Die Frage, wie du das Problem lösen kannst, solltest du deiner privaten Krankenversicherung stellen. Ich glaube nicht, dass dir hier jemand dazu was schreiben kann, was für jede private Krankenkasse allgemeinverbindlich gilt.
Beiträge von Tamar
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Kommt also nicht von mir aus der Luft gegriffen.
Aber natürlich ist es vollkommen aus der Luft gegriffen. Zum einen fehlen deiner Behauptung valide Quellen. Zum anderen ist Haushaltsenergie im Regelsatz enthalten. Die Stromkosten werden daher nie gesondert als Beihilfe übernommen, es sei denn, es wird mit Strom geheizt. Wenn "müssen übernommen werden" schlicht einen Wunsch ausdrückt, hat das hier im Hilfeforum nichts zu suchen. Weil Wünsche ohne Rechtsgrundlage werden von keiner Behörde erfüllt.
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Du kannst auch einfach den Unterhalt reduzieren. Schaust du in die Düsseldorfer Tabelle, was du mit deinem Einkommen zahlen müsstest und reduzierst halt. Es gibt ja keinen Titel. Genau deswegen wird die Zahlung auch nicht als Absetzung anerkannt. Weil du nur mit Titel gezwungen bist, das zu zahlen. Momentan zahlst du freiwillig. Das JC wird nach Unterhaltskürzung dann sicher prüfen, ob das berechtigt ist, aber das ist nunmal das Risiko, wenn man den Unterhalt nicht tituliert.
Eine 3 Zimmerwohnung ist im Selbstbehalt übrigens nicht vorgesehen. Schon da hast du dich verkalkuliert.
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Du verstehst es nicht. Bis vor nicht allzu langer Zeit haben Azubis gar kein ALG2 erhalten, wenn sie eine eigene Wohnung hatten. Und mit Zweitausbildung erst recht nicht. Das wurde zwar aufgeweicht, aber nicht für Azubis, die kein Bafög/BAB bekommen.
Was deine 25 mit der Mithilfe deiner Eltern zu tun haben soll, entgeht mir. Falls du auf das Unterhaltsrecht nach BGB abspielst: da gibt es keine Grenze von 25 Jahren, auch, wenn sich dieses Gerücht hartnäckig hält.
Ich fürchte, so einfach, wie du dir das vorstellst, wird das nicht. Du hast eine Ausbildung, kannst arbeiten. Es gibt kein Grund für staatliche Unterstützung.
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Wenn BAB oder BAföG nicht wegen Einkommen oder Vermögen abgelehnt wird, sondern, weil die x-te Ausbildung nicht mehr förderfähig ist, gibt es auch kein ALG2. Es ist nicht Aufgabe des Steuerzahlers, die zig Ausbildungen zu finanzieren.
Rente bedeutet nicht, dass man nicht leistungsfähig ist für Unterhalt. Den kannst du aber vielleicht auch verwirkt haben, wenn du bereits eine abgeschlossene Ausbildung hast und demzufolge arbeiten könntest.
Eigentum an Möbeln kann auch bestehen, ohne, dass du es weißt, indem die Eltern z. B. Geldgeschenke an dich zur Beschaffung verwendet haben.
Reden wir Klartext. Wenn das Jobcenter keine Ausstattung bezahlt, lassen sie dich in Dresden auf dem Fußboden schlafen? Dann hättest du dir vielleicht eine möbliertes Zimmer anmieten sollen. Lebst du überhaupt derzeit von ALG2?
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Wenn deine Erwerbsminderung noch unklar ist, wahrscheinlich nicht. Dann wäre erstmal das Jobcenter zuständig.
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Wo wird denn geschrieben, dass Energieschulden übernommen werden?
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Das ist kein Unterhaltstitel.
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Letztlich kann dir/euch diese Entscheidung niemand abnehmen, was euch genehm ist.
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Als Azubi dürfte es kein Wohngeld geben, da du vorrangig BAB oder Bafög (je nach Ausbildungsform) beantragen kannst. Das ist auch hinsichtlich ALG 2 so. Auch sind dir deine Eltern vorrangig unterhaltspflichtig. Kindergeld gibt es ja auch noch. Wenn du also 219 Euro Kindergeld und ca. 800 Euro Lohn bekommst, hast du 1000 Euro im Monat zur Verfügung. Und evtl. BAB/Bafög. Es ist da wirklich schlecht abzuschätzen, ob du noch irgendwas vom Jobcenter bekommen kannst. Das gilt dann auch für Erstausstattung. Ggf. sollten die Eltern auch da überlegen, ob sie dir nicht unter die Arme greifen. Es sind immerhin die von dir bis dato genutzten Möbel, evtl. sogar dein Eigentum.
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Es gibt schlicht im WoGG keine gesetzliche Grundlage für eine Sonderzahlung. Warum ubd wieso und wofür überhaupt die sein soll, ist dabei doch vollkommen egal. Kosten der Unterkunft ist im Übrigen kein Rechtsbegriff des WoGG.
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Dann hast du offensichtlich den Antrag zu spät gestellt. Was steht denn in deiner Eingliederungsvereinbarung zu Leistungen aus dem Vermittlungsbudget und Antragstellung? Bestimmt "können nach vorheriger Antragstellung übernommen werden", oder?
