Beiträge von Pik:Ary

    Grundsätzlich ist es so, dass du für 4 Wochen beitragsfrei bei der bisherigen Krankenversicherung versichert bleibst. Dies ergibt sich aus der Nachversicherungspflicht der Krankenkasse. Ab der 5. Woche übernimmt das Arbeitsamt die Beiträge zu deiner Versicherung.

    Der Gesetzestext hierzu:

    § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Versicherungspflicht)

    Zitat


    ...
    Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
    ...

    Hat sie nicht, da sie ja dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und dies nicht gezahlt wird, weil eine Sperrzeit vorliegt. An ihrer Stelle sollte sie sich mal mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen und dieses Thema besprechen, um eine für beide Parteien gütliche Einigung zu finden.

    Wenn Hartz IV gezahlt wird, dann überhaupt nur in Form eines Darlehens, welches zurückgezahlt werden muss.

    Das Problem ist, dass Differenzen bzw. schwere Differenzen überall auftreten können und dies auch anderweitig geregelt werden muss. Ein anderer Fall wäre, wenn es sich z.B. um Mobbing handelt, welches nachweisbar ist und auch damit verbundene seelische Belastungen mittels Attest belegt werden können. Eine Zahlung von Leistungen bleibt bei Eigenkündigung ein Ausnahmefall.

    Hast du deine Anfragen bisher immer telefonisch gestellt oder auch persönlich bzw. schriftlich? Am Telefon ist es immer schwer etwas herauszubekommen. Entweder du gehst persönlich hin oder du machst es schriftlich ;)

    Das mit dem Unterhalt ist so eine Sache. Wenn du nicht über genügend Einkommen verfügst, kannst du auch die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, damit du zu deinem Recht kommst. Unterhalt rückwirkend fordern wird aber nichts, wenn dein Vater die letzten drei Jahre nichts gezahlt hat.

    Wenn du arbeitssuchend gemeldet bist, dann erfüllst du weiterhin den Anspruch auf Unterhalt von deiner Mutter (und von deinem Vater!). Das bedeutet, dass dich deine Mutter nicht einfach so rausschmeißen kann, da sie für dich sorgen muss. Sei es nur durch zur Verfügung stellen von Kost und Logis.

    Du bist 18 und gehst noch zur Schule, damit muss dein Vater also für deine Ausbildung aufkommen (nicht aber für deine Tochter!). Wenn das Einkommen deines Vaters zu hoch ist, dann deckt ja quasi sein Einkommen deinen Bedarf, also muss er dir Barunterhalt leisten, wenn du nicht mehr bei ihm wohnst. Dein Freund muss für den Unterhalt eures Kindes aufkommen, bzw. ihr beide zusammen.

    Dein Elterngeld selbst wird nicht als Einkommen auf den BAföG Bedarf angerechnet.

    Mit dem Ausziehen könnte es aber trotzdem ein Problem in Bezug auf Hartz IV geben, obwohl du eine Tochter hast. Da du dich in Ausbildung befindest, könntest du ja auch zu Hause wohnen bleiben (wenn Platz vorhanden ist).

    Wie hoch die Miete sein darf, hängt ganz von eurem örtlichen Mietspiegel ab. Den kannst du aber auch bei euch in der Stadtverwaltung beantragen. Die Größe sind 45m² für den Antragsteller und dann jeweils 15m² für jede weitere Person, also dürfte eure Wohnung 75m² haben.

    Hast du denn schon eine Ausbildung gemacht? Was machst du bisher? Bist du beim Arbeitsamt als Arbeitssuchend gemeldet?

    Wie kann dich überhaupt deine Mutter rausschmeißen, wenn sie genau weiß, dass du ab einem bestimmten Zeitpunkt zum Bund gehst. Mit Hartz IV sieht es schlecht aus, da du unter 25 Jahren bist. Andere Leistungen gibt es leider nicht und das Modell, welches du genannt hast, kenne ich nicht. Was ist mit deinem Vater?

    Es ist ja bei dir ein Neuantrag und du könntest ja theoretisch in den nächsten 6 Monaten aus der Bedürftigkeit "entfliehen", deswegen wird die volle Miete für die ersten 6 Monate gezahlt;)

    Das kann man so pauschal nicht sagen. Um das herauszufinden, solltest du mal zum Arbeitsamt gehen und deine Situation darlegen. Die geben dir dann Auskunft, ob ihr was bekommt oder nicht. Es zählt ja nicht nur das Einkommen, sondern auch eure ganze Kostensituation.

