Beiträge von hansedgar

    Hallo Amdkeks69,

    der leistungsrechtliche Bedarf beträgt 646 €, derzeit noch zuzüglich der aktuellen Kosten der Unterkunft, abzüglich der Kosten für Warmwasser. Die Höhe der als angemessen erachteten Unterkunftskosten hängen von der regionalen Lage ab und sind nach Aufforderung durch den Leistungsträger innerhalb von 6 Monaten entsprechend, auch durch Umzug, anzupassen.

    Vom Nettoeinkommen ist wohl ein Freibetrag von 280 € (hängt von der Höhe des Bruttoeinkommens ab) vor der Anrechnung als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzuziehen.

    Gruß.

    Hallo Familie,

    die Berücksichtigung der genannten Pauschalen hängt davon ab, ob die Einkünfte als Einnahmen aus nicht selbstständiger Beschäftigung bewertet werden.

    Immer vom Einkommen abziehbar sind, soweit dafür Aufwendungen anfallen:

    -Steuern,
    -Pflichtbeiträge zu Versicherungen (KV,PV u.s.w., auch für Riester und Konsorten, soweit anerkannt).
    -Werbungskosten (Bücher, Kosten für Arbeiten, Fahrtkosten, Semesterbeiträge).

    Sonst ein Abzug von 30 € nach der ALG II VO.

    Gruß.

    Hallo zuckerschnecke,

    deine Frage lässt sich anhand deiner Angaben nicht beantworten. Es drängt sich allerding der Bedarf einer Rechtsberatung förmlich auf. Offene Punkte: Verpflichtung, die Unterkunftskosten zu senken? Ablehnungsbescheid danach?
    Höhe der Kosten der Unterkunft? Höhe der angemessenen UK?

    Gruß!

    Hallo Hoppel,

    danke!

    Aber zum Nachlesen die Entscheidung des BSG (Bundessozialgericht), Urteil vom 30.09.08 -B 4 AS 29/07 R.

    Zitat des Leitsatzes: "Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, war er vor Antragstellung bereits hatte".

    Der Forumsteilnehmer hatte wertmäßig nichts dazu erhalten, sondern er hatte schon vorher den innerhalb der Freibetragsregelung angesparten Fondsanteil.

    Ob darin auch Zinsanteile zu berücksichtigen waren (Einkommen) kann hier vernachlässigt bleiben.

    Gruß!

    Hallo DL 10,

    der entscheidende Unterschied zum Grundstück ist die dort im Grundbuch bestehende Belastung, die den Wert reduziert.

    Eine solche Belastung ergibt sich für den positiven Kontostand nicht, allerdings steht dem eine konkrete Verpflichtung gegenüber.
    Ein Versuch beim Sozialgericht wäre es wert, verbunden mit dem Argument, dass damit dem Leistungsträger Zuschüsse für eine Erstausstattung erspart werden und diese Verpflichtung (Kauf) vor Kenntnis von dem Bedarfsfall eingegangen wurde.

    Ist schon auf den Widerspruch ein Widerspruchsbescheid ergangen oder was ist mit Einsprüchen gemeint?

    Gruß.

    Hallo Hoppel,

    ein wenig arrogant dein Beitrag, falsch ist er dennoch:

    Erlöse aus Vermögen, wie du es nennst, können nur Zinsen oder auch Gewinne sein. Diese sind tatsächlich anrechenbar als Einkommen.
    Darum ging es aber nicht. Es ging um den aufgelösten Fond, also den Rückfluss von Vermögen. Wie dieses dann verbraucht oder neu angelegt wird, ist leistungsrechtlich egal, es wird jedenfalls nicht zu Einkommen sondern behält seinen rechtlich wichtigen Status als Vermögen.


    Gruß.

    Hallo siegsa,

    die Voraussage was in 24 Moanten für Regelungen im SGB II gelten und welche Beträge dann zugunde liegen ist derzeit wie Lotto spielen.

    Nach derzeitigem Stand würden auf die dann geltenden Bedarfsätze ca. 712 Nettoeinkommen angerechnet werden und das KG.

    Die UK sind derzeit wohl angemessen, ich gehe aber davon aus, dass darin Tigung enthalten ist. Um die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen besteht im Einzelfall Streit.

    Derzeit käme wohl noch Wohngeld in Betracht.

    Gruß.

    Hallo poof,

    es besteht mit den anderen Familienmitgliedern keine Bedarfsgemeinschaft.
    Allerdings dürfte das Fernstudium nicht dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig sein, sodass du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, vermittelbar bist und entsprechende Maßnahmen zur Bewerbung zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II erwartet werden können.

    Die Zurückzahlung von Leistungen kann nur nach Anhörung , dann durch Aufhebung eines Leistungsbescheides und mit einem Rückforderungsbescheid geltend gemacht werden. Dringend Widerspruch einlegen und anwaltlichen Rat einholen.

    Gruß.

