Beiträge von Tamar

    Ergänzend: Für ALG 1 muss man verfügbar sein, d. h. das Kind müsste schon irgendwie betreut werden, sonst kann man nicht arbeiten. Bei ALG 2 spielt die Verfügbarkeit keine Rolle.

    Ansonsten klingen 500 Euro Werbungskosten recht hoch. Werbungskosten ist auch ein Begriff aus dem Steuerrecht, das im SGB II so keine Anwendung findet. Was sind das für Kosten, die 500 Euro im Monat betragen?

    Das kommt aus dem Gesetz. Das regelt, welche Art Bafögempfänger ALG 2 Anspruch haben und welche nicht. Die, die nach § 12 Bafög Anspruch haben (Schüler) und die, die nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 (Studenten, die bei den Eltern wohnen) oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 Bafög (Fachschüler) Anspruch haben, haben einen Anspruch auf ALG 2.

    Du bekommst Bafög nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 Bafög (Studenten mit eigener Wohnung). Du bist ausgeschlossen.

    Das JC wird prüfen wollen, ob tatsächlich das gesamte Kindergeld bei dir anzurechnen ist. Kindergeld muss in dem Umfang, in dem es das Kind benötigt, bei diesem angerechnet werden. Nur der übersteigende Teil ist beim Kindergeldberechtigten anzurechnen.

    War die Bewilligung vorläufig, dass eventuell mit einem Durchschnittseinkommen gerechnet wurde? Wenn Lohn angerechnet wurde, ist die Versicherungspauschale im Freibetrag für Erwerbstätigkeit mit drin.

    Vielleicht kannst du den Bescheid + Berechnungsbögen mal anonymisiert als PDF über

    Dateianhänge des Forum hochladen?

    Hinweis hinzugefügt

    Deine Eltern sind nach deiner Aussage selbst im ALG 2 Bezug. Sie können dich also gar nicht unterstützen. Von daher ist es doch egal. Die Vermutung der Unterstützung wegen Haushaltsgemeinschaft greift doch nur, wenn die Verwandten im Haushalt auch in der Lage sind, deinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

    Vielleicht solltest du deine SB einfach darauf aufmerksam machen, dass deine Eltern selbst unter BG xxxxxx Leistungen beziehen und gar kein Geld haben, dich zu unterstützen.

    Wenn er einzieht, gibt es 2 Möglichkeiten: Er wird als Partner der Tochter angesehen. Oder er wird als EinzelBG angesehen.

    Wird er als Partner der Tochter angesehen, kommt es darauf an, ob bei ihr die Erwerbsminderung schon auf Dauer festgestellt wurde oder nicht oder ob sie noch im Berufsbildungsbereich der WfB ist. Ist sie bereits im Arbeitsbereich und/oder ist die Erwerbsminderung dauerhaft durch die DRV festgestellt, bleibt sie in der Sozialhilfe, dann aber nur noch mit 1/3 der Miete. Ist sie noch im Berufsbildungsbereich, wird das JC für sie zuständig mit Sozialgeld in der BG mit dem Partner.

    Wird er als EinzelBG geführt, dann bekommt sie weiter Sozialhilfe mit 1/3 der Miete.

    Du bekommst weiter ALG 2, ebenfalls mit 1/3 Miete, also entsprechend weniger.

    Sollte er eine Sanktion bekommen, sind das ja momentan nur 30%. Das ist dann sein Problem. Da geht ja nichts auf die Miete.