Beiträge von Tamar

    Wenn ich den Wert im Monat Nr. 4 überschreite, habe ich dann nur ab dem 4. Monat keinen Anspruch mehr, oder wird mir dann alles gestrichen bis zur letzten BWA?

    Das habe ich bereits beantwortet:


    Wenn du Vermögen über dem Freibetrag hast, hast du schlicht keinen Anspruch auf Bürgergeld. Solange, bis der Freibetrag wieder unterschritten wird.

    Also nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit.

    Die roten Zahlen gleiche ich nicht seit 2 Jahren durch aktien aus, keine Sorge

    Sorge? Das wäre ja noch verständlich, wenn ein Rückgriff auf Vermögen erfolgt. Wenn du den Verlustausgleich ohne Rückgriff auf Vermögen schaffst, ist das wesentlich verdächtiger im Hinblick auf die tatsächliche Hilfebedürftigkeit.

    Und das bedeutet dann folgendes:

    Zitat

    Aufgrund dieser Umstände bestehen erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat. Es ist auch für den Senat in keiner Weise plausibel, wie die Kläger die durch die Ausgaben für die Miete und die im Rahmen der selbständigen Tätigkeit fortlaufend erwirtschafteten Verluste entstandene Deckungslücke geschlossen haben. Unter Berücksichtigung der Angaben der langjährig im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger hat die Klägerin zu 2) allein im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 28.02.2015 monatliche Verluste aus der selbständigen Tätigkeit von durchschnittlich 37,18 €, vom 01.03.2015 bis zum 31.08.2015 von monatlich durchschnittlich 193,39 € sowie vom 01.09.2015 bis zum 29.02.2016 von monatlich durchschnittlich 231,72 € erzielt.

    Daher nochmals: dauerhafte rote Zahlen sind irgendwann nicht mehr plausibel. Irgendwann wird das problematisch werden.

    nur zum verständnis, ich war nie vor dem aktuellen Bezugszeitraum in Grundsicherung o.ä.

    Ach ja:


    bin nun leider im zweiten Jahr in der Grundsicherung.

    2 Jahre sind mehr als nur der aktuelle Bezugszeitraum. Denn der beträgt bei Selbstständigkeit nur 6 Monate und keine 2 Jahre.

    Im Übrigen gilt für Selbständige im SGB II, dass ihr Ausgabeverhalten sich nicht nach steuerrechtlichen Vorschriften bestimmt, womit eben gerade nicht alle Investitionen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden müssen.

    Ansonsten solltest du meinen Hinweis auf den Zweifel an der Hilfebedürftigkeit beachten, wenn du schon 2 Jahre lang rote Zahlen ausgleichen kannst.

    Also ich habe auch diverse Depots und habe da nun wirklich nicht täglich Einsicht über den Wert. Nur bei einem Immobiliendepot kann ich es mit dem Onlinebanking einsehen und solche Schwankungen, wie von dir beschrieben, halte ich für an den Haaren herbei gezogen.

    Fakt ist: sobald dein Vermögen den Freibetrag überschreitet, hast du das dem Jobcenter mitzuteilen. Unterschreitet es den FB wieder, dann kannst du einen neuen Antrag stellen. Das ist klar und eindeutig der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen:

    Zitat

    Eine wesentliche Änderung von Vermögen im Laufe eines Kalendermonats ist zu berücksichtigen.

    Und das Vermögen ist zum Lebensunterhalt zu verwenden und nicht zur Schuldentilgung, auch das ist höchstrichterlich geklärt:

    Zitat

    Dass der Verbrauch des Vermögens im Verlauf des September 2013 leistungsrechtlich erheblich ist, ändert nichts daran, dass der Kläger grundsätzlich gehalten war, die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in der Bedarfszeit nicht zur Schuldendeckung zu verwenden, sondern, soweit nötig, zur Sicherung seines Lebensunterhalts (BSG vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25 sowie BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14 zum vorzeitigen Verbrauch einer einmaligen Einnahme; vgl zu den im Antragsmonat bestehenden Obliegenheiten BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 23).

    Das heißt: machst du dich durch Schuldentilgung vorsätzlich hilfebedürftig, drohen Sanktion und eine Kostenersatzforderung, das heißt, dass du das Bürgergeld, das du wegen der Schuldentilgung erlangt hast, zurück zahlen musst.

