ähnlich ausgestaltet wie beim Bezug von Arbeitslosengeld II nach § 20 SGB II und umfasst:
Regelbedarf
Der Regelbedarf entspricht auch den Regelleistungen von Hartz IV, die ab 01.01.2021 folgende Werte haben (die Werte für 2020 stehen in Klammern dahinter):
- Regelbedarf Haushaltsvorstand: 446 € (432 €)
- bei volljährigen Partnern jeweils: 401 € (389 €)
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 283 € (250 €)
- für Kinder ab 7 Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 309 € (308 €)
- für Kinder ab 15 Jahren: 372 € (328 €)
Kosten für Unterkunft und Heizung
Wie beim Arbeitslosengeld II werden auch bei der Grundsicherung im Alter und voller Erwerbsminderung die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Berücksichtigt wird dabei nur die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.
Mehrbedarfe
Zusätzlich werden Mehrbedarfe übernommen, die zusätzlich zur Regelleistung erbracht werden, hierzu zählen:
- Mehrbedarf bei Schwangerschaft
- Mehrbedarf bei Alleinerziehenden
- Mehrbedarf bei Behinderung (17% des maßgeblichen Regelsatzes), wenn der Antragsteller gehbehindert ist und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ erhält.
- Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung (beispielsweise bei krankheitsbedingter Kost)
- Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung (wenn das Wasser über den Strom, z.B. Durchlauferhitzer, aufgewärmt wird.)
Kranken- und Pflegeversicherung
Werden die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung nicht anderweitig übernommen (bei Bezug der Altersrente erfolgt der Abzug der Beiträge direkt bei der Rentenkasse), so werden diese ebenfalls im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung übernommen.
Vorsicht bei der Privaten Krankenversicherung
Wer in der PKV versichert ist und hilfebedürftig wird, sollte umgehend einen Antrag bei seiner Krankenversicherung stellen, in den Basistarif eingestuft zu werden. Infolge der Hilfebedürftigkeit wird der Beitrag auf die Hälfte des Beitrags reduziert, der für den Basistarif zu zahlen ist – und dies ist genau der Beitrag, der auch vom Sozialamt übernommen wird. Hier sollten Sie schnell sein und auch auf eine zügige Bearbeitung pochen, denn wenn sie nicht schon im ersten Monat der Hilfebedürftigkeit im Basistarif eingestuft sind, zahlen Sie den regulären Beitrag weiter. Den Differenzbetrag zum Zuschuss des Sozialamtes und dem regulären PKV Beitrag müssen Sie dann aus der Grundsicherung schultern.
Weitere Leistungen
In Ausnahmefällen kann die Grundsicherung als Darlehen gewährt werden, beispielsweise bei der Übernahme einer Mietkaution für einen notwendigen Wohnungswechsel, der zur Absenkung der Wohnkosten nötig wird. Darüber hinaus können auch weitere Leistungen beantragt werden, die beispielsweise für außergewöhnliche Anschaffungen benötigt werden und nicht aus den Regelleistungen angespart werden können.
Übernahme von Mietschulden
Werden bereits Leistungen für Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung oder auch Leistungen nach dem SGB II bezogen, so können auch Mietschulden übernommen werden, wenn dadurch eine Wohnungskündigung oder gar Räumung abgewendet werden kann (siehe hierzu § 22 Abs. 8 SGB II).
In Ausnahmefällen können diese Leistungen auch erbracht werden, wenn weder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen werden.
Lesenswert: Mietschulden bei Hartz IV – Wann zahlt das Jobcenter?
Anrechenbares Einkommen
Die Grundsicherung wird unter Anrechnung sämtlichen Einkommens gezahlt, zu diesem zählt jegliche Art des Erwerbseinkommens sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte. Bestehen Wohn- oder Nießbrauchsrechte, so sind diese auch den Einkünften zuzurechnen. Ebenfalls werden Renten und Pensionen angerechnet. Allerdings sind hier die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Hälfte Renten, die für einen Schaden am Körper, Leben oder Gesundheit gezahlt werden.
