Beiträge von Tidwell

    Aufgrund des Umzugs ist der alte Träger gem. § 36 SGB II örtlich nicht mehr zuständig. Der neue Träger ist ab Umzug für Sie zuständig. Jedoch sind Zahlungsunterbrechungen zu vermeiden.

    Deshalb sind Zahlungen vom abgebenden Träger erst mit Ablauf des Umzugsmonats einzustellen. Der aufnehmende Träger zahlt dann erst im Folgemonat. Bei einem Umzug zum Ersten eines Monats kann hiervon abgewichen werden, wenn die Meldung über den Umzug rechtzeitig erfolgt.

    Hallo,

    anbei die Definition des gewöhnlichen Aufenthalts

    Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es kommt allein darauf an, wo sich unter Berücksichtigung des Willens des Betroffenen und der bisherigen tatsächlichen Verweildauer der regelmäßige Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse befindet.

    Liegt bereits ein Wohnsitz im Inland vor, so bedarf es keiner Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts. Während bei einem Wohnsitz im Inland die inländische Wohnung den räumlichen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bildet, gibt der gewöhnliche Aufenthalt im Inland den örtlichen – also inländischen – Schwerpunkt der Lebensverhältnisse an, ohne dass ortsbezogen eine Wohnung dafür unterhalten werden muss. Folglich kann man sich auch in einer fremden Wohnung oder in wechselnden Unterkünften gewöhnlich im Inland aufhalten.

    Eine gewisse Dauer ist nicht notwendig.

    Hallo,

    gut das Sie sofort Widerspruch gegen die Bescheide eingelegt haben. Soweit ich den Sachverhalt verstanden habe, sind Sie mehr als 3 Stunden erwerbsfähig. Somit wäre das Jobcenter weiterhin für sie zuständig. Da die Behörden für den Widerspruch 4 Wochen bis 3 Monate Zeit haben, könnte eine einweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht sinnvoll sein.

    Grüße

    Tidwell

    Das Jobcenter darf nur eine Sanktion verhängen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Voraussetzungen für § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II liegen nicht vor. Die Tochter ihrer Freundin hat nicht vorsätzlich ihre Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Man könnte hier vielleicht Fahrlässigkeit annehmen jedoch reicht dies für eine Sanktion nicht aus. Es könnte nur eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II vorliegen. Es ist nur eine Kürzung vom 30 Prozent des Regelsatzes möglich. Warum die Tochter ihrer Bekannten keine Leistungen erhält ist daher nicht nachvollziehbar. Sofern die Voraussetzungen auf SGB II Leistungen vorliegen (Altersgrenze nicht erreicht, Hilfebedürftigkeit, Erwerbsfähigkeit, Aufenthalt in Deutschland) besteht ein Leistungsanspruch.

    Kosten der Unterkunft sind gem. 22 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Wohnt ein Leistungsbezieher noch bei den Eltern oder anderen Verwandten, hat dieser in der Regel Anspruch auf Übernahme der Wohnkosten. Wichtig ist, dass in diesem Fall ein Untermietvertrag zwischen den Leistungsbezieher und Eltern bzw. Verwandten besteht.

    Hallo,

    das Bundessozialgericht hat bereits 2010 entschieden, dass ein privates Darlehen, bei dem eine Rückzahlungspflicht konkret vereinbart wurde, bei der Berechnung des nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf. Hinsichtlich des PKW wird von der Rechtsprechung ein Wert von 7.500,00 € als angemessen anerkannt.

    Grüße

    Der hier einschlägige § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II V normiert, dass Kindergeld keine als Einkommen zu berücksichtigende Einnahme darstellt, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird. Wenn Ihre Eltern, dass Kindergeld an Sie weiterleiten, wird das Kindergeld bei Ihren Eltern (sofern diese im Leistungsbezug sind) nicht mehr als Einkommen angerechnet. Bei Ihnen wird jedoch das Kindergeld angerechnet, da es als bereites Mittel zur Verfügung steht. Hinsichtlich einer zur erwartenden Steuerrückerstattung, wird diese als Einkommen angerechnet. Die Anrechnung erfolgt im Monat des Zuflusses.

    Grüße

    Hallo,

    nach der Rückkehr nach Deutschland würde Ihnen Hartz IV (ALG II) zustehen, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch gegeben sind. Sie dürften die Altersgrenze nach § 7a SGB II nicht überschritten haben, müssten erwerbsfähig sein, müssten hilfebedürftig sein und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sind diese Voraussetzungen gegeben besteht ein Anspruch auf ALG II.

    Grüße

    Hallo,

    nach § 22 SGB II werden die Bedarfe der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, wenn sie angemessen sind. Da die Betriebskostenkosten zu den Kosten der Unterkunft gehören sind diese selbstverständlich vom Jobcenter zu übernehmen. Ihr Vermieter müssten Ihnen eine Anpassung der Nebenkosten zukommen lassen um die erhöhten Nebenkosten verlangen zu können. Sobald sie diese Anpassung vom Vermieter erhalten haben, schicken Sie eine Kopie an das Jobcenter. Das Jobcenter erlässt einen Änderungsbescheid und übernimmt dann die zusätzlichen 20,00 €. Das eben Gesagte trifft jedoch nur zu, solange die Kosten der Unterkunft angemessen sind.

    Grüße