    Wenn du Vermögen über dem Freibetrag hast, hast du schlicht keinen Anspruch auf Bürgergeld. Solange, bis der Freibetrag wieder unterschritten wird. Eine Verrechnung mit irgendwelchen Schulden findet nicht statt. Wenn du seit 2 Jahren nur rote Zahlen schreibst, musst du sowieso befürchten, dass man dich über kurz oder lang fragt, wie du das finanzieren kannst. Stichwort "Zweifel an der Hilfebedürftigkeit".

    Das muss nicht unbedingt als Altersvorsorge deklariert sein. Vorbereitet solltest du nur dahingehend sein, dass diese Zusatzregelung für Selbständige bei vielen SBs im Jobcenter nicht bekannt ist. Außerdem musst du auch tatsächlich von der Rentenversicherungspflicht befreit sein. Das trifft ja nicht auf alle Selbständigen zu.

    Bin ich somit jetzt noch in der Karenzzeit des BÜRGERGELDES?

    Nein. Wenn du am 1.1.23 nach ALG2 gleich Bürgergeld bezogen hast, ist das Jahr mit dem hohen Freibetrag vorbei. Bürgergeld ist sowieso nur ein neuer Name für ALG2, nichts weiter.

    Werden somit auf o.g. 88.000 nochmal 40.000 aufgeschlagen?

    Siehe oben, also nein.


    Bei 11 Jahren selbst wären es also 88.000 Euro. Ist die Weisung und der Betrag heute noch korrekt?

    Das ist korrekt. Dazu käme der normale Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro.


    es würde 10 Jahre nach "Renten"eintritt als Selbstst. den Hungertot bedeuten

    Das ist Nonsens. Wenn im Alter dann deine Altersvorsorge aufgebraucht sein sollte, kannst du Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII beantragen. Niemand muss verhungern.


    Und: gibt es sonst noch Beträge, die dort noch draufkommen würden? zB liest man Was tun, wenn die Rente nicht reicht - Die Grundsicherung für Bedürftige noch "Nicht zum Vermögen zählen: Kleinere Barbeträge (Schonvermögen von 10.000 Euro bei Alleinstehenden;"

    Das ist das Schonvermögen für Rentner, also für das SGB XII. Das hat nichts mit Bürgergeld zu tun.

    Ein angemessenes Auto bis 15.000 Euro wäre noch geschützt sowie ein angemessenes und selbstbewohntes Wohneigentum.

    Seit wann bekommst du denn Bürgergeld? So, wie du schreibst, klingt es, als war im Dezember das Jahr Karenzzeit schon rum und jetzt läuft das 6monatige Kostensenkungsverfahren.

    Hast du denn schon irgendwas in Richtung Wohnungssuche unternommen? 300 Euro über der Angemessenheit sind ja nunmal kein Pappenstil und der Gesetzgeber hat halt festgelegt, dass zu hohe Miete nicht unbegrenzt übernommen werden muss, was doch auch irgendwie logisch ist.

    Du kannst versuchen, ob Du mit einem ärztlichen Attest einen Aufschub erwirken kannst, aber eine 100%ige Garantie, dass das berücksichtigt wird, gibt es dafür nicht.

    Da der § 12 SGB II gerade erst geändert wurde, wirst du dazu noch keine richtungsweisende Rechtsprechung finden. Ich würde daher sagen "kommt drauf an". Wenn du bereits hinreichend für das Rentenalter versorgt bist (gesetzliche Rente + Zusatzrenten/Vermögen bereits ausreichend), dann würde ich sagen, dass eine weitere Absicherung unnötig ist und du bist im Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens. Wenn du nachweisen kannst, dass dadurch aber Hilfebedürftigkeit im Alter vermieden wird, die Anlage also sinnvoll ist, dann nicht.

    Schaust du in § 1922 BGB:

    (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

    Und natürlich muss das Jobcenter das wissen, damit es darauf hinwirken kann, dass du deine Hilfebedürftigkeit schnellstmöglich beendest. Ohne auf die oben genannten dummen Gedanken zu kommen.

    Ich habe immer noch das Gefühl, dass das hier ein Abtasten werden soll, ob man mit einem Betrug davon kommt.

    Kann das Jobcenter von einer Erbausschlagung erfahren, damit eigene Kinder erben?

    Warum sollte diese Möglichkeit nicht bestehen?

    Muss man den Erbzufluss anzeigen, wenn man sich rückwirkend zum Vormonatsende vor Erbzufluss abmeldet?

    Man kann überhaupt nicht rückwirkend verzichten. Und im Übrigen ist ein Verzicht unwirksam, mit dem man gesetzliche Regelungen umgehen will.

