Beiträge von Schorsch

    1. Wenn das Kind ohnehin mit dem normalen Unterhalt seinen Bedarf decken könnte, würde sich die Frage um den Unterhalts-Mehrbedarf gar nicht stellen. Das habt ihr erkannt?

    Ansonsten ist die Antwort aber: Mehrbedarfsunterhalt ist eine Frage des Familienrechts, also Zivilrecht. Was dort "Mehrbedarf" heißt, ist nicht automatisch im Sozialrecht anrechnungsfrei. Falls der Mehr- oder Sonderbedarf in Kategorien fällt, die vom sogenannten Regelbedarf, den Mehrbedarfen nach Sozialrecht, den Kosten der Unerkunft oder den Leistungen für Bildung und Teilhabe abgedeckt sind, kann es passieren, dass der Anspruch auf Sozialleistungen insoweit wegfällt.

    Es gibt auch Fälle, bei denen die Eltern den Sonder- und Mehrbedarf zweckentfremden für Allgemeines. Beispiel: Papi zahlt Ballettunterricht für 200 Euro im Monat an Mehrbedarf (Unterhalt). Mutti in der BG verwendet einen Teil des Geldes für den allgemeinen Lebensunterhalt der BG. Resultat: die Zahlung von Papi ist insoweit anzurechnen und es gibt weniger Geld vom Amt.

    2. Üblicherweise wird nicht der Kindesunterhalt auf den Bedarf des Elternteils in der BG angerechnet sondern das Kindergeld.

    Denn Kindergeld wird steht kraft Gesetzes eigentlich den Eltern und nicht dem Kind zu. Dementsprechend fällt das Kindergeld zurück an das jeweilige Elternteil sobald das Kind es nicht mehr zum Lebensunterhalt braucht.

    Erst einmal muss Widerspruch eingelegt werden. Das steht mit Sicherheit auch hinten in Deinem Aufhebungsbescheid, den Du wegen solcher Dinge erst einmal gründlich lesen solltest.

    Teilweise hängen an den Aufhebungsbescheiden auch Berechnungsübersichten dran. Falls Du so eine hast, kannst Du mal nachschauen, welches Brutto und Netto an Arbeitslohn und welche Freibeträge da für Juli und August drin stehen.

    Falls Deine Zahlen von oben vollständig und richtig gewesen sein sollten, ist der Bescheid ggf. falsch.

    Falls Du kein Geld haben solltest, um die Zeit bis zur Entscheidung über den Widerspruch zu überbrücken, kannst Du beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Dazu muss aber der Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid eingelegt sein.

    Um fristwahrend einen Antrag beim Jobcenter zu stellen, reicht es eigentlich aus, wenn Du eine E-Mail, ein Fax oder einen kurzen Brief schickst. Das Schreiben muss Deine Personalien und Deine aktuelle Adresse etc enthalten und eigentlich nur einen kurzen Text a la "Hiermit beantrage ich Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Alles andere kann man nachholen.

    Rein praktisch gesehen ist es aber meist am besten, Du gehst statt dessen hin.

    Für den Anfang ist es dazu nur erforderlich, dass Du einen Personalausweis oder Reisepass hast. Evtl. solltest Du noch checken, wo Du eigentlich die letzten Jahre mit Deinem Wohnsitz gemeldet warst. Falls das ganz woanders gewesen sein sollte, wäre es vielleicht noch eine Überlegung wert, sich zuerst bei der Gemeinde vor Ort offiziell anzumelden.

    Dann finde raus, wo in Deiner Stadt oder Deinem Landkreis das Jobcenter ist und geh da möglichst früh am Tag zu den Öffnungszeiten hin. Falls das Jobcenter wider Erwarten unzuständig sein sollte, schicken sie Dich auch weiter.

    Das Jobcenter erfasst dann üblicherweise Deine Daten und geben Dir Formulare zum Ausfüllen teils auch noch mehr. Am Ende gibts üblicherweise einen Termin für den Rest.