    Wenn du arbeitslos bist, dann musst du mal beim Arbeitsamt fragen, ob du ausziehen kannst. Ich denke aber, das wird nichts werden, wenn du erst 19 bist. Und eine Entfernung von 15 km ist kein Grund, um näher an die Bewerbungsstellen zu ziehen.

    Zumal es nicht sicher ist, ob du im anderen Ort eine Anstellung findest. Ich denke nicht, dass du Anspruch auf eine vom Staat bezahlte Wohnung. Bei dir ist keine Bedürftigkeit hiernach gegeben.

    Sofern dein Junge alles tut, um aus der Arbeitslosigkeit heraus zu kommen, dazu zählen bundesweite Bewerbungen, kann der Vater weiterhin zu Unterhalt verdonnert werden. Hierbei muss aber ein Nachweis erfolgen, dass alles probiert wurde und die Sache im Moment aussichtslos ist.

    Wenn alles Erdenkliche getan wird, um aus der Arbeitslosigkeit heraus zu kommen, kann man die Einstellung des Unterhalts durch den Vater widerlegen.

    Meinst du mit dem Kinderzuschuss den Kinderzuschlag?

    Der Unterschied zwischen Hartz IV und Wohngeld liegt darin, dass Wohngeld nur für die Mietkosten gezahlt wird, wohingegen Hartz IV zur Sicherung des Lebensunterhaltes gezahlt wird. Um Wohngeld zu beantragen, musst du nachweisen, dass du über genügend Einkommen verfügst, um deinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hartz IV beantragst du, wenn du keine Einkünfte hast bzw. zu wenig, um deinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

    Den Kinderzuschlag kannst du beantragen, wenn du mit deinem Einkommen deinen Lebensunterhalt sichern kannst, den deiner Kinder aber nicht.

    Arbeitest du derzeit oder hast du Einkünfte?

    Wenn ihr zusammen wohnt und ein Kind zusammen betreut, dann wird das als Bedarfsgemeinschaft ausgelegt.

    Wenn euch das Amt glaubt, dass ihr kein Paar seid, dann bildest du mit deinem Kind sowie der Vater mit dem Kind eine Bedarfsgemeinschaft. Du mit dem Vater aber eine Haushaltsgemeinschaft, bei der unterstellt wird, dass der eine den anderen finanziell unterstützt.

    Bei der Bedarfsgemeinschaft ist davon auszugehen, dass du alleine für dich einen Satz von 316€ bekommen würdest. Hinzu kommt noch der Bedarf für das Kind sowie ggfls. weitere Bedarfssätze.

    Wenn du dich aber um eine Arbeitsstelle bemühst, nachweislich, dann kann das Amt deine Eltern in die Unterhaltspflicht genommen werden. In deinem Fall musst du dich auch überregional bewerben.

    Wenn deine Eltern zu viel verdienen, dann wird auch Unterhalt drin sein. Hierzu solltest du dich mal mit einem Rechtsanwalt zusammensetzen, der dir erklärt, welche Rechte/ Pflichten du und deine Eltern haben. Dies kannst du auch im Rahmen der Beratungshilfe machen:

    Info: Beratungshilfe

    Wie, ihr habt durch das Einkommen der Beiden keinen Anspruch? Was meinst du damit? Wenn du nicht familienversichert bist, wie bist du dann versichert?

    Hast du noch Anspruch auf das Arbeitslosengeld !?

    Dein Stiefvater will dich rausschmeißen...wie steht denn deine Mutter dazu?

    Wie sieht denn eure Partnerschaft aus. Ist es eine eingetragene Lebenspartnerschaft (quasi eine Ehe unter Gleichgeschlechtlichen) oder wohnt ihr nur zusammen. Rechtlich ist dies ein Unterschied, wenn es um den Unterhalt der anderen Person geht...für die ARGE gilt dies aber nicht. Eine Bedarfsgemeinschaft ist nicht von der rechtlichen Bindung abhängig.

    Wenn ihr keine eingetragene Lebenspartnerschaft habt, dann gilt die Pfändungfreigrenze für eine Person. Im anderen Fall analog 2 Personen.

    Wie unterscheidet sich dein Nettogehalt vom tatsächlich ausgezahlten Gehalt?

    > Pfändungstabelle

    ALG II kannst Du nur erhalten, wenn Du erwerbsfähig bist und eine Arbeitserlaubnis hast.

    Ich kann mir aber vorstellen, dass das Amt Ärger machen wird, da die Ehe nur 18 Monate gedauert hat sich bzw. um das Trennungsjahr verlängern wird. Möglicherweise wird die ARGE auf Unterhaltsansprüche gegenüber dem geschiedenen Ehegatten pochen, bevor ALG II bewilligt wird.

    Möglicherweise ist das noch interesseant:
    http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/R…09_43867489.php