Beiträge von Jessy 2020

    ......Liest sich so, geht aber nicht..........

    Und doch tut eine Behörde sowas. Ich bin schon fasziniert wie erfindungsreich SB`s bei ihren Schreiben sind. Einen Widerspruch werde ich dazu verfassen, weil ich der Meinung bin das die Behörde hier mal klar darlegen sollte was dieses Schreiben ist und auf welcher Grundlage es erstellt wurde. Denn eine Einladung mit den Pflichten (ähnlich einer EGV) zu erlassen halte ich für hinterfragenswert.


    Der persönliche Ansprechpartner spricht mich von Anfang Antragstellung mit meinem Vornamen an. Ich bin 23 Jahre alt und egal zu welcher Behörde oder Instutition ich gehe, werde ich mit Frau ........ angesprochen. Nur beim Jobcenter nimmt sich der Mitarbeiter ohne um Erlaubnis zu fragen das Recht heraus, mich beim Vornamen anzusprechen. ich finde sowas nicht in Ordnung.


    In meiner Einladung steht das ich mich per Videoanruf (Whatsapp) bei meinem persönlichen Ansprechpartner melden soll. Ich verwies bisher darauf das ich kein Smartphone besitze. Aber die Forderung wurde auch im Gespräch wiederholt. Ich möchte aber nicht in meiner Wohnung mich filmen lassen und außerdem denke ich ist im Regelsatz kein Geld für ein Smartphone enthalten. Wie sollte ich mich da weiter verhalten?

    Für mich hört sich das nacfolgende an, wie eine Einladung verbunden mit einem eine EGV ersetzenden Verwaltungsakt ohne vorher den versuch eine EGV zu erstellen. Insbesondere wenn dies zutreffend ist, und das Jobcenter keinerlei Pflichten wie zum Beispiel Bewerbungskosten erstattet macht sich das Jobcenter hier einen schlanken Fuß. Ich möchte diese Einladung des JC hier einmal diskutieren.

    Ihre Termindaten:

    Datum xxx

    Uhrzeit xxx

    Raum WhatsApp oder telefonisch

    Bitte bringen Sie Ihre Einladung zum Termin mit.

    Ich möchte mit Ihnen Ihre Bewerbungsaktivitäten besprechen. Bitte bringen Sie entsprechende schriftliche Nachweise zum Termin mit
    ++++++++ Bitte melden Sie sich zum genannten Termin - bei Bedarf rufe ich selbstverständlich sofort zurück!*******

    Folgende Vereinbarungen haben wir telefonisch getroffen:

    Meine Bewerbungsunterlagen werde ich dem Jobcenter unaufgefordert zukommen lassen. Mir sind die innovativen Instrumente BerufeNet, JobBörse, KursNet und LernBörse bekannt - die mir kostenlos auf der Homepage der Bundes Agentur für Arbeit kostenlos zur Verfügung stehen. Benutzername und Kennwort werden mir zugesandt.

    Selbstverständlich und deshalb werde ich unbedingt berufliche Alternativen entwickeln, zum JC kommunizieren und mich initiativ bewerben. Den Flyer Talentmarketing werde ich lesen und studieren, um meine beruflichen und persönlichen Ziel zu konkretisieren. ed******

    Dies ist eine Einladung nach § 59 Zweites Sozialgesetzbuch (SGBII) in Verbindung mit § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) .

    Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht folge leisten, wird Ihr Abeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 Prozent des für Sie nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II) maßgebenden Regelbedarfs grundsätzlich für die Dauer von drei Monaten gemindert.

    Beachten sie bitte unbedingt auch die nachfolgende Rechtsfolgenbelehrung und die weiteren Hinweise.

    Rechtsfolgenbelehrung, Rechtsbehelfsbelehrung und weitere Hinweise:

    Rechtsfolgenbelehrung:

    1. Eine Verletzung der Meldepflicht nach § 59 SGB II i. V.m. § 309 SGB III liegt vor, wenn Sie der Aufforderung Ihres zuständigen Jobcenters, sich persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischem Untersuchungstemin zu erscheinen, nicht nachkommen.

    2. Bei einer Verletzung der Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II bez. das Sozialgeld um 10 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II gemindert.

    3. Minderung und Wegfall dauern grundsätzlich drei Monate un beginnen mit dem Kalendermonat nach Zustellung des entsprchenden Bescheides über die Sanktionen ( § 31b SGB II). Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).

    4. Durch Verletzung der o.g. Pflichten können sich ggf. Überschneidungen der Sanktionszeiträume ergeben (Beispiel: 10 Prozent Minderung aufgrund erster Verletzung der Meldepflicht vom 01.05. bis 31.07. und 10 Prozent Minderung aufgrund einer weiteren Verletzung der Meldepflicht vom 01.06. bis 31.08. --> Überschneidung vom 01.06. bis 31.07. mit insgesamt 20 Prozent Minderung). Der monatliche Minderungsbetrag darf auch bei mehreren Verletzungen der Meldepflicht um 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs nicht überschreiten.

    5. Minderungen wegen Meldungspflichtverletzungen können zu Minderungen nach § 31 SGB II hinzutreten. Der monatliche Minderungsbetrag darf jedoch nicht 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs überschreite. Minderungen sollen nicht eintrete, wenn diese zu einer außergewähnichen Härte führen würden. Erklärungen den Mitwirkungspflichten nachträglich nachzukommen oder künfig ordnungsgemäß mitzuwirken können unter Berücksichtigung des Einzelfalls den Zeitraum der Minderung begrenzen.

    6. Gemäß § 32 Abs. 2.S.2.i.V.m. § 31b Abs. 1 S. 4 SGB II kann im Einzelfall bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren der Sanktionszeitraum auf sechs Wochen verkürzt werden.

    Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diese Aufforderung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspuch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Stelle einzulegen.

    Hinweis:
    Auchwenn Sie Widerspruch erheben, sind Sie verpflichtet, der Meldeaufforderung nachzukommen. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 3 SGB II). Bitte beachten Sie daher, dass trotz eines Wiederspruchs die oben beschriebenen Rechtsfolgen eintreten, wenn Sie ohne wichtigen Grund der Meldeaufforderung nicht nachkommen und der Widerspruch keinen Erfolg hat.