    Üblicherweise wird sehr viel auf einmal gemacht. Es kann gerade beim Erstkontakt sehr hilfreich sein, wenn Du Dir moralischen Beistand mitnimmst. Weniger noch aus rechtlichen Gründen, sondern einfach zur Entlastung damit es nicht zu viel auf einmal wird.

    Positiv betrachtet: Du hast nach Deiner Darstellung damals kein Geld "verpasst".


    Etwas vereinfacht dargestellt:

    Mietkosten zwischen Familienangehörigen können nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch nur übernommen werden, wenn sie auf einem ernsthaft gemeinten Vertrag wie unter Fremden üblich beruhen und wirklich anfallen.

    Du hast aber nie Miete gezahlt. Du wirst also nicht erfolgreich argumentieren können, dass Du überhaupt Kosten hattest.

    Deine Mutter hat Dich auch nie wie einen fremden Mieter behandelt. Der wäre nämlich gemahnt, gekündigt, verklagt und rausgeworfen worden, wenn er die Miete nicht gezahlt hätte. Daher kann man auch nicht wirklich realistisch davon ausgehen, dass Du einen ernst gemeinten Mietvertrag hattest, auf den Du hättest zahlen müssen. Die Umstände widerlegen das rückblickend.

    Bereits die Auszahlung an die Schule ist ein Zufluss.

    Es ist rechtlich auch nicht anders, als wenn man vereinbaren würde, dass der Chef den Arbeitslohn direkt auf Schulden bucht oder direkt an einen Supermarkt/Kneipe/Tankstelle etc. und damit dann die monatlichen Einkäufe dort bezahlt werden.

    Der rechtliche Grund ist simpel:

    Ihr habt vereinbart (!) - eher noch angewiesen - wohin das Geld gebucht wird. Es ist nicht glaubwürdig, dass ein Arbeitgeber von sich aus bei einem Minijob verlangt hat, den Lohn für eine schulische Ausbildung (und nur dafür) zu zahlen. Und selbst wenn, wäre das Verlangen rechtswidrig.

    Der Arbeitgeber wird auf schlichte Aufforderung hin das Geld auch wieder direkt aufs Konto zahlen.

    Damit sind es klassische "bereite Mittel" im Sinn der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

    BAB ist ein guter Hinweis. Aber Unterhaltspflicht Ü18 doch nur, wenn die Kinder im Haushalt der Eltern leben, in der Schule sind und unverheiratet, oder hat sich da was geändert? (1603 BGB)

    Es handelt sich um ein leibliches Kind in Ausbildung direkt nach Schulabschluss.

    Das ist kein Fall bei dem sich irgend etwas geändert haben muss. In dem Fall war "schon immer" Unterhalt zu gewähren, falls die Eltern nach Unterhaltsrecht leistungsfähig waren.

    Das kann Dir ohne eine genaue Liste an Daten niemand seriös beantworten.

    Es kann zumindest sein, dass die Zahlen grob hinkommen - ich spekuliere mal:

    800 Euro vom Amt, rund 600 Euro Kindergeld und vermutlich wird Dein Mann diesen Monat ja spätestens seinen Lohn bekommen?

    Wenn der Lohn in Steuerklasse 3 z.B. frei erfundene 1600 Euro netto betragen würde, hättet ihr immerhin 3000 Geld für den Monat.

    Das erscheint jetzt nicht automatisch zu wenig für 5 Personen am Existenzminimum. Das heißt aber nicht, dass es nicht bei entsprechend hoher Miete nicht dennoch zu wenig Geld vom Amt sein kann.

    Was ich aber merkwürdig finde, ist der späte Abgabetermin für den Antrag. In der Zeit wird doch nichts bearbeitet. Warum kann er den Antrag nicht einfach abgeben, wenn er vollständig ist? Oder kann er das?

    Er kann. Er kann wie gesagt auch einfach mal auf gut Glück fragen, ob es evtl. schneller geht.

    Wenn Du Dir die Unterlagen aber einmal ansiehst, wird Dir auffallen, wie komplex und umfassend die nötigen Angaben für "Hartz IV - Leistungen" sind.

