Beiträge von Hartz4BeratungMS

    Was mich in dem Zusammenhang stört und warum es für mich von der normalen "Schablone" im Post von Schorsch erwähnt abweicht, ist, dass die Arbeitsaufnahme zum Zweck der Ausbildungsfinanzierung aufgenommen wurde. Die Ausbildung ist - so erlese ich das aus der Schilderung - geeignet die Chancen am Arbeitsmarkt erheblich zu verbesser. Evnetuell winkt sogar eine Übernahme nach beendeter Ausbildung. Dementgegen steht natürlich, die Frage wie gut die Chancen für eine Eingliederung jetzt bereits wären, und ob die Ausbildung zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit wirklich vonnöten ist.


    In dem Sinne wäre für mich die frage, ob es sich hierbei nicht auch um einen Absetzbetrag handeln könnte ähnlich wie es das BSG ( B 4 AS 163/11 R) in einem Urteil erklärt hat. In dem Fall müsste aber auch ausgelotet werden, ob die Fördermöglichkeiten über die Arbeitsvermittlung ausgeschöpft wurden und ob nicht ein Darlehen der Schule möglich wäre. Weiterhin ist die Frage, ob ohne Erbringung des Schulgeldes die Ausbildung in Gefahr wäre (so wie es sich liest eben schon).

    Ich lehne mich da vielleicht etwas aus dem Fenster, aberso wie der Sachverhalt geschildert wird, geht die Einkommensanrechnung meiner Meinung nach gegen den Zweck des SGB II. Ich muss aber auch zugeben, dass selbst nach einer Stunde juris wälzen ich nicht allzuviel verwertbares gefunden habe.

    Danke Corinna Wieder was gelernt :)

    Da hier noch die Angst vor Erstattungen im Raum stand: Es gibt schon Szenarien, wo ihr für die gezahlten Leistungen aufkommen müsst. Besteht beispielsweise eine Unterhaltsverpflichtung, wie Corinna sie geschildert hat - was noch von Faktoren abhängt wie z.B. der eigenen Leistungsfähigkeit, Einkommen des Kindes - und ihr zahlt nicht, und das Jobcenter muss einspringen, dann geht dieser Anspruch eures Kindes gegenüber euch auf das Jobcenter über (§ 33 SGB II). Die Leistungen wären dann in der Unterhaltshöhe zu erstatten.

    Hallo,

    für mich ist gerade nicht ganz klar: die Tochter lebt also nicht mehr bei euch, sondern führt ihr eigenes Leben am Ausbildungsort (700 km weit entfernt)? Mich verwirrt gerade der Zusammenhang zwischen "ist von zu Hause weg" und "Jugendamt sagt das es besser wäre, sie wohnt nicht mehr zu hause". Im ersten Teil liest es sich so, als wäre sie ja ohnehin nicht mehr zu Hause.

    Nein, da gleicht sich leider nichts aus.
    Ende Juni wirst du die Leistungen für Juli erhalten haben. Hier mal mit Beispielzahlen:

    Du hast 850 Euro für den Juli ausgezahlt bekommen.
    Aufgrund dessen, dass du aber Einkommen in dem Monat erzielst, verringert sich dein Anspruch im Juli. Nehmen wir an du hast 400 Euro verdient, so bleibt dir unter berücksichtigung des Freibetrages 240 Euro an anrechenbarem Einkommen. Deine wirklicher Anspruch für Juli wäre demnach nur 850 - 240 = 610 €.
    Oder anders gesprochen hast du 240 Euro zuviel bezogen in dem Monat. Das ist dann zurückzuerstatten.

    Okay, wie ich es mir dachte handelt es sich nicht um einen Aufhebungsbescheid, sondern nur um eine vorläufige Zahlungseinstellung.
    Diese wird genutzt, um weitere Überzahlungen zu vermeiden. Nach Aufklärung des Sachverhaltes werden die Gelder in der Regel nachgezahlt. Die vorläufige Einstellung dürfte aber auch nicht rechtmäßig sein, da die Leistungszahlung nur eingestellt werden kann, wenn der vorliegende Sachverhalt geeignet ist, dass der Anspruch komplett entfällt.