    Muss man eine zu erwartende Erbschaft dem Jobcenter anzeigen oder erst, wenn das Vermögen zufließt?

    Bereits der Erbfall ist anzuzeigen.

    Ich habe den Eindruck, das geht jetzt in Richtung eines beabsichtigten Betruges.

    Ich weise dich auf folgende Rechtsnorm hin:

    (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

    Bereits das sollte dir vor Augen führen, wo hier der Hase lang läuft.

    Wenn es gute Gründe gibt, kann es durchaus schnell verbraucht werden. Z. B. wären ja schon weitere 15.000 Euro über ein Auto geschützt. Wenn man noch ein paar neue Elektrogeräte braucht und da nicht gleich Luxusvarianten nimmt, sollte das problemlos gehen. Auch Urlaub kann man im normalen Rahmen machen. Du musst nicht auf Bürgergeldniveau leben.

    Eine kurze Nachfrage: Wäre es dann in Zukunft sinnvoller wenn mein Arbeitgeber Zugtickets bzw. Hotelrechnung direkt mit den Anbietern abrechnet anstatt mich in Vorleistung treten zu lassen? Dann dürfte es doch keine Anrechnung geben?

    Das sind Sachleistungen. Die muss dein Arbeitgeber natürlich auch abrechnen und Sachleistungen sind ebenfalls Einkommen. Spesen und Co. waren schon immer Einkommen und daran hat sich nichts geändert.

    Das ist nur zweistufig zu beantworten. Die erste Stufe ist die Wertung als nicht geschütztes Vermögen. Das ist es definitiv, wenn es die in § 12 genannten Freibeträge überschreitet.

    Die nächste Stufe ist die Frage nach der Verwertbarkeit und damit verbunden, ob Bürgergeld dann gleich abgelehnt wird oder als Darlehen erbracht wird.

    Dazu wäre zu klären, ob das Festgeld das einzige Vermögen ist. Es dürfte in den seltensten Fällen so sein, dass jemand z. B. 25.000 Euro für 8 Jahre angelegt und dann noch genau 0,01 Euro auf dem Konto hat. Gibt es also noch anderes Vermögen, das sofort eingesetzt werden kann, kann der Antragsteller darauf zurückgreifen und der Antrag kann abgelehnt werden.

    Im seltenen Falle, dass die 25.000 Euro tatsächlich das einzige Vermögen sind, wird Bürgergeld als Darlehen erbracht werden. Der Antragsteller hat in den 6 Monaten Verwertungsbemühungen zu erbringen (Verkauf oder Beleihung des Festgeldkontos, Versuch der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB). Wenn die Bemühungen nicht ernsthaft sind, wird der anschließende WBA dann abzulehnen sein. Wenn die Verwertung erfolgreich war, besteht keine Hilfebedürftigkeit mehr.

    Mein formloser Antrag erfolgte per E-Mail. Schon oft gemacht, ging immer. Die akzeptieren das.

    Seit Umstellung auf JDdigital kann es da sehr wohl Probleme geben. Viele Jobcenter schalten die Mails ab und für Mails hast du auch keinen Zugangsnachweis. Du hast also keinen Beweis für deine Antragstellung.

    Sollte sie nicht bestritten werden, gilt folgendes: Der Antrag gilt. Der gilt auch unbegrenzt. Allerdings sollte der Normalfall sein, dass da JC dich irgendwann unter Fristsetzung und Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung auffordert, Antrag und Unterlagen abzugeben. Erfolgt das nicht, kommt es zu einer Versagung der Leistung ggf. auch bereits zu einer Ablehnung derselben. Im Fall der Versagung kannst du die Mitwirkung noch nachholen, so dass die Behörde zu prüfen hat, ob sie auch Leistungen rückwirkend ab Antragstellung erbringt. Bei einer Ablehnung müsstest du definitiv den Rechtsweg mit Widerspruch und ggf. Klage beschreiten, um den Anspruch prüfen zu lassen.

    Es ist schlecht, das zu beantworten, wenn man die aktuellen Wohn- und Eigentumsverhältnisse der Eltern und was das Jobcenter für die Eltern an Wohnkosten berücksichtigt, nicht kennt. Du schreibst "die 1 Zimmer-Wohnung", als wenn es dort Wohnraum gäbe, der jetzt leer steht. Leben deine Eltern im Eigentum und es gibt dort eine Einliegerwohnung? Oder zur Miete und es gibt dort trotzdem eine Einliegerwohnung? Oder wie muss man sich das mit der "1-Zimmer-Wohnung" vorstellen? Bekommen deine Eltern überhaupt die vollen Wohn/Mietkosten oder hat das JC wegen Unangemessenheit schon etwas gekürzt?

