Beiträge von Schorsch

    Beispiele wo gemeinsam lebende Menschen weniger Geld pro Person benötigen, als Einpersonenhaushalte.

    1. Essen: Die gleiche Menge Essen in Großpackungen kann man meist günstiger bekommen als in einer kleinen Packung.

    2. Strom: Es kostet exakt das Gleiche an Strom, das Wohnzimmer zu beleuchten, wenn zwei Leute im Raum sitzen, als wenn eine Person im Raum sitzt. Das Gleiche gilt z.B. für Fernsehen und Radio

    2. Telefon, Internet, Handyverträge. Pro Wohnung gibt es üblicherweise nur einmal einen Internetanschluss und einen Telefonvertrag. Egal wie viele Leute damit telefonieren oder ins Netz gehen, es kostet immer gleich viel; Bei Handyverträgen gibt es üblicherweise den zweiten Chip/Vertrag für den/die Partner/in ebenfalls etwas günstiger.

    Generell gibt es sehr viele Bereiche, in denen ein Haushalt meist nur eine einzige Version von etwas als Grundausstattung braucht oder gebrauchen kann, ob dort nun eine Person oder viele leben - Waschmaschine, Kühlschrank, Kochgelegenheiten, Bügeleisen, Netflixvertrag, Nadel und Faden oder Flaschenöffner.

    Ähnlich ist es mit dem Kauf von Großmengen. Kleinere Mengen sind oft nun einmal teurer pro Gramm/Stück (etc.) Einzelpersonen fällt es aber wesentlich schwerer, Großpackungen zu lagern und Stück für Stück aufzubrauchen - im praktischen Leben geht das oft genug einfach nicht so einfach. "Großpackungen" kannst Du dabei sehr weit verstehen: Auch ein Kleiderschrank ist eine Großpackung. Ein kleiner Kleiderschrank für eine Person kostet nun einmal mehr als die Hälfte, eines großen Kleiderschranks für zwei Personen. Eine Einbauküche für zwei Personen mag etwas teurer sein, als eine kleinere Küche für eine Person. Sie kostet aber bei weitem weniger als das Doppelte einer Einpersonenküche.

    Hilft Dir das?

    Es bleibt zusätzlich noch ein anderer rechtlicher Faktor:

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass fehlende Erreichbarkeit für das Jobcenter den Anspruch auf Leistungen auch dann entfallen lässt, wenn man vor Ort ist. Die Unerreichbarkeit vor Ort steht der fehlenden Erreichbarkeit aufgrund Ortsabwesenheit nach.

    Da Nichterscheinen nun einmal nicht ganz selten gleichzeitig auch eine Nichterreichbarkeit für die Vermittlungsbemührungen des Jobcenters darstellen kann, kannst es durchaus sein, dass solche Pläne im kompletten Wegfall des Leistungsanspruchs ausgehen.

    Aktuell besteht eine recht ungewöhnliche Situation im Hinblick auf die Reisekosten zu Bewerbungen:

    Der Kostenersatz richtet sich eigentlich nur auf die günstigste zumutbare Transportmöglichkeit.

    Falls eine Anreise mit den Öffentlichen möglich ist, war es deshalb auch bisher kaum machbar, deutlich höhere Kosten geltend zu machen, wenn man stattdessen mit dem Auto anreiste.

    Seit Juni gibt es aber zusätzlich noch das 9 Euro Ticket.

    Fazit: Viele Jobcenter gewähren zwar noch immer die 20 Cent pro Kilometer, wenn man aber mehr als das möchte, muss man sich aktuell geistig darauf einstellen, dass man nicht nur die tatsächlichen Kosten nachweisen muss sondern auch, dass eine Fahrt mit den Öffentlichen keine realistische Option war.

    Eure Idee ist ziemlich wirr - ich kann Dir guten Gewissens sagen, dass Ihr nicht überblickt, wie die Ermittlung der Leistungen bei Bedarfsgemeinschaften und die Berechnung des Einkommens rechtlich funktioniert.

    So wie Ihr es Euch vorstellt wird es nicht klappen.