    Hattest du einen Arbeitsvertrag eingereicht, aus dem sich das zukünftige Gehalt ergibt? Wenn ja, und es damit absehbar war, dass du nicht genug verdienst, dann war die Einstellung eben nicht korrekt.

    Wenn jetzt schon zwei Wochen vergangen sind, würde ich persönlich vorstellig werden und entsprechend auch mit einem Teamleiter reden. Nach Vorlage aller Unterlagen sollte zügig, sprich innerhalb von 2 Wochen, entschieden werden.

    Das mit dem Telefon unterscheidet sich je nach Jobcenter. Jobcenter die an die Bundesagentur angeschlossen sind (sogenannte gemeinsame Einrichtungen) haben die Hotline der BA. Bei kommunalen Träger (also losgelöst von der Bundesagentur) ist meiner Erfahrung nach die persönliche Erreichbarkeit besser. Die kommunalen Träger hier im Umkreis haben auf Ihren Bescheiden und Schreiben zumeist die persönliche Durchwahl des Sachbearbeiters anbei.

    Hallo,

    hier scheint einiges schief gelaufen zu sein.
    Ich fange mal mit der Überzahlung an. Wenn du am 01.07. gemeldet hast, dass du eine Tätigkeit zu Mitte des Monats aufnimmst, führt das automatisch zu einer Überzahlung, da die Leistungen für den Monat Juli zu dem Zeitpunkt schon ausgezahlt wurden (Sozialleistungen werden immer im Voraus erbracht). Dadurch, dass dir Gelder zufließen, verringert sich aber dein Leistungsanspruch, was aber nicht rechtzeitig berücksichtigt werden konnte. Der Bescheid ist dann abzuändern, um die Verhältnisse wieder "ins Lot" zu rücken. Da es sich aber um einen "negativen" (man sagt auch belastenden) Bescheid handelt, musst du zuerst angehört werden. Die Anhörung hat in deinem Fall nur eine rein formelle Bedeutung. Würde das Amt diese nicht vornehmen, so würde es sich mit dem Rückforderungsbescheid angreifbar machen. Die Anhörung ist auch freiwillig, äußern musst du dich nicht. Ich würde aber, um ein mögliches Ordnungswidrigkeitsverfahren zu vermeiden, zumindest schildern, dass du am 01.07.2019 bereits bescheid gegeben hattest.

    Als nächstes zu den Aufhebungen. Der erste Aufhebungsbescheid hatte welche Begründung? Und was hast du gegen diesen unternommen?
    Hast du den zweiten Aufhebungsbescheid bereits erhalten, oder wurde dir gesagt, warum jetzt aufgehoben wird?

    Ich würde in jedem Fall erfragen, warum du als nicht mehr hilfebedürftig zählst und einen Berechnungsbogen verlangen, der Bedarf und Einkommen gegenüberstellt. Auf den ersten Blick wirkt die Entscheidung rechtswidrig, aber es fehlen konkrete Zahlen z.B. zum Bruttogehalt, Aufwendungen um zum Arbeitsplatz zu kommen (also alles was als Absetzbetrag gelten kann) und die genaue Aufteilung deines Bedarf um eine seriöse Aussage treffen zu können, ob der Bedarf gedeckt wäre oder nicht. Eine Aufhebung hätte ohne weiteres (ohne jetzt den genauen zeitlichen Ablauf zu kennen) auch nicht geschehen dürfen. Auch hier hätte eine Anhörung passieren müssen.

    Ich würde grundsätzlich das Gespräch mit dem Sachbearbeiter suchen, da im Widerspruchsverfahren sehr viel Zeit vergehen kann, was in deiner Situation sicher nicht zielführend wäre. Das Gespräch würde ich erstmal abwarten.


    Grüße

    Hallo,

    vorab: längere Antragszeiten gerade bei Selbständigen sind unschön aber leider Realität. Die Sachbearbeitung von Selbständigen ist komplex, viele Jobcenter tragen dem aber nicht Rechnung und als Konsequenz ergibt sich häufig eine Überlastung der Sachbearbeiter.

