Beiträge von Benutzername

    Guten Abend,

    angenommen eine Person beantragt Leistungen beim Jobcenter. Dieser Person (nennen wir sie "A") ist soweit leistungsberechtigt. Am 29.06. erhätlt A einen Bescheid indem ihm Leistungen vom 01.06. bis 30.11. genehmigt werden. Im Juli nimmt A ein befristetes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf (nur für Monat Juli) und meldet dies ordnungsgemäß.

    Am 27.06. erstellt das Jobcenter ein Schreiben "Aufforderung zur Mitwirkung". Gefordert werden Einkommensbescheinigungen Juni bis Juli 2018 - einzureichen bis 31.08. A reagiert nicht, da ihm nichts vorliegt.

    Am 17.07. erreicht ihn die nächste Aufforderung zur Mitwirkung. Gefordert werden wieder Einkommensbescheinigungen von Juni bis Juli 2018 - Und diesmal auch ein Arbeitsvertrag (welcher A nicht vorliegt, da der zu Hause im Briefkasten liegt und der Arbeitsort ein anderer ist). A reagiert wieder nicht, da ihm nichts vorliegt.

    Am 17.07. wird auch ein Schreiben erstellt "Vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen" in dem sinngemäß steht, dass die Leistungen ganz eingestellt werden, da A eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habt und seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sichern kann.

    Im Oktober bekommt A seine Lohnzettel - Geld vom Jobcenter gab es lange nicht.

    Da das Geld langsam knapp wird fragt A am 29.10. an, wie es denn mit dem Geld aussieht und bittet den ausstehenden Betrag zu überweisen.

    Das Jobcenter reagiert sehr zügig (am 30.10.) und meint mir wurde mit Bescheid vom 04.09. mitgeteilt, dass die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung zum 01.08. ganz entzogen wurden. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung soll A fehlende Unterlagen einreichen (welche?) und einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistung stellen (hat er aber meiner Meinung schon getan - Im Schreiben wo er sich erkundigt, wo das Geld bleibt lautet der letzte Satz "Durch die fehlenden Zahlungen bin ich weiterhin mittellos und wiederhole meinen Antrag auf ALG 2 aus Juni 2018." Sendungsnachweis liegt vor.)

    Ein Bescheid vom 04.09. liegt A nicht vor. Am 20.11. tritt ein Mitbewohner an A heran und übergibt einen Brief an A der beim Wohnungsputz aufgetaucht ist.

    In diesem Brief der Bescheid vom 04. 09. "Entziehung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes" - sinngemäßer Inhalt: Keine Leistung wegen fehlender Mitwirkung. Widerspruchsfrist von einem Monat lange abgelaufen. ABER Auszüge aus dem Sozialgesetzbuch SGB 1 (§§ 60 und 66) in denen sinngemäß drin steht, dass wenn jemand Sozialleistungen beantragt alles anzugeben hat, was dafür relevant ist - Wenn er das nicht macht kann BIS ZUR NACHHOLUNG die LEISTUNG GESPERRT werden. Die Krankenkasse meldet sich und will wissen was los ist / bzw Geld haben. Bei einer Beratung für ALG 2 Empfänger hat A von der Möglichkeit eines Überprüfungsantrages gehört - genaueres konnte hier jedoch nicht gesagt werden, da nur eine Kollegin vor Ort war, die sich um Jugendliche kümmert.

    Lohnzettel liegen mittlerweile vor - Arbeitsvertrag natürlich auch.

    Was sind denn hier die Möglichkeiten bzw. wie ist die Rechtslage?