    Deine Eltern müssen dich nicht mehr unterstützen. D

    Da machst du es dir aber ein bisschen einfach. Immerhin gibt es noch die sogenannte "Unterhaltsvermutung", § 9 Abs. 5 SGB II. Und da geht ein Rechtsstreit durchaus auch mal zu Lasten der Antragsteller auf Sozialleistungen aus, wenn die Behauptung, nicht mehr unterstützt zu werden, nicht glaubhaft ist, wie z. B. hier.

    Zum Widerspruch ist natürlich trotzdem zu raten. Allerdings sollte man sich da nicht darauf verlassen, dass das eine 100%ig sicher gewonnene Angelegenheit ist. Das kann bei Gericht mit eidlicher Aussage und ggf. Strafanzeige, wenn die Aussage das Gericht nicht überzeugt, enden usw.

    Auf die sonstigen Nebenkosten gehen sie nicht weiter ein.

    Ich habe dir bereits erklärt, dass das auch keine Rolle spielt, da es bei der Angemessenheit um die Bruttokaltmiete geht und nicht um einzelne Positionen.

    Für die Heizkosten wird auf den Bundesheizkostenspiegel verwiesen.

    Das ist eine neue Baustelle. Bisher war nur von Kosten der Unterkunft die Rede, nicht von Heizkosten.

    Wie wäre es denn, wenn du deine konkretes Anliegen vorträgst? Gab es eine Kostensenkungsaufforderung? Oder wurde die Miete bereits abgesenkt? Was ist zu teuer? KdU oder auch Heizkosten? Wieviel Euro? Wieviel Personen in der BG? Wie hoch sind die tatsächlichen Kosten? Worum ging es im Widerspruchsverfahren? Ist der aktuell? Willst du Klage erheben oder bist du schon im Klageverfahren? Mit oder ohne Anwalt? Alles andere raubt nur wertvolle Zeit.

    Die ursprüngliche Frage, wo man "das Gutachten" (womit das schlüssige Konzept gemeint sein dürfte) erhalten kann, ist doch einfach zu beantworten: Beim kommunalen Träger des Jobcenters, also Stadt- oder Kreisverwaltung. Oder über die von Pik:Ary verlinkte Sammlung, soweit der eigene Wohnort dabei ist.

    Die Wohngeldstelle verlangt regelmäßig nach den 12 Monaten Wohngeldbezug...

    Wenn du dich vorzeitig anmeldest, dann aber sicher auch vor Ablauf dieser 12 Monate.

    Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt auf Grundlage des Einkommens,

    Und trotzdem verstehe ich den Sinn der ursprünglichen Aussage nicht. Wohngeld kann man in der EKS nicht gegenrechnen. Das war aber die Aussage.

    Was sind denn hier die Erfahrungswerte?

    Ich habe da keine Erfahrungswerte. Der Doppelbezug von Wohngeld ist ein seltener Ausnahmefall.

    Das schont auch die Staatskasse.

    Dann hast du die Logik falsch verstanden. Das JC spart durch das Wohngeld an Bürgergeld ein. Das Wohngeld fordert man aber von dir zurück. Die Staatskasse spart also durch den Doppelbezug und nicht umgekehrt.

    Die Wohngeldstelle würde jenes Wohngeld zurückfordern, welches während des Bürgergeldbezugs ausgezahlt wurde?

    Ja.


    Und dies würde nach den 12 Monaten Wohngeldbezug geschehen, quasi nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides des jeweiligen Zeitraums?

    Was hat der Einkommenssteuerbescheid damit zu tun?

    Das Jobcenter würde das Wohngeld als Einkommen anrechnen welches ich aber mit den entsprechenden Betriebsausgaben in der EKS wieder entsprechend gegenrechnen könnte, korrekt?

    Was hat Wohngeld mit Betriebsausgaben zu tun?


    Wäre es nicht möglich, die Wohngeldstelle einfach um vorzeitige Einstellung des Wohngeldbezugs zu bitten bzw. dies schriftlich anzumelden, sobald man Bürgergeld erhält, damit sich diese beiden Leistungen nicht überschneiden? Das wäre doch die logische Vorgehensweise.

    Kannst du versuchen. Wenn das funktioniert, wäre es wahrscheinlich die beste Lösung.