    Ich kenne Jobcenter, da lautet die Dienstanweisung Vorgänge innerhalb von 2 Wochen zu bearbeiten, ansonsten kommt es in die regelmäßig erfolgende Rückstandszählung. Gesetzlich sieht § 88 Abs. 1 SGG eine 6-monatige Bearbeitungszeit vor, bevor man eine Untätigkeitsklage anstreben kann.

    An sich gibt es wenig rechtliche Handhabe gegen eine verzögerte Antragsbearbeitung. In Ausnahmefällen ist einstweiliger Rechtschutz eine Möglichkeit, die bei dir aber laut Sachverhalt nicht in Frage kommt. Was man nicht unterschätzen sollte ist aber der Einfluss, den man als Bürger hat, wenn man sich weiter oben beschwert. Da Hartz 4 stark polarisiert und ein Politikum ist, werden Eskalationen gemieden. Sollte sich deine Bescheidung also weiter verschieben, würde ich bei einem Teamleiter vorstellig werden.

    Da bei Selbständigen eh vorläufig beschieden wird, gibt es selten Argumente - auch bei Nicht-Vorlage aller Unterlagen - nicht zeitnah zu bescheiden. Eine vorläufige Bewilligung bedeutet, dass der Antragsteller keinen Vertrauensschutz genießt. Wenn also absehbar ist, dass ein Leistungsanspruch besteht, dann sollte auch zügig beschieden werden, da eine genauere Sachverhaltsaufklärung auch im Nachhinein erfolgen kann. Nur wenn gut begründete Bedenken vorliegen, dass eventuell kein Anspruch besteht, können und sollen die Ermittlungen länger dauern.

    Was es mit "der Frist" auf sich hat, verstehe ich auch nicht. Klingt für mich erstmal so, als hätte der Sachbearbeiter deinen Fall auf Wiedervorlage und schaut ihn sich erst strickt dann an, wenn der Zeitpunkt gekommen ist. Aber eine gesetzliche Frist oder ähnliches gibt es nicht. Sind alle Unterlagen vorhanden, ist zu entscheiden und zu bescheiden.

    Grüße

    So lange es transparent ist, dass du wirklich Gelder die du abholst eins zu eins wieder einzahlst, sollte das nicht zu Problemen führen. Als Einkommen würde es nicht zählen, da es sich nicht um eine Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II handelt. Problematisch wird es natürlich wenn der Zeitabstand groß ist. Sagen wir du hebst Anfang des Monats 500 €ab und zahlst Ende des Monats 500 € wieder ein.
    Da man davon ausgeht, dass du diese Gelder abhebst, um davon zu leben, würde dann die Frage im Raum stehen, wovon du denn gelebt hast, wenn du die Gelder wieder komplett einzahlst. Bzw. wo die Differenz her kommt von den Geldern, die man dir unterstellt zum Leben zu nutzen und dem voll eingezahlten Betrag.

    Aber ansonsten gilt erstmal: Kein Einkommen, da keine Einnahme.

    Als Randnotiz: Banken werten nach meinem Wissen, um den "Gehaltseingang" zu kontrollieren, nur Gelder aus, die mit dem Buchungsschlüssel "Gehalt" eintreffen. Ich bin mir also nicht sicher, ob dieser Trick nachhaltig funktioniert.

    Hallo,

    so wie sich das ganze für mich liest, stellt sich das ganze folgendermaßen dar: Du bist zwar befristet, aber länger als 6 Monate in der EMi? Ist das der Fall, so bist du selber nicht mehr anspruchsberechtigt, weil du als nicht erwerbsfähig gilst. Bei befristeter EMi ist das immer nicht ganz so einfach, aber als Daumenregel erfüllt manm die Erwerbsfähigkeit nicht, wenn die EMi länger als 6 Monate andauern wird. Da du "seit 2017" schreibst, halte ich den Fall für wahrscheinlich.