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Nochmal: dazu schreibst du doch gar nichts! Wo steht denn in deinem Beitrag, wann du die Beglaubigungen hast machen lassen und wann du den Antrag für die Kosten gestellt hast?!
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Auf die Begründung "verspätete Antragstellung" gehst du doch überhaupt nicht ein. Wie also soll man daher beurteilen, ob die Entscheidung korrekt ist oder nicht?
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Du lebst doch angeblich schon in einer WG. In einer normalen WG wird der dauerhaft kranke Mitbewohner auch nicht gepflegt, das ist nicht Sinn und Zweck einer WG. Eine solche Art von Unterstützung bedarf einer gewissen inneren Bindung und eines Füreinander Einstehens, was eben wieder genau der Definition einer Bedarfsgemeinschaft entspricht.
Ansonsten klingt es so, als rechnest du mit Sozialleistungen bis ans Lebensende?
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Du nimmst den Schriftverkehr vom Anwalt mit der Mietminderung und schickst sie dem Jobcenter mit der Bitte um Beachtung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft.
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Steht ihr beide im Mietvertrag? Bei der langen Dauer des Zusammenlebens müsst ihr beweisen, dass ihr keine Bedarfsgemeinschaft seid und da es sogar gemeinsame Versicherungen gibt, wird das schwer.
Du solltest wohl besser ausziehen.
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Wenn du in Frankreich wohnst, bekommst du kein ALG2.
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Du kannst in Widerspruch gehen mit der Begründung, daß Schreiben nicht erhalten zu haben oder du holst deine Mitwirkung einfach nach und bittest die Wohngeldstelle um Prüfung nach § 67 SGB I.
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1. Heizkosten kann er beim JC beantragen, Stromkosten sind sein Problem, da im Regelsatz enthalten.
2. ALG 2 kann per Gesetz um 30% gekürzt werden, sei es mit Sanktion oder Einbehalt etc. Eine Rate in Höhe von 30% des Regelsatzes bringt ihn daher de facto noch nicht an die Existenzgrenze. Gewährt das JC also ein Darlehen für die Stromschulden, werden die auch vom ALG 2 einbehalten. Da kann er auch selbst Ratenzahlung vereinbaren.
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Da Wohngeld auch Sozialgeld ist,
Wohngeld ist kein Sozialgeld. Sozialgeld ist in § 19 Abs. 1 SGB II definiert und hat nichts, aber auch gar nichts mit Wohngeld nach dem WoGG zu tun.
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Das wird alles so nicht funktionieren. Im Allgemeinen sind die Jobcenter aber recht schnell mit einer (vorläufigen) Leistungseinstellung.
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Das ist Auslegungssache. Du warst dort, um einen Antrag zu stellen und hast nach Beratung verzichtet. Einen Antrag schließt man nicht ab. Das ist kein Vertrag. Ein Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Wenn man also hingeht mit "Ich will einen Antrag stellen.", dann ist er gestellt. Und wenn man dann nach Beratung sagt "Ach nee, dann doch nicht.", dann hat man verzichtet.
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Klar kannst du einen Antrag stellen.
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Dann lies mal die Entscheidung und erkenne den Unterschied:
Im Zeitpunkt ihrer Abreise habe die Klägerin keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt gehabt, und es sei für die Kammer glaubhaft, dass sie auch nicht beabsichtigt habe, einen solchen zu stellen. Es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Abreise am 31. Januar 2015 davon ausgegangen sei, weiterhin KIZ von der Familienkasse zu erhalten, was den Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen hätte. Würden jedoch keine Leistungen nach dem SGB II beantragt oder auch nur deren Beantragung angedacht, bestehe keine Notwendigkeit für einen Reisewilligen, Kontakt zum Jobcenter zu suchen.
Du warst aber vorher da und wolltest da schon ALG2 beantragen. Und natürlich kanntest du die gesetzliche Regelung, du schreibst ja selbst, dass man dich darüber informiert hat:
Ich wollte den Antrag zunächst zwei Wochen vor meiner Heimreise stellen, aber im Gespräch erklärte mir die Mitarbeiterin, dass ich die ersten drei Monate nach Antragstellung den Ort nicht verlassen darf. Daraufhin habe ich dann den Antrag nicht gestellt
Im Prinzip hast du einen Antrag gestellt und im Gespräch gleich wieder verzichtet. Ein Verzicht kann aber nur für die Zukunft wieder aufgehoben werden, nicht für die Vergangenheit.
Du kannst dich allenfalls auf Vertrauensschutz berufen, denn das Jobcenter hätte nie rückwirkend bewilligen dürfen. Zu dem Zeitpunkt war das mit der Ortsabwesenheit ja schon bekannt.
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Du brauchst keinen Untermietvertrag. Dein Verwandter ist der Wohnungsgeber und muss die Bescheinigung ausstellen. Wohnungsgeber und Eigentümer der Wohnung müssen nicht identisch sein,
§ 19 Bundesmeldegesetz (BMG) - Mitwirkung des Wohnungsgebers.
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Dazu wirst du noch keine Rechtsprechung finden. Offenbar war dir aber die Rechtslage zur Ortsabwesenheit bewusst und du hättest den Antrag so stellen müssen, dass die Zeit der OAW außen vor bleibt.