    Es kommt immer wieder einmal vor, dass ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft auf die Idee kommt, für sich keinen Antrag zu stellen oder auf die Leistungen zu verzichten. Die Idee dahinter ist regelmäßig, dass man dann das eigene Einkommen voll für sich behalten darf und die Staatskasse dann für die anderen Mitglieder der BG mehr Geld zu zahlen hätte (oder ähnliches).

    Das funktioniert aber nicht. Das Gesetz ist so konzipiert, dass das Einkommen aller Mitglieder der BG - egal ob sie ebenfalls Leistungen nach dem SGB II beantragen/beziehen, zu berücksichtigen ist.

    Bedeutet für Euch voraussichtlich: Falls Ihr Deine Partnerin abmeldet, bekommt ihr unterm Strich weniger. Denn ihr Einkommen wird weiterhin anteilig bei Dir angerechnet - während Ihr für Deine Partnerin keine Leistungen mehr bekommt.

    In dem Sinne: Passt auf Euch auf und alles Gute!

    Es gibt einige Kommunen, die die BuT-Angelegenheiten für ihre eigenen Einrichtungen (!) im Wesentlichen intern abwickeln.

    Das bedeutete aber typischerweise nur, dass mit Beantragung von BuT eine interne Meldung an die jeweiligen KiTas und Schulen erfolgt, wonach die Mittagsverpflegung und Schulausflüge dann frei sind. Die Schulen rechnen das dann intern mit der Kommune ab. Ich vermute, das kann man auch mit einem "But-Ausweis" an Stelle der internen Meldung abwickeln.

    Hier geht es aber um die Schulpauschale. Genauso wie bei den Kosten für Nachhilfe kann das durch Vorlage eines Ausweises kaum sinnvoll abgewickelt werden.

    Im Ergebnis bleibt es bei dem, was Tamar bereits dargestellt hat:

    Antrags stellen, abwarten, bei kompletter Ablehnung ggf. Widerspruch und Klage einreichen. Ich habe persönlich Fälle erlebt, bei welchen das Sozialgericht bei echtem Wechselmodell (50:50) anteilige BuT für sinnvoll anerkannt hat, aber auch einen Fall, der nach dem Stichtagsprinzip (=wo war das Kind am 1. August und wo am 01. Februar) abgewickelt wurde.

    Die genannten 45 Euro monatlich sind ziemlich genau 10 % vom monatlichen Regelbedarf.

    "Amt für Soziale Sicherung", "Amt für Existenzsicherung" und ähnliche Namen sind in vielen Kommunen die übergeordneten Namen für die Behördenteile, die Leistungen für die Grundsicherung nach dem SGB II und dem SGB XII erbringen.

    Die Darlehen nach § 22 Absatz 8 SGB II können außerdem auch von den Jobcentern auf die Kommune zur Wahrnehmung übertragen werden. In der Praxis bedeutet das dann, das bei Wohnungslosigkeit eine Spezialstelle der Kommune möglichst schnell prüft, ob und wie Wohnungsverlust vermieden werden kann. Dazu kann dann auch ein Darlehen gemäß § 22 Absatz 8 SGB II vergeben werden.

    Fazit: Das kann alles durchaus passen, einschließlich der Aufrechnung in der genannten Höhe.

    Der Umstand, dass ein Jahr nicht aufgerechnet wurde, kann schlicht Zufall sein. Wir hatten eine weltweite Pandemie und auch die Jobcenter waren ziemlich ausgelastet. Es könnte schlicht sein, dass die Aufrechnung ein Jahr nicht betrieben wurde, da es anderes zu tun gab. Das bedeutet aber nicht, dass sie nunmehr unzulässig wäre.

    Die Jobcenter benötigen für ihren Teil der Buchung regelmäßig einen Bankarbeitstag ab Bescheiderlass. Hier gibt es in der Praxis auch so gut wie nie Probleme; zumindest sind mir keine bekannt geworden über mehrere Jahre.

    Alles Weitere liegt dann bei Deiner Bank. Allerdings ist es nun einmal so: Bankarbeitstage sind nur die Tage von Mo bis Fr, die keine Feiertage sind. Am Wochenende und an Feiertagen müssen die Banken nicht buchen - die Tage zählen rechtlich nicht.

    Deine eigene Bank hat dann ebenfalls noch einen (Bankarbeits-)Tag zur Verarbeitung der Buchung - am Folgetag erfolgt dann üblicherweise die Gutschrift.

