Beiträge von Tamar

    Im SGB XII ist das sogar gesetzlich vorgeschrieben, dass das Amt das ermitteln muss. Die Wohnungsaufteilung sind jetzt auch noch keine wichtigen Sozialdaten wie Einkommen und Vermögen. Wenn du dem Untermieter keine unnötigen Schwierigkeiten bereiten willst und möchtest, dass er pünktlich seine Miete zahlen kann, solltest du die Angaben machen. Es geht nicht um das Ausforschen bzgl. der Mitbewohner, sondern nur darum, ob hier nicht zu Lasten der Allgemeinenheit vom Sozialleistungsempfänger unangemessen mehr Mietanteil gefordert wird.

    Es betrügen halt viele, was solche Konstellationen (Untermiete) angeht, deshalb wird da strenger kontrolliert.

    Das ist zu individuell für ein Forum, das solltest du mit deinem Vermittler besprechen. Allerdings finde ich eine Honorarvereinbarung bedenklich im Hinblick auf "Scheinselbständigkeit", denn du arbeitest weisungsgebunden, wirst wahrscheinlich in die Schulstruktur/Stundenplan eingegliedert, verwendest Betriebsmittel und Infrastruktur der Schule. Es gibt kein unternehmerisches Risiko und du trittst auch nicht als Unternehmer am Markt auf, schaltest keine Werbung etc.

    Wenn dein Vermieter deine Miete erhöht, hat das erstmal nichts mit dem Untermieter zu tun. Auch bei Untervermietung gelten die normalen Regelungen des § 558 BGB zur Mieterhöhung. Also erstmals nach 15 Monaten um maximal 20%.

    Ansonsten müsste man auch den Untermietvertrag kennen, was da so alles vereinbart ist. Eine Einwilligung des Vermieters zur Untervermietung liegt vor? Die Gesamtsumme der Mieteinnahmen + dein Anteil übersteigt nicht die Gesamtmiete bzw. dein Mietanteil wird verschwindend gering? Die Miete vom ALG2 Bezieher entspricht in Relation zum Wohnraum den qm-Preis, den du und die anderen Wohngenossen auch bezahlen? Denn, wenn die Mietforderung ihm gegenüber wesentlich höher ist, so dass das JC quasi deine Miete und die der Mitbewohner mitbezahlt, dann wäre es ein Vertrag zu Lasten Dritter.

    Nein, die Forderung ist nicht verjährt. Und warum soll die Verjährungsfrist auf 4 Jahre verlängert werden? Die beträgt Kraft Gesetzes (§ 50 Absatz 4 SGB X) grundsätzlich bereits 4 Jahre. Die sind erst in einem Jahr rum. Ob bereits ein Fall des § 52 SGB X vorliegt (Verjährung nach 30 Jahren), kann man ohne Kenntnis des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides sowie des Widerspruchsbescheides nicht sagen. Wenn es mit diesen Bescheiden bereits eine Zahlungsaufforderung oder eine Aufrechnungsverfügung gab, beträgt die Verjährungsfrist bereits 30 Jahre seit Bestandskraft des Widerspruchsbescheides.

    Da steht nichts von temporärer Bedarfsgemeinschaft oder Wechselmodell, sondern, dass du angegeben hast, dass das Kind (ganz) bei dir wohnt.

    Wenn es ganz bei dir wohnt, wären die Unterlagen natürlich notwendig. Wenn es doch weiterhin nur eine temporäre BG ist, stell das klar.

    Das Hochgelandene ist auch kein Bewilligungsbescheid, sondern einfach nur eine Mitwirkungsaufforderung.

    Für solche Besonderheiten gibt es keine Vorschriften. Die Kosten werden dann geschätzt. Ob die Schätzung hier korrekt ist: keine Ahnung. Dazu sind zuviele Faktoren (Stromabschlag, Nutzungsintensität, Verbrauch/h usw) unbekannt. Wenn das Ding mit Stecker ist, könntest du ja einen Stromzähler vorschalten.

    Du hast gestern den Scheck, der heute mit der Post kam, verloren? Das ist zeitlich irgendwie unmöglich.

    Die Postbank macht eine Identitätsfeststellung, es kann also eigentlich nur an dich ausgezahlt werden. Das Jobcenter wird, wenn du den Verlust dort angibst, wohl (wenn überhaupt) erstmal nur Sachleistungen (Lebensmittelgutscheine) erbringen, solange der Scheck nicht uneingelöst verfallen ist.

