Beiträge von bonniejohann

    Hallo!

    Es stimmt zwar, dass die Leistungen nach dem Bafög bei deiner Freundin angerechnet werden, aber das ist eigentlich nicht so viel, dass sie deswegen weniger bekommt.

    Einfach gesagt: Bei der Berechnung wird so getan, als würdest du auch Hartz4 bekommen. Es wird für dich ein Bedarf errechnet:

    Bedarf= Regelsatz(323€) + Wohnzuschuss(etwas weniger als eure Warmmiete durch 3).

    Dann wird dein "Einkommen" bereinigt. Von den 710Euro wird der Erziehungszuschlag abgezogen (er gilt als zweckgebundenes Einkommen), ebenfalls, falls vorhanden, Zuschläge für KV und PV (zweckgebunden). Von dem was übrig ist, werden 20% abgezogen (Ausbildungskosten, zweckgebunden). Bleiben bei dir 478 Euro als Einkommen übrig. (Egal, was davon Darlehen ist und was nicht)

    Also grob überschlagen würde ich sagen, wenn eure Wohnung 500Euro warm kostet, dürfte von dir nix angerechnet werden. Wäre ja noch schöner... :)

    Angaben sind ohne Gewähr, sollten aber UNGEFÄHR der aktuellen Lage entsprechen.

    Gruß
    bonniejohann

    Hallo,

    kurze Schilderung meines "Problems":

    Meine Freundin (23) hat letztes Jahr ihr Studium erfolgreich abgeschlossen und hat ein Kleingewerbe betrieben.Ende November ist sie schwanger geworden und es sah dementsprechend schlecht aus mit einer erfolgreichen Jobsuche. Also hat sie bis jetzt weiterhin versucht ihr Einkommen mit Hilfe des Kleingewerbes zu bestreiten. Da der Geburtstermin naht, kann sie dieser Tätigkeit nicht mehr nachkommen und hat Leistungen nach dem ALG2 beantragt.

    Ich lebe mit ihr zusammen und bilde als Student und Empfänger von BAföG-Leistungen eine Haushaltsgemeinschaft (?). Ich bekomme vollen Bafög-Satz und arbeite nebenbei noch etwas, so dass ich durchschnittlich unter 400Euro pro Monat dazuverdiene. Wie ihr sicher schon ahnt, wird mein Einkommen (bzw. das, was nach Meinung des Arbeitsamtes über meinen Bedarf geht) bei meiner Freundin angerechnet und senkt damit ihre Leistung. Das Ganze kam mir irgendwie nicht richtig vor, da ja im Prinzip das BAföG-Amt meinen Bedarf (als Student) schon festlegt und dort auch mein Einkommen mit reinzählt (was bei unter 400Euro nichts an meinem BAföG-Badarf ändert). Im Netz bin ich auf die Fachlichen Hinweise zum ALG2-Einkommen (§11) gestoßen, dort wird im Punkt 2.8 festgelegt:

    "Abzusetzen ist der Teil des Einkommens, der bereits bei der Feststellung von Ansprüchen der Ausbildungsförderung nach
    •dem 4. Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
    (...)
    angerechnet wurde.
    Die Absetzung dieser Einkommensteile ist auf Antrag vorzunehmen; (...)"
    Ausbildungsförderung (11.92)
    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Cont…s-Einkommen.pdf

    Meine (vielleicht falsche) Interpretation dieser Zeilen: Da mein Einkommen ja beim BAföG-Amt schon berücksichtigt wurde (scheinbar übersteigt es nicht meinen Bedarf), darf es bei der Berechnung nach ALG2 nicht nocheinmal berücksichtigt werden.

    Der Sachbearbeiter beim Amt: Nur der Teil, der zur BAföG-Reduzierung beitragen würde (bei mir also nix, da ich unter 400Euro bleibe) wird abgesetzt.

    Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen, was nun die richtige Betrachtungsweise ist?

    Vielen Dank und beste Grüße,
    Johannes