    Falls Du Dich vertan haben solltest und noch gar nicht im ALG II (Jobcenter) sondern bei der Agentur für Arbeit sein solltest, gilt:

    Auch da ist das Verhalten der Arbeitsvermittlung rechtlich zutreffend. Beim Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit) hat man ein paar Monate Bestandsschutz im Hinblick auf das Niveau und den Lohn des bisherigen Jobs und dann sinkt Schritt für Schritt auch dort das Niveau der Stellen, auf die Du Dich bewerben musst. Ein Jahr wäre auch dort bei Weitem ausreichend, um Bewerbungen als Maurer zu verlangen.

    Im SGB II (Jobcenter) gibt es von Gesetz wegen von Anfang an keinerlei Bestandsschutz. Man kann von Dir verlangen, dass Du Dich auf alles bewirbst, was Deine Hilfebedürftigkeit verringert. Dafür reicht üblicherweise auch jede ungelernte Tätigkeit zum Mindestlohn.

    Ganz generell gebe ich Dir aber vorsorglich einen anderen Gedanken mit: Niemand hindert Dich daran, eine Stelle z.B. als Maurer anzutreten und Dich weiter auf Technikerstellen zu bewerben. Der Unterschied bei diesem Vorgehen dürfte nur sein, dass Du monatlich deutlich mehr Geld hast und bei den Bewerbungen besser dastehst. Bewerber sind üblicherweise deutlich attraktiver, wenn sie in ungekündiger Stellung sind. Es ist für aus Sicht des üblichen Arbeitgebers deutlich suboptimal, wenn ein Bewerber laut Lebenslauf jederzeit auf dem Bau zu gutem Geld hätte anfangen können, stattdessen aber seit längerer Zeit arbeitslos ist.

    Wenn Dein Gewerbe so minimale Erträge hat, dass es nicht einmal für den EU-Arbeitnehmerstatus reicht, solltest Du Dir evtl überlegen, erst einmal hauptberuflich etwas Anderes zu suchen und Dein Gewerbe nebenberuflich zu machen. Falls und sobald das Gewerbe dann etwas besser läuft, kannst Du im anderen Beruf ja immer noch die Stundenzahl runterschrauben, Dir einen neuen Nebenjob suchen oder kündigen.

    Du kannst schlicht beim Jobcenter nach diesen Mietobergrenzen fragen.

    Evtl. hast Du die nötigen Werte auch bereits irgendwo in den zugeschickten Unterlagen.

    So oder so ist allerdings eine kurze Anfrage z.B. per E-Mail hierzu etwas, das nicht schaden kann. Entweder Du erhälst halbwegs zeitnah eine Antwort - oder Du stehst zumindest nicht schlechter da als bisher.

    Das würde ich als JC in der jetzigen Situation erstmal ablehnen, da ich für ein Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 2 SGB II die Kosten in Anwendung des JVEG zu tragen habe.

    Daher meine Anregung, es zusätzlich anzubieten. Das Angebot nimmt den späteren Vorwurf vom Tisch, dass man etwas verbergen habe wolle; sollte es zu einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren oder einer Entziehung/Versagung bzw. Ablehnung bei Weiterbewilligung kommen, ist da frühzeitige Angebot einer Vollmacht/Schweigepflichtsentbindung im Regelfall ein Vorteil.

    Unterm Strich rate ich wenn man nichts zu verbergen hat allerdings v.a. deshalb dazu, da es völlig unabhängig von allem anderen Redlichkeit signalisiert. Es reduziert das Risiko, dass es zu einer Strafanzeige kommt und falls doch, macht es glaubhaft, dass man selbst vom Konto nichts wusste bzw. sich nicht erinnerte.

    Deine Schilderungen sind etwas zu knapp.

    Du erwähnst bislang genau genommen nicht einmal, dass Du beim Jobcenter überhaupt für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld damals einen Antrag gestellt und eine Bewilligung hattest.

    Ich vermute, Du meintest, dass Du beim Jobcenter im Leistungsbezug warst, damals der volle Lohn aus dem Midijob angerechnet wurde und Du stattdessen aber nur das - niedrigere - Kurzarbeitergeld erhalten hast.

    Falls das richtig sein sollte: siehe Tamar.

