1. Wenn das Kind ohnehin mit dem normalen Unterhalt seinen Bedarf decken könnte, würde sich die Frage um den Unterhalts-Mehrbedarf gar nicht stellen. Das habt ihr erkannt?
Ansonsten ist die Antwort aber: Mehrbedarfsunterhalt ist eine Frage des Familienrechts, also Zivilrecht. Was dort "Mehrbedarf" heißt, ist nicht automatisch im Sozialrecht anrechnungsfrei. Falls der Mehr- oder Sonderbedarf in Kategorien fällt, die vom sogenannten Regelbedarf, den Mehrbedarfen nach Sozialrecht, den Kosten der Unerkunft oder den Leistungen für Bildung und Teilhabe abgedeckt sind, kann es passieren, dass der Anspruch auf Sozialleistungen insoweit wegfällt.
Es gibt auch Fälle, bei denen die Eltern den Sonder- und Mehrbedarf zweckentfremden für Allgemeines. Beispiel: Papi zahlt Ballettunterricht für 200 Euro im Monat an Mehrbedarf (Unterhalt). Mutti in der BG verwendet einen Teil des Geldes für den allgemeinen Lebensunterhalt der BG. Resultat: die Zahlung von Papi ist insoweit anzurechnen und es gibt weniger Geld vom Amt.
2. Üblicherweise wird nicht der Kindesunterhalt auf den Bedarf des Elternteils in der BG angerechnet sondern das Kindergeld.
Denn Kindergeld wird steht kraft Gesetzes eigentlich den Eltern und nicht dem Kind zu. Dementsprechend fällt das Kindergeld zurück an das jeweilige Elternteil sobald das Kind es nicht mehr zum Lebensunterhalt braucht.