Beiträge von citizen K

    Danke fuer deine Antwort, bass386.

    Gemaess § 22 Absatz 1 SGB II sind die Kosten in der neuen Stadt fuer 1 Person, 45 qm, 350 Euro warm. Somit ist die Angemessenheit geklaert.

    Ja, wenn man vom ersten Tag an Leistungen beziehen will. Ich werde versuchen, auf eigenen Beinen zu stehen, insofern braucht das Jobcenter nichts genehmigen.

    Ich werde keine Umzugskosten beantragen, also geht es nicht darum.

    Soll ich dem Jobcenter im Voraus angemessene (max. 350 warm) Mietangebote vorlegen, weil ich eventuell in ein paar Monaten ALG II beantragen muesste? Ist ein Kostensenkungsverfahren die Differenz zwischen bisheriger und jetziger Miete?

    Es dauert eine Weile bis man als Freiberufler genuegend Unterrichtstunden bei verschiedenen Privatschulen aufgebaut hat. Bis dahin ein paar hundert Euro zu verdienen und den Rest mit meinem Ersparten zu bestreiten, also nicht vom Jobcenter abhaengig zu sein, betrachte ich nicht als Bloedsinn.

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    gelöscht.

    Danke fur die schnelle Anwort, Grace!

    Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft habe ich geklaert, siehe Punkt 2.

    Mein Jobcenter hat mich informiert, dass sie keine Notwendigkeit eines Umzugs erkennt. Insofern wuerde ich auf eigene Kosten und Verantwortung umziehen, das hiesige Jobcenter koennte die Zahlungen einstellen.

    1 "Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind."

    Das leuchtet ein, meine Frage ist, ob die neue Kommune eine Mietzusicherung oder eine Absage erstellt. Gemaess der Antwort meines jc haengt dies von der Tatsache ab, ob der Umzug als nicht notwendig erkannt wird, was der Fall ist.

    2 "Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt."

    Angemessene Kosten fuer Wohnraum in der neuen Stadt belaufen sich fuer 1 Person auf 350 Euro warm. Mein bisheriger Bedarf ist 320 Euro warm.

    Also bei einem nicht erforderlichem Umzug wuerde ich 320 Euro warm bekommen, wenn ich lueckenlos ALG II beantrage. Wenn ich aber ein, zwei oder hoffentlich mehrere Monate kein ALG II beziehe, besteht kein bisherigen Bedarf. Insofern koennte ich eine Wohnung bis zu 350 Euro mieten.

    Das wuerde meine Frage 1 beantworten.

    3 "Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen."

    Ja, verstaendlich, solange ich Leistungen beziehe. Ich beziehe aber keine Leistungen mehr da ich weggezogen bin, also waere das nicht der Fall. Ich werde erst umziehen und als nichtleistungsberechtigte Person einen Mietvertrag fuer eine angemessene Wohnung unterschreiben. Falls ich dann einige Monate spaeter finanzielle Hilfe brauche, duerfte fuer mich als Buerger des Bundeslandes Sachsen die Notwendigket des Umzuges nicht relevant sein. Ist das so?

    Hallo erstmal!

    Ich wuerde gern in eine groessere Stadt umziehen da ich hier nicht genuegend Arbeit finden kann. Aber vielleicht sollte ich von vorn anfangen.

    Ich bin nach langjaehrigem Auslandsaufenthalt wieder in meine Heimatstadt in Niedersachsen zurueckgekehrt. Habe beim jc vorgesprochen, die mir keine geeignete Arbeit vermitteln konnte (ich bin 60), also habe ich ein knappes Jahr Hartz IV bezogen. Ich habe mich dann ein halbes Jahr als Freiberufler (ich bin Sprachlehrer) gut ernaehren koennen. Dann wurden Vertraege nicht verlaengert, mein Einkommen fiel auf unter 1.000 Euro und ich werde seit April letzten Jahres vom jc unterstuetzt, bekomme eine Aufstockung. Mitte Maerz sagten alle Schulen und Firmen ab wegen dem Coronavirus, seitdem beziehe ich volle Unterstuetzung.

    Ich glaube, bessere Chancen in einer groesseren Stadt mit mehr Sprachschulen zu haben, und plane, zum 1. August nach Sachsen zu ziehen. Den Umzug und eine kleine Wohnung kann ich von meinem (geringen) Ersparten fuer ein, zwei Monate finanzieren. Ein Zimmer fuer August habe ich schon gebucht, das gibt mir einen Monat um mich um Arbeit zu kuemmern und ein Apartment zu finden. Es ist schwierig, von hier aus Job und Wohnung zu finden, daher versuche ich es direkt vor Ort, wo ich mich innerhalb eines Tages persoenlich vorstellen kann; als Freibefufler muss man machmal kommenden Montag anfangen koennen.

    Ich werde wahrscheinlich nicht sofort genuegend Arbeit finden, da Privatschulen vielleicht noch nicht wieder geoeffnet sind oder neue Lehrer einstellen, daher kann es sein, dass ich beim neuen jc wieder Aufstockung beantragen muss.

    Ich habe bei meinem jc angefragt und mir wurde mitgeteilt, dass "sollte ich nach Umzug weiterhin Leistungen beanspruchen, vorab die Angemessenheit der neuen Kosten fuer Unterkunft und Heizung zu klaeren ist." Die neue Kommune wuerde mir "entweder eine Mietzusicherung oder Absage" erstellen; diese scheint davon abzuhaengen, ob eine Notwendigkeit eines Umzugs vorliegt, den mein jetziges jc aber nicht erkennt. (Ein Grund zum Umziehen waere der Zusammenzug von Partnern oder Arbeitsaufnahme).

    Jetzt komme ich langsam zu meinen Fragen!

    Ich verstehe, dass man, wenn man vom jc unterstuetzt wird, nicht scheinbar planlos irgendwo hinziehen und erwarten kann, dass am neuen Ort die Hilfe ohne Fragen nahtlos weitergeleistet wird. Ich gedenke jedoch, meinen hiesigen jc mitzuteilen, dass ich keine weiteren Leistungen beziehe da ich umziehe. Am neuen Ort wuerde ich erst einmal ein paar Monate leben, einen angemessenes Apartment mieten (1 Zi, 400 Euro warm, das ist der lokale Satz), und mich hoffentlich ernaehren koennen.

    Falls ich trotzdem nach zwei, drei oder sechs Monaten dort beim jc Hilfe beantragen muesste, wuerde sie mir verweigert werden weil ich sozusagen "ohne Erlaubnis" auf eigene Faust umgezogen bin? Gibt es einen Mindestzeitraum, bevor man in einem anderen Bundesland Unterstuetzung beantragen kann?

    Benoetigt das neue jc in diesem Fall einen Nachweis der Notwendigkeit des Umzugs?

    Falls mir eine Absage der Mietzusicherung erteilt wird, inwiefern betrifft das den Regelsatz?

    Im Voraus Dank fuer diesbezuegliche Information! Waere super,wenn ich hier ein paar Antworten finden koennte!!