Beiträge von Tamar
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Du musst gar nicht antworten. Eine Anhörung ist freiwillig. Ein Widerspruch unzulässig.
Dass dir das ALG2 nur vorläufig bewilligt worden war, kann ich deinem Eingangsbeitrag nicht entnehmen. Das glaube ich auch nicht, weil dann mit einem Durchschnittseinkommen für alle 6 Monate gerechnet werden müsste und nicht nach Zufluss nur im Oktober. Außerdem wird bei der endgültigen Festsetzung nicht angehört, weil die Anhörung entbehrlich ist, da einkommensabhängige Leistungen nur den geänderten Verhältnissen angepasst werden.
Es spricht alles dafür, dass du ALG2 bisher ganz normal für ein Jahr bewilligt bekommen hattest und jetzt eine Aufhebung nach § 48 SGB X erfolgen soll.
Deine Argumentation würde also ins Leere laufen, da sie mit der Sach- und Rechtslage nichts zu tun hat.
Die Erstattung ist und bleibt korrekt!
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Ja, das ist rechtens, es gilt das Zuflussprinzip, der Lohn vom 30.10.20 ist für den Oktober als Einkommen zu berücksichtigen. Wenn du weiterhin ALG 2 aufstockend erhältst, wird man dir die Überzahlung wohl weiterhin mit 10% des Regelsatzes einbehalten. Das heißt, du bekommst ca. 44 Euro/Monat weniger ALG 2 bis die Überzahlung getilgt ist.
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Da du derzeit nicht hilfebedürftig bist, kannst du umziehen, wie, wann und wohin du möchtest. Auch die Angemessenheit spielt erstmal keine Rolle. Allerdings würde wahrscheinlich eine Sanktionsprüfung erfolgen, wenn du den Job vor Ablauf der Befristung kündigst.
Erstausstattung kannst du nach Umzug dann beantragen. Gleiches gilt für ein Mietkautionsdarlehen. Ob es bewilligt wird, muss das neue JC entscheiden. Besonders beim Darlehen habe ich da so meine Bedenken.
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Dann teile das doch so mit. Man möge dein ALG 2 dann halt erstmal ohne Heizkosten berechnen und dann abändern, wenn der Heizkostenabschlag vorliegt. Ist eigentlich gang und gäbe.
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Die Frage habe ich beantwortet, lies nochmal genau nach. Du bist nicht mehr hilfebedürftig aufgrund des Lohnd. Nur noch die Förderung nach 16e erfolgt, für die es nur auf die Förderfähigkeit zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ankam.
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Danach wird niemand fragen, da nur noch eine Förderung ausgekehrt wird, für deren Bewilligung die Sachlage vor Arbeitsaufnahme maßgeblich war.
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Das klingt nach einem sogenannten "Batch-Bescheid", d. h. einen automatisiert erstellten Bescheid wegen der Regelsatzerhöhung.
Da steht im Normalfall die Rechtsfolgenbelehrung mit Widerspruch darunter, dazu aber noch die Hinweise, dass der Bescheid, sollte für den Zeitraum ein Widerspruch anhängig sein, gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird oder, wenn Klage anhängig, dann nach § 96 SGG des Klageverfahrens.
Deshalb steht doch bestimmt auch nicht "Dieser Bescheid ist gem. § 96 SGG Gegenstand...", sondern "Wenn..., dann...". Oder? Das im Übrigen auch keine Begründung. Die dürfte da auch irgendwo stehen, nämlich Erhöhung der Regelbedarfe.
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Dein Schimmel ist ein mietrechtliches Problem, das heißt, das musst du mit deinem Vermieter klären.
Ob es für eine Zweitausbildung aufstockend ALG2 gibt, kann man derzeit nicht beantworten. Das hängt davon ab, ob die dem Grunde nach mit BAB oder BAföG förderfähig ist, ob du was verdienst und wenn, wieviel usw.