    Für diesen Fall gibt es aber noch die Konstellation, dass minderjährige Kinder >15 Jahre die eigenen erwerbsunfähigen Eltern ins ALG II "ziehen". So gesehen wäre es korrekt, wenn der Kopf der BG das Kind > 15 Jahre ist. Du bekommst dann eben kein ALG II ausgezahlt, sondern Sozialgeld. Man wollte damit vermeiden, dass sich die Personen an verschiedene Träger wenden müssen (Sozialamt <> Jobcenter).

    Ich nehme an, dass deine Tochter trotz UVG und Kindergeld noch einen minimalen Restanspruch hatte, weswegen ihr gemeinsam ins ALG II gerutscht seit.

    Dieser entfällt jetzt mit Aufnahme der Ausbildung und das andere Kind hat vielleicht wg. UVG + Kindergeld eben keinen Anspruch mehr. Das würde aber dazu führen, dass gar kein Anspruchsberechtigter mehr in der Bedarfsgemeinschaft ist. Der Anspruch würde somit für die gesamte Bedarfsgemeinschaft entfallen. Was dir das Jobcenter vermutlich nicht gesagt hat, ist, dass du dich beim jeweiligen Sozialmt melden solltest, um Grundsicherung bei Erwerbsminderung zu beantragen. Die Zuständigkeit würde nämlich durch den Wegfall der jetzt arbeitenden Tochter an das SGB XII fallen - das Sozialamt.

    Insofern wäre die Entscheidung des Jobcenters nachvollziehbar. Wo ich mir nicht ganz sicher bin, ist die Frage, warum dir nicht weiter Leistungen gewährt werden und das Jobcenter sich das Geld vom Sozialamt dann wieder holt. Das Jobcenter ist meiner Meinung nach dir gegenüber so lange leistungspflichtig, bis das Sozialamt einspringt. Dich komplett ohne Leistungen zu lassen erscheint mir rechtswidrig.

    Ich hoffe das hat etwas Klarheit in den Fall gebracht.

    Grüße

    Hallo,

    die Freigrenze liegt gemäß 12 Abs. 2 SGB 2 bei 4950 € (28 x 150 + 750).

    Wie Corinna schon richtig sagte, wird erwartet dass man von diesem Geld lebt.

    Anspruch haben eben nur Hilfebedürftige und hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Wer über dem Freibetrag ist, zählt eben nicht als Hilfebedürftiger.

    Das mit dem Einkommen ist falsch. Selbst eine Teilabhebung wäre lediglich eine Umwandlung von Vermögen. (Bausparvermögen in "Barvermögen")

    Hallo,

    zu den Bescheiden: Hierbei handelt es sich um Änderungsbescheide. Kurz formuliert heißt das, wenn sich in den Verhältnissen seit Erlass des Bescheides etwas ändert hat, dann ist der ursprüngliche Bescheid abzuändern. Das bedeutet grob zusammengefasst die Paragraphenreiterei.

    Zum Mehrbedarf: In deinem Fall wurde rechtswidrig nicht die volle Pauschale geleistet. Deswegen entfaltet der zweite Teil "und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach §22 anerkannt werden" keine Wirkung. Die Pauschale beträgt für Einzelpersonen 9,75 € (eben die 2,3 Prozent vom Regelsatz) und ob Bad oder Küche ist daher irrelevant. Diese wurde erst nicht erbracht, jetzt hat das Jobcenter seinen Fehler korrigiert.

    Das LSG Niedersachsen - Bremen (Aktenzeichen L 13 AS 207/18 ZVW) hat im Rückgriff auf eine Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im übrigen eine Berechnung aufgestellt nach der auch ein höherer Bedarf geltend gemacht werden kann. Das ist für Fälle vorgesehen, wo der Leistungsberechtigte angibt mehr Kosten zu haben, als die 9,75 € monatlich. Das dürfte aber in deinem Fall bei einer Erwärmung nur in der Küche nicht der Fall sein.