    Hallo becq,

    ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, ebenso wie der auf Mehrbedarf. Die Höhe der Unterkunftskosten ist regional unterschiedlich, die höchsten Kosten werden wohl in größeren Städten
    gewährt. Bitte dort bei der ARGE nachfragen. Die Kosten müssen nach Vorlage des MV noch vor Unterschrift als übernahmefähig genehmigt werden.

    Es ist auch als Zuschuss eine Erstausstattung zu gewähren, dafür müssen aber die Gründe-warum keine Möbel etc. vorhanden sind-vorgetragen werden.

    Zeitgleich wäre KG zu beantragen, wird aber auf die Leistungen anzurechnen.

    Bei Ablehnung Wiederspruch einlegen.
    Gruß.

    Hallo Kiseokupus,

    der fiktive Leistungsfall müsste ergänzt werden um Angaben zum Bruttoeinkommen (wer hat wieviel und was ergibt das netto), zum Alter der Kinder und zur Höhe der Unterkunftskosten nebst Betriebs- und Heizkosten.

    Der Bedarf der Eltern beträgt 2x322 €, nebst Unterkunftskosten (wie oben), zuzüglich der Regelsätze der Kinder ( aus der Tabelle im Forum -Bedarfsätze- nach Alter zu entnehmen) abzüglich anrechenbares Nettoeinkommen nach Abzug des Freibetrags und nach Abzug des vollen Kindergelds.

    Gruß.

    Hallo sweety85,

    ein solches Vorhaben wäre im richtigen Leben unwirtschaftlich.

    Der Freund darf nach Zustimmung umziehen, die Freundin (unter 25) nur bei einer außergewöhnlichen Härte, also im Regelfall nicht.

    Selbst wenn sie dürfte, würden von den 350 € netto 170 € netto auf den Bedarf angerechnet. Allerdings müsse dann darauf hingewiesen werden, dass eine eheähnliche Gemeinschaft noch nicht vorliegt (mindestens 6 Monate), also noch keine Bedarfsgemeinschaft. Dafür wäre aber sicherlich ein Widerspruchsverfahren zu führen.

    Gruß.

    Hallo Joyrider,

    den fiktiven Beispielsfall kurz berechnet:

    Der Anspruch besteht in Höhe von 2x322 € zuzüglich Unterkunfts- und Heizkosten, diese evtl. gekürzt um den Warmwasseranteil. Darauf wird das Nettoeinkommen (???) angerechnet, gekürzt um den Freibetrag von 270 €.

    Verbleibt dann noch ein Restbedarf, müsse im richtigen Leben gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Zugang eingelegt werden.

    Sonstige Ratenzahlungen sind nicht relevant.

    Geht es nur um eine geringe Differenz (den Bedarf übersteigendes Einkommen)und würde der Krankenversichrungsbeitrag -auch für eine freiwillige Versicherung in der Krankenkasse der Ehefrau- diese übersteigen, besteht wieder ein Leistungsanspruch, zumindest in Höhe der anteiligen Beitragsleistungen.

    Eine Versicherung durch die ARGE gibt es nur bei einem Leistungsanspruch.

    Eine GEZ-Befreiung ist nach dem letzten Staatsvertrag nur bei Leistungsbezug (neben anderen hier nicht relevanten Varianten) möglich.

    Die Umschichtung von Vermögen zugunsten der Besserverdienenden und Vermögenden war beabsichtigt. Dafür wurden die ja auch alle gewählt, oder nicht?

    Gruß.

    Hallo,
    generell gilt das Produkt aus Wohnungsgröße und Kosten. Wenn die Kosten dann noch im Rahmen der Angemessenheit liegen, ist dies in Ordnung, bzw. auch gegen eine Ablehnung durchsetzbar.

    Der Alternativvorschlag ist im Allgemeinen strafrechtlich relevant und vertragsrechtlich problematisch.

    Gruß.

    Hallo schwarzexsonne,

    zunächt ist unklar worum es sich bei den 1238 € handelt. Angespartes Kindergeld=Vermögen oder
    Übergangsgeld=Einkommen.

    Wenn es Einkommen ist, sind diese Einkünfte in den Folgemonaten nach angemessener Verteilung zu berücksichtigen.

    Ein Widerspruch und eine fachmännische/frauliche Klärung wäre wohl sinnvoll. Monatsfrist!

    MfG.

    Hallo Bobbelhase,

    gezahlt wird ab Umzug
    330 € zuzüglich Heizung und 359 € Regelsatz.

    Angerechnet werden 660 € -ALG I reduziert um 30 €.
    Damit verbleiben wohl geringe ergänzende Leistungen.

    Dann besteht ein Anspruch auf Erstausstattung, meist Pauschalbeträge und/oder Möbellager. Bei der Waschmaschine wird es wohl bei der Alternative Waschsalon verbleiben, ist im Regelsatz enthalten.

    Mfg.

    Hallo snowflake,

    Vermögen ist das, was man schon besitzt und das ist nur anrechenbar, bzw. zu verbrauchen, wenn es die Freibeträge übersteigt.

    Einkommen ist das, was man dazu erhält, entweder fortlaufend oder durch einmalige/mehrmalige Zahlung/en.

