Du nimmst den Schriftverkehr vom Anwalt mit der Mietminderung und schickst sie dem Jobcenter mit der Bitte um Beachtung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft.
Beiträge von Tamar
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Steht ihr beide im Mietvertrag? Bei der langen Dauer des Zusammenlebens müsst ihr beweisen, dass ihr keine Bedarfsgemeinschaft seid und da es sogar gemeinsame Versicherungen gibt, wird das schwer.
Du solltest wohl besser ausziehen.
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Wenn du in Frankreich wohnst, bekommst du kein ALG2.
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Du kannst in Widerspruch gehen mit der Begründung, daß Schreiben nicht erhalten zu haben oder du holst deine Mitwirkung einfach nach und bittest die Wohngeldstelle um Prüfung nach § 67 SGB I.
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1. Heizkosten kann er beim JC beantragen, Stromkosten sind sein Problem, da im Regelsatz enthalten.
2. ALG 2 kann per Gesetz um 30% gekürzt werden, sei es mit Sanktion oder Einbehalt etc. Eine Rate in Höhe von 30% des Regelsatzes bringt ihn daher de facto noch nicht an die Existenzgrenze. Gewährt das JC also ein Darlehen für die Stromschulden, werden die auch vom ALG 2 einbehalten. Da kann er auch selbst Ratenzahlung vereinbaren.
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Da Wohngeld auch Sozialgeld ist,
Wohngeld ist kein Sozialgeld. Sozialgeld ist in § 19 Abs. 1 SGB II definiert und hat nichts, aber auch gar nichts mit Wohngeld nach dem WoGG zu tun.
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Das ist Auslegungssache. Du warst dort, um einen Antrag zu stellen und hast nach Beratung verzichtet. Einen Antrag schließt man nicht ab. Das ist kein Vertrag. Ein Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Wenn man also hingeht mit "Ich will einen Antrag stellen.", dann ist er gestellt. Und wenn man dann nach Beratung sagt "Ach nee, dann doch nicht.", dann hat man verzichtet.
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Dann lies mal die Entscheidung und erkenne den Unterschied:
Im Zeitpunkt ihrer Abreise habe die Klägerin keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt gehabt, und es sei für die Kammer glaubhaft, dass sie auch nicht beabsichtigt habe, einen solchen zu stellen. Es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Abreise am 31. Januar 2015 davon ausgegangen sei, weiterhin KIZ von der Familienkasse zu erhalten, was den Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen hätte. Würden jedoch keine Leistungen nach dem SGB II beantragt oder auch nur deren Beantragung angedacht, bestehe keine Notwendigkeit für einen Reisewilligen, Kontakt zum Jobcenter zu suchen.
Du warst aber vorher da und wolltest da schon ALG2 beantragen. Und natürlich kanntest du die gesetzliche Regelung, du schreibst ja selbst, dass man dich darüber informiert hat:
Ich wollte den Antrag zunächst zwei Wochen vor meiner Heimreise stellen, aber im Gespräch erklärte mir die Mitarbeiterin, dass ich die ersten drei Monate nach Antragstellung den Ort nicht verlassen darf. Daraufhin habe ich dann den Antrag nicht gestellt
Im Prinzip hast du einen Antrag gestellt und im Gespräch gleich wieder verzichtet. Ein Verzicht kann aber nur für die Zukunft wieder aufgehoben werden, nicht für die Vergangenheit.
Du kannst dich allenfalls auf Vertrauensschutz berufen, denn das Jobcenter hätte nie rückwirkend bewilligen dürfen. Zu dem Zeitpunkt war das mit der Ortsabwesenheit ja schon bekannt.
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Du brauchst keinen Untermietvertrag. Dein Verwandter ist der Wohnungsgeber und muss die Bescheinigung ausstellen. Wohnungsgeber und Eigentümer der Wohnung müssen nicht identisch sein,
§ 19 Bundesmeldegesetz (BMG) - Mitwirkung des Wohnungsgebers.
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Dazu wirst du noch keine Rechtsprechung finden. Offenbar war dir aber die Rechtslage zur Ortsabwesenheit bewusst und du hättest den Antrag so stellen müssen, dass die Zeit der OAW außen vor bleibt.
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Wieso musst du was zurückzahlen, wenn du erst gar keinen Antrag gestellt hast? Dann kann ja auch nichts bewilligt worden sein. Sorry, irgendwie ist der Sachverhalt vollkommen unverständlich.
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Nach dem Widerspruchsbescheid geht zwangsläufig nur eine Klage. Ob nun mit oder ohne Anwalt, ist ihre Entscheidung.
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Wenn dein Gewinn höher war als in der EKS und du erstatten musst, hättest du das umgehen können, indem du keinen Antrag auf endgültige Festsetzung stellst.
Woher die Daten deines Sohnes stammen und was die Anforderung soll, kann dir nur dein zuständiges Jobcenter sagen. Nimm den Hörer in die Hand und rufe an. Entgegen vieler Aussagen kann man da durchaus einiges klären, solange man vernünftig miteinander redet.
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Dann teile das mit. Du kannst im Übrigen auch mitteilen, dass es überhaupt keine Rechtsgrundlage für eine endgültige Festsetzung gibt, da du diese nicht beantragt hast, was aber gem. § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB II notwendig ist.
Oder hast du einen Antrag gestellt?
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Das musst du deine Krankenkasse fragen.
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Da steht nichts von Unterlagen von deinem Sohn. Man will Einkommensnachweise von dir haben incl. Nachweise zum Zufluss.
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Kann man diese Aufforderung mal lesen? Bitte als PDF einstellen und ausreichend anonymisieren.
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Bedarfsgemeinschaft sowieso nicht, nur Haushaltsgemeinschaft. Das mit dem getrennt Kochen in nur einer Küche kann ich mir im Übrigen sowieso nicht vorstellen. Ich werkel da - besonders am Wochenende - schonmal 2 bis 3 Stunden für ein schönes Mittagessen. Und aufgeräumt muss ja auch noch werden, ehe der nächste anfangen kann. Allein, um ein Ceranfeld sauber zu machen, muss man es erstmal abkühlen lassen, was dauert usw. Wie soll das bei 2 Familien funktionieren? Wann soll da mal gegessen werden?
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Welchen Ratschlag willst du hören? Du bist ein freier Mensch. Wenn du ein Auto kaufen möchtest und das finanziell kannst, mach das. Wenn du meinst, du bist fähig, ein Gewerbe zu gründen, dann steht dir auch das frei. Du musst dann natürlich nur das Jobcenter darüber informieren und eine EKS abgeben.
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Rechtsgrundlage ist:
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Grundlage der Auskunftspflicht ist § 60 SGB II - Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter.
Du hast jetzt 2 Möglichkeiten:
Du antwortest, dass keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, weil... (Gründe einfügen) und deshalb § 9 Abs. 5 SGB II nicht greift, mithin auch keine Auskunftspflicht besteht.
Oder
Du beantwortest es im Wissen, dass ihr nicht leistungsfähig seid.
Ersteres könnte halt dazu führen, dass es Probleme mit der Bewilligung von Leistungen für die Eltern gibt.
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Dann musst du den Bildungsträger fragen, ob er dir ein Leihgerät stellen kann, denn der muss ja die Voraussetzungen schaffen, dich unterrichten zu können. Dafür bekommt er sein Geld.
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Ich kenne es nur so, dass mit dem vorhandenen Einkommen 80% abgedeckt sein müssen. Da die Wohngeldstellen eine Beratungspflicht haben, solltest du das eigentlich dort klären können.