    Grüße

    Hallo,

    der Sachvheralt ist recht grob geschildert. Grundsätzlich ist es so, dass wenn ALG II bezogen wird, das Jobcenter in deinem Fall einen Erstattungsanspruch bei der Elterngeldstelle einreicht. Das heißt die sagen der Elterngeldstelle quasi: Hallo ich zahle an die Kundin Grundsicherung ab 01.06. und habe Elterngeld berücksichtigt, und da Grundsicherung das unterste Netz der sozialen Sicherung ist, zahlst du an mich aus und nicht an die Kundin.

    Das hast du also richtig verstanden. Für die Zeit ab 01.06. kann das Jobcenter alle Gelder bzw einen Teil der Gelder für sich "beanspruchen", da der Gesetzgeber vorsieht, dass diese Leistungen vorrangig zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen ist. Hier ist höchstens zu prüfen, ob du vor der Geburt gearbeitet hast, da sich dadurch unterschiedliche Freibeträge in der ALG II-Anrechnung ergeben.

    Für die Zeiten vor dem 01.06.2019, also vor Leistungsbeginn, gibt es keine gesetzliche Grundlage an das Jobcenter zu zahlen. Hier würde ich auf jeden Fall nachfragen, auf welcher Basis die Gelder ans Jobcenter und nicht an sie ausgezahlt wurden.

    Eine Bewilligungszeit von 4 Monaten ist im übrigen meiner Erfahrung nach sehr lang, wenn tatsächlich ordnungsgemäß mitgewirkt wurde. Geltend können Sie dadurch nichts machen, da eine Untätigkeitsklage erst ab 6 Monaten möglich sein dürfte. Aber beschweren würde ich mich allemal.

    Grüße

    Hallo,

    die Frage ist, ob dir dein bisher zuständiges Jobcenter vorher Zusicherung der Kostenübernahme gegeben hat, wie Corinna schon sagte. Bei Umzügen außerhalb des sogenannten Vergleichsraumes, evtl sogar außerhalb des Zuständigkeitsbereich des bisherigen Jobcenters ist das immer aufwändiger, da sowohl eine Zusicherung von Seiten des neuenJobcenters erfolgen muss (für die laufenden Kosten der Unterkunft, aber auch für Mietkaution z.B.), als eben auch eine Zusicherung durch das alte Jobcenter im Falle von Umzugskosten oder Wohnungsbeschaffungskosten.

    Wurde die Zusicherung im Vorhinein nicht eingeholt, so führt das in der Regel dazu, dass keine Kosten übernommen werden. Meiner Erfahrung nach, gibt es Probleme dabei häufig vor allem bei Jobcentern, die an die Bundesagentur angegliedert sind (gemeinsame Einrichtungen).

    Die Zusicherung ist im übrigen zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist (lt. deinem Sachverhalt ohne Frage) und angemessen (was anscheinend auch kein Problem ist, da der neue Träger die Kosten übernimmt). Das Jobcenter hat in deinem Fall deinen Schilderungen entsprechend keinen Ermessensspielraum.

    Von dir zu verlangen in Vorkasse zu gehen, halte ich auch für ein ungewöhnliches Vorgehen. Auf telefonische Angaben würde ich gar nicht vertrauen. Der Grundsatz gilt, dass die Behörde, wenn sie dir gegenüber Entscheidungen trifft, diese mit Bescheid zu kommunizieren hat. Alleine das nicht zu tun ist rechtswidrig, da es dir die Möglichkeit nimmt, Rechtsmittel einzulegen.

    In dem Sinne genau das gleiche was Corinna gesagt hat: Vorsprechen, Zusicherung einholen. Das ist wirklich kein Akt. Die Prüfung ist in deinem Fall recht einfach. Bring einfach die Kostenzusage des neuen Jobcenters mit und die Kündigung der Vermieterin und der Sachbearbeiter kann darüber in 5 Minuten entscheiden.

    Grüße

    Hallo,

    meiner Rechtsauffassung nach würde ich zu ja tendieren.