    Daher ist ein persönlicher Termin zur Besprechung, Vervollständigung und Korrektur der Angaben völlig üblich. Das frühzeitige Einreichen der Unterlagen kann das Verfahren aber dennoch beschleunigen, z.B. wenn Fehler in den Unterlagen sind oder weitere Unterlagen benötigt werden.

    Klarstellend: Die Bearbeitungszeiten für die Termine sind normal. Bis zu einer erstmaligen Bewilligung dauert es beim Jobcenter nicht selten 1-2 Monate als normale Verfahrensdauer.

    Du solltest im eigenen Interesse (= Selbstschutz) auch nicht in die Vorstellung geraten, dass die Jobcenter nicht ausgelastet sind und nur auf den Antrag Deines Sohnes und seine Unterlagen warten. Es ist üblicherweise genau das Gegenteil und wir sind außerdem in der Haupturlaubszeit im Jahr. Bedeutet, dass in Behörden oft nur "die Hälfte" der Mitarbeiter anwesend sind.

    Das Gesetz sieht 6 Monate als angemessenen Zeitraum zur Entscheidung über einen Antrag vor.

    Hallo Du,

    im Hinblick auf die Behörden lässt sich außer lieb bitte sagen und hoffen eigentlich gar nichts mehr machen. Dafür ist der zeitliche Unterschied zu gering.

    Vielleicht ist der Fall unkompliziert genug und das jeweilige Jobcenter wird frühzeitig fertig. Aber erzwingen könnt ihr realistisch gesehen nichts.

    Der Antrag hätte schlicht früher gestellt werden müssen.

    Auch das Jobcenter und die Gerichte haben Bearbeitungszeiten. Vor dem 12.08. würde nicht einmal ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren fertig.


    Es bleibt also das Üblicher, was alle Familien in solchen Fällen machen können:

    Dein Sohn kann schauen, ob er von der Bank einen Dispo oder einen Mikrokredit bekommt. Darüber hinaus wäre es auch eine Überlegung wert, einfach als Familie das Geld für die 12 Tage vorzustrecken.

    Die geschätzten 500 bis 1000 Euro zur Überbrückung für einen halben Monat bekommen die meisten Leute im Familienkreis realistisch zusammen.

    Mit den Zahlen ist es zumindest nicht völlig ausgeschlossen, dass Du vom Jobcenter oder vom örtlichen Sozialamt ein bisschen zusätzliches Geld bekommst. Der Freibetrag auf das Einkommen wird in beiden Fällen anders berechnet - ich komme aber beim Überschlagen in beiden Fällen zumindest dahin, dass es *möglicherweise* einen Restanspruch gibt.

    Es kann deshalb durchaus sinnvoll sein, mal beim Jobcenter vor Ort oder beim Sozialamt vorzusprechen und vorsichtshalber einen Antrag zu stellen.

    Welche Behörde zuständig ist, hängt von den Details Deiner Erwerbsunfähigkeit ab. Die Behörden verweisen Dich aber weiter, falls sie selbst unzuständig sein sollten.

    Meiner Ansicht nach könntest es deshalb für Dich sinnvoll sein, einfach mal anzufragen, einen Antrag zu stellen und die zuständige Behörde das Ganze ausrechnen zu lassen.

    Ich wiederhole es gern noch einmal:

    Bewerbungsaufforderungen in der geschilderten Art haben rechtlich Nichts mit einer Eingliederungsvereinbarung zu tun.

    Ob Du Bewerbungsaufforderungen des Jobcenters mit Rechtsfolgenbelehrung Nachzukommen hast oder nicht, entscheidet sich nicht nach einer Eingliederungsvereinbarung.

    Ob Du sanktioniert werden kannst oder nicht, wenn Du Dich nicht bewirbst (etc.) ist unabhängig von der Eingliederungsvereinbarung.

    Deine Gesundheitsfragen haben ebenfalls nichts mit der bestehenden Eingliederungsvereinbarung zu tun.

    Wenn Du eine neue Eingliederungsvereinbarung willst, kannst Du schlicht darauf hinweisen und um einen Termin bitten.