    Ich gehe davon aus, dass die Kinder in Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II beziehen.

    Dann gilt das hier:

    (5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

    Welche Tipps denn genau? Dass Menschen in Wohngemeinschaften, die länger als ein Jahr zusammen leben, das auch als WG angeben sollen? Was wäre daran falsch, es gibt ja nunmal Wohngemeinschaften, die länger als ein Jahr bestehen. Aber die nennen sich nicht gegenseitig "Partner".

    Dann gib doch bitte Butter bei die Fische: wie lange lebt ihr zusammen? Wirtschaftet ihr gemeinsam, kocht zusammen, gestaltet zusammen Freizeit, fahrt zusammen in den Urlaub, gemeinsamer Freundeskreis, unterstützt euch gegenseitig, teilt Tisch und Bett, worauf dein "meine Partnerin" hindeutet oder seid ihr nur eine Wohngemeinschaft mit "Extras"?

    sollte man im Antrag auf Harz4 seine Partnerin als Mitbewohner eintragen und nicht als Partner in einer ehe ähnlichen gemeinschaft

    Konkret lautet dann die Frage doch: sollich wahrheitsgemäße Angaben machen oder lügen? Oder: soll ich betrügen?

    Was möchtest du denn darauf für eine Antwort hören?

    Wie sowas enden kann, kannst du gern hier nachlesen:

    Zu einer Bewährungsstrafe ist eine 49-jährige Frau aus Kassel verurteilt worden, die sich unberechtigt Hartz-IV-Leistungen auszahlen ließ.

    Der Frau wurde der unberechtigte Bezug von Leistungen in Höhe von 30.000 Euro vorgeworfen. Zu der Summe kommen noch die unberechtigt gezahlten Beiträge für die Renten- und die Krankenversicherung.

    Die Frau hat nach Überzeugung des Gerichts ihren gleichaltrigen Lebensgefährten gegenüber dem Amt verschwiegen.

    Und Lebensmittel und Co. bekommst du wie? Was ist mit den Menschen, die diese Lebensmittel herstellen? Alle im Home Office? Dir ist schon klar, dass Corona für niemanden ein Grund ist, seiner Arbeit fernbleiben zu dürfen, es sei denn, er ist erkrankt?

    Wenn du zu keiner Maßnahme gehen magst, ist das dein gutes Recht. Dann akzeptiere die Sanktion von 30% und gut ist es.

    Über 25 bildet ihr keine Bedarfsgemeinschaft. Wenn es dasselbe Jobcenter ist, musst du keinen neuen Antrag stellen. Da reicht eine Veränderungsmitteilung, mit dem du den Umzug meldest + Kopie Mietvertrag der Mutter, weil die halbe Miete dann bei dir berücksichtigt wird. Deine Mutter muss deinen Einzug ebenfalls melden, da die Hälfte der Miete bei ihr wegfällt.

    Dir ist schon klar, dass in Unkenntnis der Behinderung und der tatsächlichen Tätigkeit schlecht Rat erteilt werden kann? Auch sollte dir klar sein, dass er Vollzeitarbeit überhaupt nicht gewohnt ist, so dass wahrscheinlich alles zusammen spielt.

    Dein Sohn ist übrigens auch erwachsen, in seinem Alter war ich schon verheiratet und meine Mutter musste bestimmt nicht mit meinem Arbeitgeber reden, ein bisschen Helikopter scheint daher durchaus mitzuspielen.

    Die einzige Antwort kann daher nur sein: wenn er tatsächlich krank ist, muss er sich krank schreiben lassen.


    Ein Darlehen vom Jobcenter ist möglich. Oder Ihr regelt, dass das ALG2 alles an euch gezahlt wird und informiert den Vermieter, dass die Miete ausnahmsweise erst um die Mitte des Monats kommt. Zahllauf für das August ALG2 ist nächsten Freitag, das ginge also noch zu ändern.

    380 Euro + 140 + 60 sind bei mir 580 Euro Gesamtmiete. P

    Und wie kommst du auf 694 Euro Einkünfte? Deine Freundin hat 310 Euro Freibetrag, also sind das schon allein 724 Euro anrechenbares Einkommen von ihr. Du hast 113 Euro Freibetrag, also 52 Euro anrechenbares Einkommen.

    Außerdem wirst du ja im Juli noch Lohn bekommen. Ggf. auch noch im August, wenn der Lohn im Folgemonat gezahlt wird. Das wird auch noch angerechnet.