Beiträge von Pikary

    Die Schufa dürfte in der Regel kein Problem sein bei der Wohnungssuche, was daran liegt, dass die meisten Vermieter gar keine Kunden bei der Schufa sind und deshalb auch keine Daten abfragen können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Vermieter von dir eine Schufa-Auskunft haben will.


    Womit willst du dich denn beim Amt offenbaren?

    Irgendwie geht aus deinem Beitrag nur hervor, dass Du Bockmist gemacht hast, sonst nichts. Kann sein, dass ich auf dem Schlauch stehe, aber ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung, worauf sich Deine Frage bezieht.


    Was für eine Meldebescheinigung?
    Was für eine Ehe?
    Was für Forderungen?
    Was für eine Rückzahlung?
    Was für Sanktionen?
    Was für eine Strafe?


    Das ist spontan Fragen, die mir zu Deiner Frage einfallen.

    Irgendwas stinkt hier :D


    Wenn er der Meinung ist, dass er Dir eine spezielle Brücke für Allergiker einbauen kann, warum kann er das dann nicht attestieren? Ich denke auch, dass er hier versucht, Geld aus der Tasche zu ziehen.


    Ob neue Abdürcke und Modelle gemacht werden müssen, ist auch so eine Sache für sich. Die Abdrücke, die von Dir gemacht wurden, sind ja schon von der Krankenkasse bezahlt, möglicherweise kann ein Zahnarzt-Kollege die auch verwenden.


    Oder andere Schiene fahren: erkundige Dich bei der Krankenkasse und erzähl denen, was Dir der Zahndok gesagt hat. Auf deren Antwort bin ich gespannt. Bei mir wollten die auch Ähnliches machen, da haben die aber gesagt, dass die "Billigmethode" Gold wäre und ich Einiges draufzahlen muss, um vernünftigen Zahnersatz zu erhalten :-P

    Hoppel, was meinst du mit "TE"?


    Halo zusammen,
    ...
    Nun kommt es mit dem Kindsvater immer wieder zu Disskussionen wegen der Besuchswochenenden. Er besteht darauf, dass ich ihm pro Kind und Tag 8€ für die Kinder gebe, da irgendeine Betreuerin vom Caritas gesagt hat, dass im dieses zusteht. Er hat bisher nicht einen Cent Unterhalt gezahlt, ich bekomme auch nur noch bis Oktober UHV für meinen kleinen Sohn (bei dem großen ist dies bereits ausgelaufen).
    Darf er soetwas fordern? Er begründet dies damit, dass ich Kindergeld für die Kinder erhalte. Zudem sagt er, dass mir das Jobcenter diese Summer für die Tage von dem was ich aufstockend erhalte abziehen würde?!
    ...


    Aus der Frage schließe ich, dass der Kindsvater Leistungen für die Kinder fordert und die Frage war ja "Darf er das". Meine Antwort ja, aber an der richtigen Adresse. Er kann die 8€ (oder wie viel auch immer das dann tatsächlich ist) zwar fordern, aber beim Jobcenter und nicht bei der Mutter.

    Beim Kindsvater handelt es sich hier um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft handeln, hierzu gab es auch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts: https://www.hartziv.org/news/20130613-bsg-urteil-zusaetzliche-hartz-iv-leistungen-kind-bedarfsgemeinschaft/


    Daraus geht hervor, dass dem Elternteil, der Leistungen bezieht, pro Tag an dem das Kind sich bei ihm mehr als 12 Stunden aufhält, 1/30 der maßgeblichen Regelleistung des Kindes zusteht. Diese Leistungen sind jedoch beim Jobcenter zu beantragen und nicht bei dem Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält.


    Wenn der Vater diese Leistungen auf Antrag vom Jobcenter erhält, bedeutet das aber nicht, dass diese dir abgezogen werden. Für den Vater bist du aber der falsche Ansprechpartner.

    Wie alt ist das Kind?


    Es muss der Betrag überwiesen werden, der im Bescheid steht. Das Jobcenter kann nicht von diesem Betrag abweichen und behaupten, die neue Rechnung stimmt. Dem Bescheid ist auch ein Rechenweg zu entnehmen, den die Sachbearbeiterin scheinbar nicht kennt oder nachvollziehen kann. Ich würde das Amt schriftlich unter Fristsetzung auffordern den fehlenden Betrag zu überweisen, da nicht erkennbar ist, wo die 105 Euro abgeblieben sind.


    Zum Mehrbedarf hier ein Urteil des Bundessozialgerichts http://www.hartziv.org/news/20120911-alg-ii-mehrbedarf-fuer-alleinerziehende-auch-bei-wohngemeinschaft-mit-verwandten.html


    Zwar ging es hier um Familienangehörige, aber das dürfte in deinem Fall keine Rolle spielen sondern eher entlastend wirken. Damit das Jobcenter den Mehrbedarf verweigern kann, müsste es den Nachweis erbringen, dass durch deine Freundin eine regelmäßige Betreuung deines Sohnes erfolgt. Kann es das nicht, muss der Alleinerziehenden Mehrbedarf gezahlt werden.