    Wenn Du eine Anpassung Deiner Gesundheitsdaten im Hinblick auf die angebotenen Stellen möchtest, kannst Du die relevanten medizinischen Daten mitteilen z.B. Atteste Deiner Ärzte vorlegen und ggf. anfragen, ob das Jobcenter einen Sinn in einer ärztlichen Begutachtung durch eigene Ärzte hat. Auch das hat aber erst einmal Nichts mit einer bestehenden Eingliederungsvereinbarung zu tun.

    Ich verstehe Deine Logik.

    Aber es ist bei Arbeitslosengeld 2 anders als bei Arbeitslosengeld 1:

    Arbeitslosengeld 2 gibt es auch, wen man krank ist.

    Es kommt für den Anspruch auf Leistungen nicht darauf an, ob Du arbeitsunfähig bist oder nicht. Es kommt statt dessen nur darauf an, ob Du Erwerbsunfähig bist. Das ist aber erst der Fall, wenn Du (vereinfacht gesagt) wegen der Krankheit für mehr als 6 Monate nicht arbeiten kannst.

    Deshalb: stell den Antrag am Besten frühestmöglich, beantrage parallel Krankengeld zur Sicherheit und teil das auch so beim Jobcenter mit. Das ist für alle Seiten in der Regel am entspanntesten. Jobcenter und Krankenkasse klären die Details üblicherweise untereinander.

    Ich schließe mich an. Insoweit gibt es üblicherweise keine gute Nachricht dahingehend, dass man hier irgend eine Form von "Gewinn" machen kann.

    Guthaben dieser Art sind Einkommen, aber in § 22 Absatz 3 SGB II gesondert geregelt.

    Die Daumenregel lautet: "Falls das Jobcenter nichts falsch macht, wird jeder Cent Guthaben komplett angerechnet."

    Verrechnet wird mit jeder Art von Kosten der Unterkunft. Bedeutet: Grundmiete - Heizkosten - Nebenkosten.

    Falls das Guthaben zu hoch ist, wird auf die folgenden Monate weiter angerechnet. Bedeutet: Es gibt so lange keine Kosten der Unterkunft mehr, bis der komplette Guthabenbetrag verrechnet ist.

    Angerechnet wird ab dem Folgemonat. Bedeutet: ihr erhaltet im September noch die vollen bewilligten Leistungen dafür im Oktober weniger.

    Bedeutet, ihr solltet im September das Geld zurücklegen (!).

    Es sind zwar theoretisch Fälle möglich, in denen eine Arzt nachträglich eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung ausstellen kann. Das setzt aber voraus, dass nach den damaligen medizinischen Feststellungen ganz klar ausgeschlossen war, die Behörde aufzusuchen.

    Nun gibt es dabei im Regelfall ein praktisches Problem: Wenn man den Weg zum Arzt schafft, schafft man üblicherweise auch den Weg zu einer Behörde.

    Bedeutet: in sehr vielen Fällen ist man nicht wegeunfähig in diesem rechtlichen Sinn.

    Falls Du hingegen etwas hoch Ansteckendes gehabt haben solltest und deshalb nicht unter Leute durftest, oder der Arzt rückwirkend sicher sagen kann, dass Du am Termin so krank warst, dass gar nichts ging, sähe das ggf. Anders aus.

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    Die Feststellung des Pflegegrades ist relevant für Entscheidungen zur Integration in Arbeit. Je höher der Pflegegrad desto höher ist z.B. der Zeitanteil, der üblicherweise für die Pflege benötigt wird und in dem das pflegende Elternteil ggf. nicht arbeiten kann.

    Daher darf auch nach der entsprechenden Feststellung gefragt werden.

    Frag bitte sicherheitshalber beim Jobcenter nach und lass Dir die Antwort schriftlich geben.

    Ich kenne es anders als Corinna - nämlich so, dass der interne Übertrag nicht immer möglich ist und dass auch in jenen Fällen, in welchen er rein theoretisch/rechtlich möglich ist, es rein praktisch nicht immer klappt.

    Mein Wissen bzw. Verständnis insoweit könnte unvollständig oder falsch sein, aber letztendlich kostet Dich das Anfragen schlimmstenfalls etwas Zeit und schadet nichts während umgekehrt wenn Du einfach abwartest doch einiges schief gehen könnte.