    Eine Vermietung unter Verwandten ist immer problematisch, da nebst der Vermutung der indirekten Unterstützung natürlich auch der Verdacht des Missbrauchs von Sozialgeldern im Raum steht. Hier stehen verschiedene zur Debatte: Wie ist der Mietvertrag gestaltet? Handelt es sich um eine ortsübliche Miete? Werden Angemessenheitsgrenzen ausgereizt? Wird das Geld wirklich gezahlt und fließt nicht über Umwege zurück? Die Verträge müssen nicht zwingend einem "Fremdvergleich" standhalten, sprich die Frage "Würde der Vertrag so auch mit einem Dritten geschlossen" ist zwar entscheidungsrelevant, aber nicht grundsätzlich entscheidend.
    Ein wirksamer, schriftlicher Mietvertrag sollte vorliegen und auch tatsächliche, regelmäßige und nachweisbare Mietzahlungen müssen erkenntlich sein.

    Ihr solltet auch eine Antwort auf die Frage haben: "Was passiert mit der Wohnsituation der Eltern, wenn der Plan nicht umgesetzt wird?". Wohnen diese weiterhin unangemessen? Oder gibt es eventuell günstige Mietangebote in der Umgebung, die nur (willentlich) nicht wahrgenommen werden?

    Man muss auch damit rechnen, dass das Jobcenter gemäß § 71 SGB X dem Finanzamt übermittelt, dass Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.

    Grundsätzlich solltet ihr den Fall der Leistungssachbearbeitung mit diesen Gedanken im Hinterkopf vorlegen. Letztlich stehen gute Argumente auf eurer Seite. Nur die Begründung der Höhe der Kosten und der Ernsthaftigkeit des Mietverhältnisses muss stichhaltig geführt sein.

    Dann sollte aber einer Übernahme der Kosten der Unterkunft unproblematisch sein.

    Grüße

    Hallo,

    das Jobcenter ist aufgrund der Mitwirkungspflichten grundsätzlich berechtigt Dokumente anzufordern, die geeignet sind den Leistungsanspruch zu überprüfen.

    Aus der Praxis kann ich sagen, dass BWAs angefordert werden, wenn ohnehin klar ist, dass der Kunde bei einem Steuerberater ist und diese übersandt bekommt. Da es sich hierbei um das bloße anfordern einer Kopie der Unterlagen handelt, ist das von den Mitwirkungspflichten nach SGB I auch abgedeckt. Der Gesetzgeber erwartet, dass solche Unterlagen eingereicht werden können.

    Das BWAs aber aufgrund einer verlangten Mitwirkung durch das Jobcenter nur für die Feststellung des Leistungsanspruchs angefertigt werden, ist allerdings nicht rechtmäßig. Hat das Jobcenter denn die Anfertigung verlangt, oder nur Kopien?

    Auch das pauschale Anfordern von SuSas ist kritisch zu sehen. Diese werden in der Regel nur angefordert, wenn es berechtigte Zweifel an der Korrektheit der eingereichten BWAs gibt, oder um einzelne Positionen auf Angemessenheit und Erforderlichkeit prüfen zu können. Hier gilt: Im ersten Schritt wird die BWA angefordert und im zweiten Schritt unter Begründung die SuSa-Listen.

    Grüße

    Hallo,

    ich vermute dass die Sachbearbeiterin prüft, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden kann. Sie unterstellt damit, dass du in böser Absicht die Abrechnungen nicht eingereicht hast.

    Sanktionen sind in dem Fall das falsche Rechtsmittel. Für das aussprechen einer Sanktion fehlt die Rechtsgrundlage. Das korrekte Rechtsmittel ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.

    Das Problem hierbei ist, wie gut das örtliche Jobcenter über die Mitwirkungspflichten aufgeklärt hat. Die Jobcenter hier im Umkreis sind da mittlerweile sehr umfangreich geworden, so dass die bloße Behauptung nichts davon gewusst zu haben in der Regel nicht greift. Die Information muss aber regelmäßig ergehen und umfangreich sein, sonst wird es vor dem Sozialgericht vermutlich einkassiert (je nach Richter halt). Das ist per Ferndiagnose aber schwer festzustellen.

