Beiträge von Tamar

    Dem Jobcenter teilst du mit, dass das Kindergeld wieder beantragt wurde.

    Warum die Kindergeldkassen die Einwilligungserklärung nicht nutzt, wird die aber wohl niemand hier beantworten können. Allerdings dürfte es doch kein Problem sein, das Jobcenter oder die Berufsberatung der Agentur für Arbeit zu bitten, dir eine Bestätigung auszustellen, dass dein Kind arbeitslos bzw. ausbildungssuchend gemeldet war/ist.

    Langsam wird es lächerlich. Komplette Umschulungen ohne Präsenz gibt es nicht. Studiengänge vielleicht. Aber ein Dach zu decken lernt man nicht im Wohnzimmer.

    Ist es notwendig?

    Keine Ahnung. Wenn der Maßnahmeträger nur 200 Meter von dir entfernt ist, wohl kaum.

    Bekomme ich innerhalb 7 Tagen die schriftliche Zusage?

    Was ist, wenn nicht, ich aber Verluste mache?

    Ich frage wieder: Wie war es denn bei deinen tausend anderen Maßnahmen, die du schon absolviert hast?!

    Welchen Grund hätte ich, jemanden zu unterstützen, der keinen Bock hat und noch nicht mal begreift, dass er sich wegen der Fahrtkosten schon längst mal an das zuständige Jobcenter hätte wenden sollen, als an ein Forum, das weder weiß, ob Kosten entstehen, wieviele Kosten entstehen, wie das bei dem Jobcenter so läuft usw.?

    haften: ganz einfach, wenn ich sitzen soll, und jetzt muss, weil DIE das wollen, dann sollten die schon geradestehen, wenns schlimmer wird!

    Das sind doch ungelegte Eier. Du warst noch nichtmal bei der Maßnahme und weißt daher gar nicht, ob du den ganzen Tag sitzen musst oder nicht auch aufstehen darfst oder es höhenverstellbare Tische gibt usw. Du hast offenbar einen GdB unter 50 und bist weiterhin erwerbsfähig. Das beinhaltet auch die Zumutbarkeit der Teilnahme an Maßnahmen.

    Im Übrigen verlangst du nach einer Umschulung. 2 bis 3 Jahre die Schulbank drücken (sitzend!!) sind also kein Problem, 8 Wochen aber schädigen dich bis ans Lebensende? Merkst du nicht die Widersprüche in deinen Angaben? Dann gib doch einfach ehrlich zu, dass du darauf keinen Bock hast, kassiere 3 Monate 30% Sanktion und gut ist es.

    Vielleicht gibts ein Gesetz, dass besagt, ich muss so und soviel an Fahrtkosten vorstrecken...

    Nein, gibt es nicht. Es gibt nur die gesetzliche Regelung, dass die Kosten übernommen werden können, soweit dies notwendig ist.

    wer Haftet, wenn durch den Kurs der Gesundheitszustand schlechter wird.

    Niemand. Warum sollte da jemand haften? Wenn im Laufe meines Lebens meine Gesundheit schwindet, haftet doch auch niemand.

    Und warum ich jetzt so was ohne Erfolgsaussicht machen muss, aber keine Umschulung bekomme, wegen dem aktuellen Gesundheitszustand...???

    8 Wochen gegen 2 bis 3 Jahre. Vielleicht will man sehen, ob du das durchhältst? Wie soll man die Frage beantworten, wenn man weder deinen beruflichen Werdegang noch deinen Gesundheitszustand kennt? Die Fragen nach Dauer des Leistungsbezugs usw. ignorierst du ja gekonnt.

    Nicht, ob ich die Fahrtkosten bekomme, sondern wieviel ich investieren MUSS um in VORLEISTUNG zu gehen!

    Aber das musst du doch wissen, wenn du schon zig-Maßnahmen gemacht hast! Oder waren bei allen anderen Maßnahmen keine Fahrtkosten nötig? Wenn man schon xxx Maßnahmen gemacht hat bei ein und demselben Jobcenter, dann weiß man doch, wie das abläuft? Wer soll dir das hier denn beantworten, das läuft überall anders! Die einen lassen das zentral irgendwo bearbeiten, andere zahlen es direkt über ihre Eingangszonen aus, bei anderen muss der Maßnahmeträger auszahlen und bekommt es erstattet. Wieder andere vergeben Bus- oder Zugtickets! Wer also soll das hier jetzt beantworten?

    "Zig gemacht" bedeutet? Wie lange beziehst du denn schon ALG2?

    Wenn die Gesundheit leidet, geht man zum Arzt. Wie es mit den Fahrtkosten während der Maßnahme geregelt ist, fragt man das Jobcenter. Da es nicht deine erste Maßnahme ist, sondern die "zig"-ste, solltest du das aber doch auch wissen. Ist doch dann bestimmt nicht das erste Mal, dass du Fahrtkosten benötigst, wenn du schon so viele Maßnahmen absolviert hast. Die Frage verwundert daher doch sehr.

    Ich verstehe die Frage nicht. Hält sich ein Kind an x Tagen überwiegend bei dir auf (über 12h/Tag) und an y Tagen beim anderen Elternteil, dann ist das ein Wechselmodell. Ein paritätisches (echtes) Wechselmodel ist es dann, wenn sich Tage x und Tage y in einem Verhältnis von 50:50 bis 60:40 bewegen. Aber auch 5:25 oder 4:26, 10:20 usw. sind eben ein Wechselmodell.