    Falls nicht, solltest Du noch einmal neu erzählen.

    Neben dem von Tamar genannten kannst Du zusätzlich dem Jobcenter eine Mitteilung machen, dass Dir das Konto unbekannt ist, warum Du auf die Schnelle nicht an die Unterlagen herankommst und dem Jobcenter eine Vollmacht anbieten, um die Kontounterlagen selbst anzufordern.

    Falls Du sie dann wirklich nicht bekommst, kann man Dir zumindest später nicht vorwerfen, Du hättest versucht, etwas zu verbergen.

    Das Gesetz sieht vor, dass Einkommen jeglicher Art vorrangig für den Lebensunterhalt zu verwenden ist. Schuldentilgung ist nachrangig - erst wenn Du aus Deinem Einkommen Deinen Lebensunterhalt bestreiten kannst, kann mit dem übrigen Geld Schuldentiligung betrieben werden. Rechtlich gesehen musst Du Gelder, die Du für Deinen Lebensunterhalt benötigst, ohnehin nicht zum Schuldentilgen verwenden. Denn das Zwangsvollstreckungsrecht enthält genau hierfür Vollstreckungsfreigrenzen.

    Heutzutage ist in § 11 Absatz 3 SGB II die Situation sogar noch etwas genauer geregelt. Einkommen wie Deine Erbschaft wird auf 6 Monate verteilt angerechnet. Bedeutet: Ist die Erbschaft hoch genug, dass Du davon die vollen 6 Monate leben kannst, fällt Dein Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter für die 6 Monate weg.

    Das hat auch einen Vorteil: Es wird nur (!) auf maximal 6 Monate Einkommen angerechnet. Was nach Ablauf der 6 Monaten noch übrig sein sollte, wird nur noch auf Dein Vermögen angerechnet (und dort gibt es nicht ganz unerhebliche Freibeträge).

    Bedeutet: Mit diesem Teilbetrag kannst Du völlig rechtskonform Schulden tilgen (auch vor Ablauf der 6 Monate).

    Du hast keine Ausbildung (?), warst direkt nach Deinem Schulabschluss bis ins Alter von 25 Jahren depressionsbedingt arbeitslos und nicht arbeitssuchend und bist von der Agentur für Arbeit direkt zu einer mehrmonatigen Maßnahme geschickt worden, ohne vorher vom ärztlichen Dienst einschließlich psychologischem Dienst begutachtet worden zu sein?

    Gezahlter Unterhalt ist Einkommen des jeweiligen Kindes (oder sonstigen Unterhaltsberechtigten).

    Du kannst übrigens - nur um Dich vorzuwarnen - die Unterhaltszahlungen auch nicht einfach mit dem Argument "soll halt das Jobcenter mehr zahlen" einstellen, soweit der Unterhalt der gesetzlichen Höhe entspricht. Der Unterhaltsanspruch geht dann aufs Jobcenter über und die treiben ihn dann bei Dir ein.

    Der genannte Betrag von rund 700 Euro liegt recht nahe am pauschalen Erstattungsbetrag der Gesetzlichen KVen. Bei diesen sind höhere Kosten für ein Hörgerät allerdings zu übernehmen - und zwar dann, wenn sie medizinisch notwendig sind. Es kann sein, dass Dein privater Tarif eine vergleichbare Regelung enthält.

    Oftmals sind teurere Hörgeräte allerdings medizinisch gesehen nicht notwendig. Nur halt bequemer, kleiner, technisch besser..

    Im Wesentlichen gilt allerdings bei einer Versicherung in der PKV: Das Jobcenter zahlt keine Zusatzkosten, keine Eigenbeteiligungen etc. Es zahlt ausschließlich und maximal die monatlichen Beiträge - gekappt auf die Höhe des hälftigen Basistarifs.

    Früher war die Regelung noch um Einiges trennschärfer. Da gab es für privat Versicherte gar nichts. Logik: Wer sich in guten Zeiten aus der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten ausklinkt, muss sich auch in schlechten Zeiten an dieser Entscheidung festhalten lassen. "Eigenverantwortung halt".

    Da ein guter Teil des Gebäudes zum Zweck der Selbständigkeit gemietet wurde, fallen die diesbezüglichen Kosten nicht unter die Kosten der Unterkunft.