Erhält der Antragsteller Wohngeld, so mindert dieses den Anspruch auf die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung, da dieses bereits für den Wohnbedarf gezahlt wird.
Werden tatsächlich Unterhaltszahlungen geleistet, beispielsweise durch die Kinder oder Eltern, so sind diese als Einkommen auf die Grundsicherung anzurechnen, unabhängig davon, ob die Einkünfte des Unterhaltszahlers 100.000 Euro übersteigen.
Vom Bruttoeinkommen werden zunächst Steuern sowie Sozialversicherung abgezogen. Weitere Informationen zum Einkommen sowie dessen Anrechnung hält § 82 SGB XII bereit.
Anrechenbares Vermögen
Auf die Grundsicherung wird sämtliches Vermögen angerechnet, welches der Antragsteller besitzt. Zu diesem zählt Immobilien- und Grundvermögen, das Auto sowie sämtliches Bar- und Sparvermögen und auch Kapitalanlagen. Weitere Auflistungen zum anrechenbaren Vermögen bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung führt der § 90 SGB XII auf.
Anders als beim Arbeitslosengeld II, wo beim Vermögen ein deutlich höherer Betrag übrig bleibt, wird bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur ein Freibetrag von 2.600 Euro bei Alleinstehenden und 3.214 Euro bei nicht getrennt lebenden Verheirateten/in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen anerkannt. Übersteigt das Vermögen diese Grenzen, so muss es zunächst aufgebraucht werden, bevor der Leistungsträger zahlt.
Diese Grenzen sind so niedrig gesetzt, dass es den Hilfebedürftigen nicht einmal möglich ist, ein Auto zu besitzen.
Grundsicherung ist abhängig vom Einkommen und Vermögen
Da die Grundsicherungsleistungen nur an Hilfebedürftige gezahlt werden, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Mitteln bestreiten können, wird das Einkommen und Vermögen angerechnet. Hierzu zähen auch das Einkommen und Vermögen des
- nicht getrennt lebenden Ehegatten
- nicht getrennt lebenden Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
Antrag und Bewilligungszeitraum
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. Im Rahmen des zu stellenden Folgeantrags wird die Bedürftigkeit erneut überprüft. Der Antrag selbst ist beim zuständigen Sozialamt zu stellen.
Auszahlung
Die Auszahlung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt im Voraus für den darauf folgenden Monat. Beim Erstantrag ist zu beachten, dass die Leistungen ab dem Ersten des Monats gewährt werden, in dem der Antrag gestellt wurde – aber nicht vor Beginn der Voraussetzungen.
- Haben Sie also beispielsweise am 25. Juli den Antrag gestellt, werden die Leistungen ab dem 01. Juli gezahlt.
- Haben Sie also beispielsweise am 25. Juli den Antrag gestellt, erreichen aber das Renteneintrittsalter erst ab August, werden die Leistungen ab dem 01. August gezahlt.
- Auch beim Übergang von Hartz IV zur Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung werden die Leistungen erst ab dem Folgemonat gezahlt, nachdem der Hartz IV Anspruch endet
Überbrückungsdarlehen bei Übergang zur Rente
Entfall des Anspruchs bei Auslandsaufenthalt
Wer einen längeren Auslandsaufenthalt plant, sollte berücksichtigen, dass die Leistungen in diesem Fall nur begrenzt gezahlt werden. Mitte 2017 hat es eine Änderung im SGB XII gegeben und der § 41a SGB XII wurde zum 01.07.2017 eingeführt. Nach diesem haben Empfänger der Grundsicherung nur Anspruch auf auf Leistungen, wenn sie sich nicht länger als 4 Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten. Nach Ablauf der vierten Woche werden die Leistungen eingestellt, bis die Rückkehr dem Sozialamt wieder nachgewiesen wurde.
Letzte Aktualisierung: 10.12.2020