    Und entsprechend dazu hat die Rechtsprechung im SGB II den Begriff der temporären BG geschaffen, der dem Kind anteiligen Bedarf zuspricht.

    Der Mehrbedarf für Alleinerziehung wird nur bei echtem Wechselmodell geteilt. 10 Tage : 20 Tage ist kein solches.

    Soweit auch kein echtes Wechselmodell vorliegt, werden die Kosten der Unterkunft nicht bei dem Kind, das nur temporär da ist, berücksichtigt, sondern voll bei dem seinen Umgang wahrnehmenden Elternteil,

    Bundessozialgericht - Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R.

    Auch die Angemessenheit muss sich dabei nicht auf die vollen Wohnkosten für 2 Personen erstrecken, sondern ist in solchen Fällen individuell zu bestimmen, BSG - Urteil vom 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R

    Zu den BuT Leistungen gibt es m. W. n. noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Allerdings ist den Ausführungen des SG Dortmund zu folgen:


    Im Rahmen der temporären Bedarfsgemeinschaft erfolgt, eine tageweise Zuordnung lediglich hinsichtlich teilbarer Geldleistungen zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten (BSG, Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 2/15 R, juris, Rn. 20), um den Umgangskosten Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R, juris, Rn. 18; Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R, juris, Rn. 15). Das Schuldgeld stellt keine derartige Leistung dar. Erstens handelt es sich nicht um Leistungen zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten, sondern um Leistungen zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf.


    .

    Mach es doch anders. Du bist krank, also lässt du dich krank schreiben und die ZAF wird das in der Probezeit sicher entsprechend würdigen. Hat den Vorteil, dass du weiter Lohn bzw. Krankengeld bekommst, was u. U. höher ist als ALG2. Wenn dein Job dann vom Arbeitgeber gekündigt wird wegen Krankheit stellt sich die Frage nach deinem Verschulden und damit nach einer Sanktion nicht.

    Ansonsten kannst du das mit dem Attest natürlich machen. Kommt aber der Ärztliche Dienst der Agentur zu einem anderen Schluss, kann es trotzdem eine Sanktion geben.

    Ob man sich jemals dran gewöhnt, Nasse, hunderte Kilo Schwere Müllhaufen mit dem Straßenbesen über 8 Stunden weg zu kehren das bezweifle ich.

    Allerdings noch eine Anmerkung:

    Du hast das ja sicher nicht allein gemacht. Demnach haben sich auch andere Menschen daran gewöhnt... Ungewohnte Arbeit ist natürlich am Anfang immer schwer.

    Und noch eine zweite:

    Wenn der Ausleihbetrieb weiter entfernt ist als die Sitz der ZAF, dann muss dir die ZAF Fahrtkosten erstatten.

    § 67 Absatz 2 SGB II sagt:

    (2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt.

    Rein vom Gesetzestext wird also nach Ablauf von 6 Monaten das Vermögen wieder normal berücksichtigt. Dass die Agentur für Arbeit oder gar das Ministerium das eventuell anders schreiben, hat erstmal keine Relevanz, denn es kommt nunmal auf das Gesetz an.

    Es steht dir aber natürlich frei, in Widerspruch und Klage zu gehen.

    Das hat mit Sorgerecht nichts zu tun. Er hat als lediglich umgangsberechtigtes Elternteil den Barunterhalt sicherzustellen, indem er sich ernsthaft um Arbeit kümmert. Die Kinder haben offenbar ihre Residenz bei der Mutter die deshalb ihren Unterhalt durch Erziehung und Pflege erbringt. Entsprechend muss sie die Nachmittagsbetreuung der Kinder absichern.

    Was soll bitte ein Antrag auf Rechtsberatung sein? Wenn du Beratungshilfe meinst, solltest du deine Story überdenken, da es das beim Sozialgericht gar nicht gibt. Dort gibt es auch keine Rechtspfleger, sondern Urkundsbeamte.

    Das macht also das Märchen von "noch Monate" nicht glaubwürdiger. Es gibt Zielvorgaben, die jedes JC erfüllen muss und eine davon ist eine abschließende Bearbeitung eines Antrags innerhalb 2 Wochen nach Vollständigkeit.

    Die Zahlungen werden als Einmalzahlungen betrachtet und im Monat des Zuflusses berücksichtigt. Nur, wenn mit der Einmalzahlung kein ALG2 Anspruch bestünde, wird die Zahlung auf 6 Monate verteilt. Ein Freibetrag für Erwerbstätigkeit wird wahrscheinlich nicht berücksichtigt, da für Sinn und Zweck des, Freibetrags der Anreiz sein soll, die Tätigkeit weiter auszuüben. Was bei dir ja der Fall ist.

    Wo hast du denn bisher gewohnt? Wie alt bist du? Hattest du noch nie Möbel/Elektrogeräte?

    Und nein, auf Vorrat gibt es natürlich nichts. Der Bedarf muss aktuell sein. Da die Inzidenz deutschlandweit stark gesunken ist, werden auch wieder Inaugenscheinnahmen vorgenommen.