    Ob sie verpflichtet ist oder nicht, sich um dein Kind zu kümmern, spielt keine Rolle. Bei Alleinerziehenden Mehrbedarf ist es keine Voraussetzung, dass es sich um ein leibliches Kind handelt. Hier gilt es zu den Unterhaltspflichten nach dem BGB zu unterscheiden. Ausschlaggebend ist, dass das Kind im Haushalt aufgenommen wurde.

    Wäre es möglich, von dem Text eine Kurzfassung zu bekommen? Ich habe nun mehrfach versucht, hier durchzulesen, steige aber nicht ganz durch, worum es sich eigentlich handelt.


    Du bist seit März 2013 auf ALG II angewiesen. Was ist ab August, eine Ausbildungsstelle oder ein Job? Spielt eigentlich auch keine Rolle, da egal ob Ausbildung oder Job (wenn nicht gerade Aufstocker) du aus dem Hartz IV Bezug rausgehst.

    Nach § 88 Abs. 1 SGG muss das Jobcenter einen Antrag innerhalb von 6 Monaten bearbeiten. Hier sollte ein höflicher Hinweis auf eine Untätigkeitsklage bereits für erste Abhilfe sorgen.

    Zitat

    Nun plötzlich sagt er mir, dass wenn ich beabsichtige in London zu bleiben, wird das Leistungsteam voraussichtlich ab Beginn der Ortsabwesenheit die Leistungen zurückfordern und dass der Bewillingungs Bescheid auch aufgehoben wird!!


    Mit welcher Begründung, wenn im Vorfeld vereinbart wurde, dass die Ortsabwesenheit genehmigt ist?

    TaPi, eine Mietkaution durch das Amt wird grundsätzlich nur als Darlehen herausgegeben und ist dann im Regelfall mit 10% des Regelsatzes monatlich abzuzahlen. Hintergrund ist, dass der Betrag, der auf dem Mietkautionskonto rechtlich nicht an das Jobcenter übergeht sondern zweckgebunden dem Mieter (also dem Leistungsbezieher) zusteht.


    Es geht hier also bereits um einen Darlehensantrag, der vom JC nicht genehmigt wurde.


    Wundert mich aber auch, dass ein Vermieter die Mietkaution nicht in den Mietvertrag aufnimmt. Rechtlich hat er also keinen Anspruch darauf, das stimmt schon. Um hier aus der Sache noch gut herauszukommen, würde ich versuchen, vernünftig mit dem Vermieter zu sprechen. Eine Möglichkeit wäre eine nachträgliche Vereinbarung, als Anlage zum Mietvertrag, dass eine Mietkaution in genannter Höhe vereinbart wurde und bereits auf Konto xy eingezahlt wurde.

    hartziv.org/community/attachment/1/


    Ich habe eure Daten mal (grob) im Rechner unter Hartz IV Rechner 2013 - Berechnung Arbeitslosengeld II eingetragen. Da kommt schon doch mehr als eure vermuteten 22€ weniger bei rum.


    Es ist so, wenn du ein Erwerbseinkommen von 600 Euro hast und davon ein Netto von 504,20, dass jeweils nur 304,20€ angerechnet werden. Aus euer beider Einkommen von 1200€ brutto sind also 608,40 auf Hartz IV Leistungen anrechenbar, aufgrund der Erwerbstätigen Freibetrages. Siehe hierzu auch: Freibeträge vom Einkommen bei Hartz IV - Zuverdienst

    Ja, das Geld des Kindes darf angerechnet werden und wird es auch. Wenn für das Kind Kindergeld gezahlt wird und auch noch Unterhalt, zusammen 300 Euro, dürfte der Bedarf des Kindes (fast) vollständig gedeckt sein. In einer Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen des gesamten Haushalts angerechnet.

    Was genau ist nun deine Frage? Die Posten die du genannt hast, sind immer auf eine Abrechnung der Betriebskosten, was soll hier also aufgeschlüsselt werden?

    Es gibt im Regelbedarf keinen festen Betrag, den man einsparen kann/ soll. Eine Aufstellung, was alles mit dem RB abgedeckt ist, findest du hier: Regelbedarf Hartz IV - Regelsatz 2013 beim Arbeitslosengeld II


    Größere Anschaffungen können möglicherweise über den Sonderbedarf als Darlehen genehmigt werden, Schuhe bsow. gehören aber nicht dazu.


    Auch haben die Sanktionen keinerlei Einfluss auf das "Sparen aus dem Regelbedarf" oder eine Besserstellung bei größeren Ausgaben.

    Gerade aufgrund eurer beiden gemeinsamen Kinder wird es sehr sehr schwierig sein, nachzuweisen dass ihr keine Bedarfsgemeinschaft seid. In diesem Fall würde auch der Alleinerziehenden Zuschlag wegfallen.


    Das Jobcenter wird also grundsätzlich von einer Einstandsgemeinschaft bei euch ausgehen. Diese Vermutung musst du oder ihr widerlegen können. Hier muss dargelegt werden, dass ihr euch nicht gegenseitig unterstützt. Auch gab es in 2011 ein Urteil des BSG (Az. B 4 AS 49/09 R), wonach nicht die räumliche Trennung sondern der Trennungswille ausschlaggebend ist. Ob dies allerdings bei euch Anwendung findet, kann ich nicht genau sagen, da es hier u8m Ehe bzw. Lebenspartnerschaft ging.