70 bis 80qm sind im Übrigen jenseits von gut und böse. Auch im ländlichen Raum gibt es durchaus kleine Wohnungen. Wenn man wenig Geld hat, muss man sich nunmal danach orientieren, was man finanziell aufbringen kann.
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Ohne dem weiß niemand, ob nicht Geld z. B. an den Stromanbieter oder andere Dritte gehen. Allein das, was auf dem Konto eingeht, ist nicht die gesamte Leistung.
Arbeiten geht sie aber nicht, obwohl das Kind schon 3 Jahre alt ist? Und sie wohnt auch nicht mit dir zusammen?
Ansonsten überdenke bitte deine Wortwahl. Wieso ein Bescheid über Leistungen, die einem den Lebensunterhalt sichern sollen als "Wisch" bezeichnet wird, entgeht mir. Dass ein solch wichtiges Dokument nicht ordentlich aufgehoben wird, erst recht.
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Du könntest zur Erhellung vielleicht beitragen, indem du den Berechnungsbogen des Jobcenters mal hochlädst. Bitte als PDF und beachten: Anonyme Nutzung des Forum - Schwärzen von personenbezogenen Daten
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Wie du die Kosten senkst, ob durch Umzug, Untervermietung, Anbieterwechsel, Eigenzahlung aus dem Regelsatz etc. ist deine Sache. Allerdings sollte die Eigenzahlung natürlich nicht so hoch sein, dass sich das Amt fragen muss, wovon du überhaupt lebst.
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Und wenn ALG2: überschreitest du derzeit mit deinen Aufwendungen den Grundfreibetrag von 100 Euro im Monat? Denn diese 100 Euro sind ja pauschal schon für Aufwendungen für Erwerbstätige gedacht, da sind auch solche Kosten mit abgegolten.
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Was willst du tun, wenn die Gerichte gegen deinen Freund urteilen? Soweit die Rechtsmittel ausgeschöpft sind, bleibt wohl nur, zu erkennen, dass eure Argumentation nicht die Rechtslage widerspiegelt.
Er ist als In Vollzeit immatrikulierter Student nunmal gem. § 7 Abs. 5 SGB II vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen. Da gibt es auch keine abweichende Corona-Regelung.
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Kannst du. Das BSG hat solche Umstände aber bereits bedacht, als es urteilte, dass zur Angemessenheit die Höchstwerte des jeweils gültigen örtlichen oder bundesweiten Heizspiegels heranzuziehen sind.
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Hast du denn noch nicht lange genug gearbeitet, dass, du gleich an Alg 2 denkst? Erstmal käme doch nach Kündigung Alg1 in Betracht?
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naja wie auch immer habe es tatsächlich noch geschafft woanders ein Thread über einen bekannten zu erstellen, der mir bis jetzt ganz gut weitergeholfen hat.
Na ja, wenn das hier Hilfe ist! Auch dort wurde nur gesagt, dass es dann eine Sperrzeit gibt.
Und belangloses Nebengeplänkel zu Fortbildungen.
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Das ist ein rein arbeitsrechtliches Problem. Was hat das mit ALG2 zu tun?
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Wahrscheinlich gibt es irgendwann eine Kostensenkungsaufforderung. Und danach wird man nur noch angemessene Heizkosten berücksichtigen, was bedeutet, dass auch keine Nachzahlungen übernommen werden.
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Soviel Betrug und Betrugsversuche in einem einzigen Beitrag habe ich selten gelesen.
Du bist nicht gekündigt, also geh arbeiten. Hat dein Chef keine Arbeit, dann muss er dich trotzdem bezahlen.
Das Ganze, um möglichst viel ALG2 zu bekommen, ist ein Schlag ins Gesicht derer, die täglich malochen und den Staat nicht ausnutzen.
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Im SGB III muss man arbeitslos und verfügbar sein. Das setzt voraus, dass man bereit ist, an Maßnahmen teilzunehmen. Ich sehr das Problem nicht, insbesondere nicht, wie man bereits vor Antritt sagen kann, dass die Maßnahme nichts taugt, nicht hilft usw.