    Die Rückforderung wird unvermeidlich sein. Wie aber die Rückforderung vom Jobcenter "eingetrieben" wird, steht auf einem ganz anderen Papier. Deinen Schilderungen nach glaube ich, dass in deinem Fall bereits aufgerechnet wird. Eine Aufrechnung nimmt das Jobcenter regelmäßig vor, um bestehende Forderungen mit den Regelleistungen zu verrechnen. Dabei wird 10% des Regelsatzes aufgerechnet also 38,20 € bei Partnern und 42,40 € bei Alleinstehenden. Theoretisch sind Aufrechnungen bis zu 30% des maßgebenden Regelsatzes möglich.

    Dies passiert immer über einen separaten Bescheid, in dem das Jobcenter die Aufrechnung dir gegenüber erklärt.


    Wenn du berechtigte Sorgen hast deine Existenz bei weiteren Aufrechnungen nicht mehr gewährleisten zu können dann gibt es folgendes zu beachten:

    Bei der Anhörung zur Aufrechnung (die in der Regel erfolgen muss) schildern, dass du deine Existenz bedrohst siehst. Wenn kein Einkommen vorhanden ist, und tatsächlich nur vom blanken Hartz 4 - Satz gelebt wird, genügt das als Begründung.
    Sollte dennoch ein Bescheid erlassen werden, dann ist zu prüfen, wie das Jobcenter die Aufrechnung begründet. Tut es das nicht, oder mangelhaft, ist der Bescheid rechtswidrig. Es sollte dann auf jeden Fall Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden, mit der Begründung, dass das Geld eben nicht zum Leben reicht.

    Hallo,

    grundsätzlich ist die Beweisführung in solchen Fällen für das Jobcenter eher schwierig.
    Folgende Voraussetzungen müssen in der Regel überhaupt vorliegen:

    1. Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten

    Haushaltsgemeinschaft meint ein nicht nur vorübergehendes Zusammenwohnen und ein gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf. DAs geht auch über die gemeinsame Nutzung von z.B. Bad, Küche, Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch das gemeinsame Einkaufen ist erstmal kein Grund für die Annahme, da das gewöhnlich auch in z.B. studentischen Wohngemeinschaften gemacht wird. Die Feststellungslast liegt im übrigen beim Jobcenter. Dieses muss beweisen können, dass die genannten Bedingungen erfüllt sind.
    Nach deiner Schilderung kann man hier die Prüfung schon einstellen, da die Bedingungen nicht gegeben scheinen.
    Typischerweise würden Kontoauszüge angefordert, um etwaige Geldflüsse nachzuweisen. Auch der Besuch vom Außendienst wäre nicht unüblich.

    2. Leistungsfähigkeit des Verwandten
    Hierfür haben die meisten Jobcenter einen Berechnungsbogen. Sprich anhand deines Gehaltes wird kalkuliert, ob denn Gelder übrig wären, die du deiner Schwester zukommen lassen könntest. Die Details der Berechnung spare ich mal aus, falls Interesse besteht kann ich die gerne darlegen. Darüber hinaus gibt es noch Faktoren wie bestehendes Vermögen. Hierfür müsstest du die Freibeträge für Vermögen deutlich überschreiten.

    Aber wie gesagt: Die Feststellungslast trifft das Jobcenter. Da die Leistungen bisher auch so bewilligt wurden, wird eine belastende Entscheidung in jedem Fall anfechtbar sein.

    Selbst wenn rechnerisch ermittelt würde, dass du Gelder übrig hättest, um damit deiner Schwester unter die Arme zu greifen, begründet das alleine nicht die gesetzliche Unterhaltsvermutung.
    Solange du plausibel darlegen kannst, dass keine Gelder fließen und das z.B. mit Kontoauszügen auch belegbar ist, dann kann das Jobcenter die Leistungen nicht einschränken oder gar aufheben.

    Grüße

    Nachtrag: Ihr lebt in einer Haushaltsgemeinschaft und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB II i.V.m § 7 Abs. 3 SGB II.