    Ja, aber man muss nach diesem Paragraph im Leistungsbezug stehen.

    Nein muss man nicht.

    Dein Denkfehler: Du unterstellst, dass Dein Leseverständnis (= als juristischer Laie, vermutlich auch als Jemand, der sprachwissenschaftlich ebenfalls Laie ist - zusätzlich ggf. noch ohne Wissen oder Erfahrung zum Themenkomplex) das Maß der Dinge sein soll. Das ist eine klassische Denkblockade.

    Der Gesetzestext erfordert nicht, dass die Datenweitergabe stattfindet, während die Personen Leistungen beziehen.

    Statt dessen muss es sich auf grds. Zeiten beziehen, in welchen die Personen im Leistungsbezug sind. Das können auch Zeiten in der Vergangenheit sein.

    Generell: "Optimierung des Leistungsanspruchs" ist bei genauem Hinsehen ganz schnell auch "Betrug", "Sozialwidriges Verhalten" Sittenwidrig" und/oder "Schadensersatzpflichtig".

    Das SGB II soll tatsächlich hilfebedürftigen, die es anders nicht schaffen können, ihren Lebensunterhalt zu sichern, helfen.

    Wenn man "gestalten" kann, liegt das "tatsächlich nicht anders schaffen können" aber nicht vor.

    In solchen Fällen sollte man daher zur eigenen Absicherung erst einmal ein gewisses Maß an Zurückhaltung und gesundem Menschenverstand walten lassen. Ein paar der dümmsten Geschichten, die ich im Repertoir habe, beginnen damit, dass Jemand besonders klug sein wollte, beim "Optimieren des Leistungsanspruchs".

    Mein aktueller Favorit ist eine Geschichte um drei Erben, die geglaubt haben, man könne mittels entsprechender Manipulation der Angaben zum Erbe und mit Entscheidungen der Erbengemeinschaft zu Lasten des Jobcenters "den Leistungsanspruch" einer Erbin "optimieren".

    Am Ende hat es die Staatsanwaltschaft als wiederholte Begehung besonders schwerer Fälle von Betrug als Bande gemäß § 263 Absätze 3 und 5 StGB angeklagt. Mindeststrafe nicht unter einem Jahr (ohne Bewährung).

    Wenn Dein Gehalt legal und ohne Dein Zutun erst im folgenden Monat kommen würde, DANN wäre das rechtlich unproblematisch.

    Was Du gerade machst, ist hingegen rechtlich nicht erlaubt. Du bist in dem Fall bereits streng in Richtung Betrug und "Selbstherbeigeführte Hilfebedürftigkeit" unterwegs.

    Wenn Dein Arbeitgeber bereit ist, Dir das Geld auf Abruf im Juli zu überweisen und es auch im Vertrag so geregelt ist, dann steht das Geld "bereit".

    Das bedeutet, dass es Dir im Rechtssinn zugeflossen ist. Das ist rechtlich etwas völlig anderes, als wenn das Geld nur deshalb nicht auf Deinem Konto ist, weil der Arbeitgeber nicht auszahlen will.

    Dadurch sind Deine Versuche, die Auszahlung zu verzögern und die Bereitschaft Deines Arbeitgebers, auszuzahlen, mitteilungspflichtige Tatsachen sind. Die müsstest Du von Dir aus beim Jobcenter mitteilen. Wenn man dann verschweigst und nur deshalb Geld ausgezahlt wird, ist man auch schon beim Thema Betrug.

    Du postest im Forum für ALG II. Das könnte bedeuten, dass es eine Menge Informtionen gibt, die vielleicht relevant sein könnten, die Du aber nicht geschrieben hast.

    Wenn Du beim Jobcenter wärest, müsstest Du die Krankheit ohnehin mit dem gelben Zettel auch dem Jobcenter mitteilen. Zettel und Krankschreibung wären dann nötig und völlig normal.

    Allgemein kann man sagen:

    Sprich mit Deinem Arzt. Der kann Dir mitteilen, dass Du arbeiten kannst, bzw. ab wann Du wieder arbeiten kannst.