Beiträge von Christin

    Aha, keine Antwort bisher.

    Mein Thema wurde verschoben. Ob damit u. a. innerhalb des Forums eine andere Kategorie oder eine ganz andere Webseite gemeint ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

    Ich habe mein Anliegen m. E. ausführlich beschrieben, wurde aber evtl. missverstanden. Auch weiß ich nicht, ob ich als Rentner hier richtig bin, da ich weder Hartz IV noch ALG beziehe.

    Aber trotzdem, vielen Dank für eure bisherigen Kommentare.

    Das Thema wurde innerhalb des Forums von Anspruch, Leistungen und Antrag nach

    Wohngeld in das richtige Unterforum verschoben. Da kein Bezug zu ALG II und es

    verbleibt in diesem Forum.

    Ich weiß. Die Vorschriften kenne ich. Aber trotzdem möchte ich die Mieterbescheinigung nicht vorlegen.

    Außerdem finde ich es nicht angenehm, wenn fremde Leute wissen, dass ich Wohngeld beziehe.

    Es Wäre hilfreich, wenn ich zu meinem Thema eine Antwort erhalten kann, Erklärungen abzugeben bringen mich nicht weiter.

    Mein Thema ist: Solange Nebenkosten (Heizung und Warmwasser) usw. anderweitig nachgewiesen werden können, dann ist die Mieterbescheinigung nicht erforderlich. Da können auch nur die Zahlen aus der NK-Abrechnung übertragen werden. Mehr nicht.

    Aus nachvollziehbaren Gründen mögen Mietbescheinigungen bei Ein- und Auszügen von Bedeutung sein, nicht aber bei WG-Folgeanträgen, wenn man Jahrzehnte lang pünktlich die gleiche Miete zahlt.

    Hallo,

    da ich kein Hartz IV beziehe und heute das 1. Mal im Forum, weiß ich nicht, ob ich mit meinem Anliegen hier richtig bin.

    Für meinen Single-Haushalt wurde mir seit 2013 das Wohngeld stets "ohne Mieterbescheinigung" anhand meiner tatsächlichen Nebenkostenabrechnungen berechnet. Die Heiz- + Warmwasserkosten belaufen sich lt. NK-Abrechnungen mtl. auf ca. 30 €.

    In diesem Jahr zum 01.03.2021 wurden mir nach § 6 WoGV, § 9 (2) 1 + 2 WoGG 70 € Heizungs- und 9 € Warmwasserpauschale abgezogen. Sie ergeben fast die gesamten mtl. Nebenkosten und stehen in keinem Verhältnis zu dem tatsächlichen Verbrauch.

    Es gibt m. E. auch keine eindeutigen Muss/Kann-Bestimmungen, dass ausschließlich die Mietbescheinigung vorzuweisen ist. Ein Verbot des Kostennachweises in 2021, wie er in den vergangenen Jahren anderweitig erbracht und anerkannt wurde, ist nicht zu erkennen.

    Erst jetzt ist mir bewusst geworden, dass es keine Widerspruchsmöglichkeiten beim WG-Amt gibt und nur der Klageweg beim Verwaltungsgericht als Option bleibt.

    Wer weiß Rat? Für eine schnelle Antwort bin ich dankbar,

    Mit freundlichem Gruß

    Christin