    Also ist Guthaben aus einem Fond Vermögen, auch wenn es nach dessen Auflösung zugeflossen ist und der Freibetrag nicht überschritten war.

    Unbedingt Wiederspruch einlegen und so begründen.

    MfG.

    Hallo Winora,

    wenn Wohnungsfeuchtigkeit zu -nachzuweisenden- gesundheitlichen Problemen führt, rechtfertig dies schon einen Auszug bei 4 mdj. Kindern. Für den fehlenden Raum bedarf es der genauen Darlegung, warum der Platz nicht mehr ausreicht.
    Antrag stellen mit Vorsprache.

    MfG.

    Hannol Hinnak2811,

    sinnvollerweise solle doch der Umzug in Verbindung stehen mit einem neuen Job, wo es den auch immer gibt.

    Solange Alg I gezahlt wird, ebsteht ein ergänzender Anspruch anch dem SGB II derzeit wohl nicht. Fällt ALG I weg, besteht ein Anspruch, wenn im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft nachweislich keine Unterstützung der Eltern gezahlt wird. Ergibt sich dennoch ein ergänzender Anspruch (geringe Einkünfte der Eltern) können nach Zusicherung des Leistungsträgers zur Übernahme der Unterkunftskosten als
    Darlehn
    die Mietsicherheit,Genossenschaftsanteil,
    als Zuschuss
    Umzugskosten,
    Erstausstattung der Wohnung
    beantragt werden.
    Mfg

    Hallo Dark,

    der B-Schein (Berechtigungsschein für die Anmietung einer Wohnung mit Belegrechten der jeweiligen Kommune) ist nicht überall bekannt. Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle z.B: Amt für Wohnungswesen oder ähnlich zu stellen. Die Bewilligung ist abhängig vom Einkommen und der Anzahl der Personen.

    Der Zusammenzug mit dem Ehegatten ist zulässig, die Zustimmung muss bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (angemessene Unterkunftskosten) genehmigt werden. Das Getrenntleben kann durch eine Versöhnung wieder beendet werden. Achtung, für einen späteren Scheidungsantrag läuft die Frist wieder neu.

    MfG!

    Hallo,
    bei einer erteilten Zusicherung sind auf gesonderten Antrag hin notwendige Kosten für

    -Umzug (Fahrzeug, Möbelträger, soweit nicht selbst zu erledigen oder Mietkosten für das Fahrzeug (Achtung, mehrere Angebote vorlegen))
    -Einzugsrenovierung in Sonderfällen (soweit diese nicht selbst durchgeführt werden können aus gesundheitlichen Gründen)
    -Erstausstattung (bei Erstbezug, wenn nur teilweise Mobiliar und Hausrat vorhanden sind)

    als nicht rückzahlbaren Zuschuss zu bewilligen.

    Die Genossenschaftsanteile werden auf formlosen Antrag hin bei vorliegender Zusicherung als in Raten rückzahlbares Darlehn gewährt, wobei die Rückzahlungsansprüche abgetreten werden müssen.

    Die Praxis der Leistungsträger ist uneinheitlich, auf schriftlichen Bescheid bei Ablehnung bestehen und Widerspruch erheben.

    MfG!

    Hallo,
    nochmal zum Thema:
    Da der Umzug vor dem Enstehen des Bedarfs erfogte, wären Leistungen zu bewilligen. Der Umzug ist nur bei Leistungsbezug genehmigungspflichtig. Bei bestehender eheähnlicher Gemeinschaft erfolgt eine Anrechnung der Leistungen nach dem SGB III (ALG I), besteht eine solche (noch) nicht und sind "Tisch und Bett" getrennt, sind im Streitfall zumindest die ersten 6 (hier wohl noch 4) Monate getrennte Ansprüche vorhanden, eine Anrechnung scheidet dann aus.

    MfG!

    Hallo lulie,

    bereits vorhandenes Geld ist Vermögen, von außen neu hinzukommendes Einkommen. Übersteigen die Ansparungen (woraus auch immer) das Schonvermögen, muss der übersteigende Betrag verwertet werden.
    Die Falldarstellung ist nicht ausreichend klar. Fallen die Heizkosten nur dann an, wenn der Öltank nachgefüllt werden muss, sind die Heizkosten dann immer vom Leistungsträger zu übernehmen unter Ausschluss der Kosten für die Warmwasseraufbereitung. Für die aus dem Regelsatz zu tragenden Kosten kann und muss angespart werden, ebenso für alle sonstigen Anschaffungen (Ersatzbeschaffung Bekleidung etc.).

    Gruß

    Hallo Aloha,
    das Ergebnis wird von der Form der Freundschaft abhängen: Als Partnerin oder Lebensgefährtin bleibt es bei 323,00 € für die Freundin, Als Mitglied der Hauhaltsgemeinschaft/Wohngemeinschaft mit getrennten Räumen und -mindestens- Kühlschrankfächern erhält sie 359,00 €. In beiden Fällen werden die Unterkunftskosten (ein Kind!) gedrittelt und 2/3 übernommen, abgezogen wird das Kindergeld.
    MfG.