Beiträge von KurzeKitty

    also über die agentur (egal ob algI oder algII) wird man nur krankenversichert, sobald auch ein leistungsanspruch besteht. und das wäre dann ab 1 cent. also wenn man nur arbeitssuchend gemeldet ist, kein L-anspruch besteht, muss man sich freiwillig versichern. privatversichern ist nochmal was anderes. nach deutschem gesetz nennt es sich freiwillige versicherung.
    als rat an alle hier, die ihre ansprüche selbst überschlagen haben, nehmt das theater auf euch und lasst es vom amt prüfen, verlasst euch nicht auf internet-rechner oder sonst was. kinderzuschläge, freibeträge etc. werden in der eigenen rechnung oft nicht berücksichtigt und aus sicht des amtes würde eventuell doch ein L-Anspruch bestehen. und wie gesagt, da reicht 1 euro aus und man ist gesetzl. krankenversichert, solange eine familienversicherung ausgeschlossen ist. und das kann man auch immer bei der jeweiligen krankenversicherung nachfragen, dafür sind die ja da, um fragen zum versicherungsschutz zu beantworten.

    bei der agentur für arbeit kann man sich immer arbeitslos oder arbeitsuchend melden, auch ohne leistungsanspruch. da ist der versicherungsschutz dann zwar nicht gegeben, aber die vermittlung wird trotzdem vorgenommen. da die agentur unentgeltlich arbeitet, zählt hier nicht das argument "die müssen dann ja auch für mich zahlen bei der vermittlung" die vermittlung in arbeit ist umsonst. ihr müsst da ja kein geld hinlegen, damit die euch jobvorschläge machen.
    und zur vermittlung gehören auch die dazugehörigen kosten, sprich bewerbungskostenerstattung, reisekosten und fahrtkosten (z.b. zu vorstellungsgesprächen). das sind keine kann-leistungen, sondern muss-leistungen. also die agentur muss im rahmen ihrer möglichkeiten jobvorschläge machen und auch die zur jobsuche entstehenden kosten erstatten. da gibt es natürlich grenzbeträge und voraussetzungen und sonst was. aber die würden euch die mitarbeiter erklären, wenn ihr euch arbeitsuchend oder -los meldet und wenn nicht, steht auch immer alles in den schönen merkblättern, sogar mit beispielrechnungen.

    in sachen krankenversicherungsrecht kann ich nur mein wissen preisgeben, allerdings ohne gewähr, da seid ihr bei eurer krankenversicherung an der richtigen adresse. bei lebenspartnerschaften könnte eventuell auch eine familienversicherung vorgenommen werden, aber da bin ich mir nicht sicher. wobei bei einer verlobung die wahrscheinlichkeit noch größer wäre, da eine heirat ja geplant ist und dann ja sowieso die familienversicherung eintreten würde.

    bei einem 400 euro job wird ein kleiner pflichtbeitrag zur krankenkasse gezahlt, somit ist meine ich in gewisserweise auch der krankenversicherungsschutz gegeben. schließlich ist man in deutschland ja eigentlich verpflichtet krankenversichert zu sein.

    und beim hartz IV gab es auch mal die möglichkeit zur befreiung der beiträge zur freiwilligen krankenversicherung. da müsst ihr euren einzelfall allerdings bei dem jobcenter nochmal genau erfragen.
    ich weiß nur, dass bis vor kurzem z.b. rentner (nicht nur altersrentner!) sich ja auch freiwillig versichern müssen und die konnten bis vor ein paar monaten in dortmund (NRW) zumindest einen antrag auf erstattung bzw. beihilfe zu den versicherungsbeiträgen stellen.

    aber: versichert euch lieber nochmal genau bei den jobcentern und den krankenkassen!

    ich hoffe ich konnte ein paar fragen beantworten (auch auch verständlich)

    der grund dabei ist, dass du dem arbeitsmarkt nicht zur verfügung stehst während des studiums, daher die ablehnung. voraussetzung für hartz IV: erwerbsfähigkeit, das bedeutet eben, dass du vermittelt werden kannst. kannst du ja nicht, weil du studentin bist... hallo deutschland :/

    also das normale arbeitslosengeld I wird nach dem einkommen berechnet. und da hat dein einkommen nichts mit zu tun, da wird nichts zusammengerechnet nix. das ist nur beim algII so.
    3 jahre ausbildung: durchschnittsgehalt der letzten 12 monate, lohnsteuer, soli etc gibts bei ihr ja nicht, also wird ein fiktives einkommen zugrunde gelegt und so wird das algI berechnet. beim algI musst du nicht für sie aufkommen, da bist du außen vor.
    erst beim algI werdet ihr als bedarfsgemeinschaft zusammen in einen topf geworfen und euer beider einkommen wird zusammengerechnet, wobei hier algI als einkommen angesehen wird!

    maßgeben für die berechnung ist eigentlich nur die kaltmiete, die nach personenanzahl und quadratmetern der jeweiligen stadt festgesetzt wird. diese vorgaben richten sich nach dem mietspiegel der jeweiligen stadt, daher sind die beträge überall unterschiedlich.
    für die nebenkosten gibt es allerdings keinen richtwert, es sollte "angemessen" sein.
    frag doch am besten bei deinem sachbearbeiter nochmal und bitte um einen termin zur erklärung. da das alles immer einzelfallsache ist und auch von stadt zu stadt unterschiedlich, schwierig von hier aus helfen zu können.

    vorsicht beim nebeneinkommen!
    als nebeneinkommen gilt, wer UNTER 15 stunden in der woche arbeitet, egal was er dabei verdient. wer über 15 stunden arbeitet fällt in die sozialversicherungspflicht rein und dann werden die leistungen erstmal ganz gestrichen und nachher berechnet (in den meisten fällen).
    wer allerdings aus hartz IV ganz raus möchte, da gehts nur ums geld. sobald man mehr verdient als der anspruch ist, wird das geld eingestellt - logisch.
    wer einen vollzeitjob hat und trotzdem so wenig verdient, kann zusätzlich zu dem einkommen noch aufstockend harzt IV beantragen.
    sollte es lediglich ein nebenjob sein, etwas taschengeld zum algII liegt der freibetrag bei 100 euro (alles weitere prozantual, aber höchstens 160), alles andere wird dann wieder angerechnet und eben unter 15 std/wo arbeitszeit.

    etwas durcheinander aber ich hoffe trotzdem verständlich

    nein, das war früher so. heute ist die volljährigkeit bei hartz IV nicht mehr relevant. die altergrenze wurde auf 25 hochgesetzt. mit 25 muss dein sohn einen eigenen antrag stellen, er fällt dann aus deiner BG (bedarfsgemeinschaft) raus und bildet seine eigene ein-mann-bg.
    Widersprüche verfasst du also weiterhin als vorstand der BG und auch jegliche berechnung wird wie bisher auch erfolgen. das alter 18 hat nichts zu bedeuten!