    Sie sind deshalb auch nicht über Leistungen für die Kosten der Unterkunft zu bestreiten sondern aus den Einnahmen der Selbständigkeit. Falls solche nicht existieren, entstehen Deckungslücken.

    Es gib einzelne Jobcenter, die diese Trennung nicht vornehmen und die kompletten Kosten einer gemischt genutzten Wohnung als KdU berücksichtigten. Das sind dann aber kommunale Besonderheiten auf die kein Rechtsanspruch besteht.

    1. Man fällt rechtlich nicht aus der Bedarfsgemeinschaft, nur weil man selbst keinen Anspruch auf Leistungen hat. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.

    2. Um überhaupt Leistungen bewilligt bekommen zu haben, muss Deine Mutter Weiterbewilligungsanträge gestellt und dabei Angaben gemacht haben. Damit Du überhaupt in den Bewilligungsbögen auftauchst, muss sie Angaben über Dich gemacht haben. Sie ist dabei auch als Deine Vertreterin aufgetreten und hat Angaben für Dich gemacht (so Du es nicht selbst getan haben solltest). Den Bewilligungsbescheid hat sie auch als Deine Vertreterin entgegengenommen. Darüber hinaus befindet sich in den Formularen auch eine "Sonst keine Veränderungen"-Passage. Die muss sie eigentlich ebenfalls angekreuzt haben, um eine Bewilligung zu erhalten.

    Bedeutet: Sie hat ausdrücklich angegeben, dass Du kein weiteres Einkommen hast.

    Der einzige Weg, wie Deine Mutter nicht wußte, dass Dein Job nicht im Bescheid erfasst war und das Kindergeld nicht vollständig bei ihr angerechnet wurde, ist schlicht, dass sie den Bescheid nicht gelesen hat. Das macht man jedoch auf eigenes Risiko.

    Leg das Urteil bei.

    Das Urteil ist nicht allgemein bekannt - auch nicht bei allen Rechtsbehelfsstellen der Jobcenter. Wichtiger allerdings noch: Der Bereich der Kosten der Unterkunft fällt in die Weisungszuständigkeit der jeweiligen Kommunen. Es gibt also keine bundeseinheitlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit dazu. Sehr viele kommunale Weisungen haben dieses Urteil nicht übernommen. Was bedeutet, dass - je nach Formulierung der jeweiligen dienstlichen Anweisungen - viele Jobcenter entweder keine Regelung für diese Kosten haben oder die Bewilligung aktiv ausgeschlossen ist.

    Es gibt keine Verpflichtung zum Wechsel in den Basistarif wenn man Leistungen vom Jobcenter bezieht. Das ist lediglich ein Mythos.

    Statt dessen ist es folgendermaßen:

    Wer privat krankenversichert ist, erhält nach § 26 SGB II einen Zuschuss zu den monatlichen Krankenversicherungsbeiträgen (inkl. PV). Dieser ist der Höhe nach auf die Hälfte der Kosten des Basistarifs der Versicherung gekappt.

    So lange die eigene private Kranken- und Pflegeversicherung nicht teurer als der hälftige Basistarif ist, zahlt das Jobcenter also die vollen Kosten der PKV. Das gilt allerdings nur für die laufenden monatlichen Beiträge. Wer eine Selbstbeteiligung oder ähnliches hat, bleibt darauf sitzen.

    Ist der monatliche Beitrag teurer als der hälftige Basistarif, dann muss man den Rest selbst drauflegen.

    Der Wechsel in den Basistarif ist freiwillig (!) jederzeit möglich, während man als privat Versicherter beim Jobcenter ist. Man muss aber nicht. Es ist vielmehr eine Art "Rettungsanker", falls der bisherige Tarif im Leistungsbezug nicht finanzierbar ist oder die angebotenen Leistungen geringer als der gesetzliche Versicherungsschutz sein sollten (und man auf den Unterschied angewiesen ist).

    Tatsächlich ist der Wechsel nur nach sehr sorgfältiger Prüfung der zukünftigen Auswirkungen zu empfehlen. Denn es gibt keine gesetzliche Rückkehroption in den alten Tarif.

    Fazit: Mit den genannten 300 Euro monatlich sollte es kein Problem geben.

    Ein Gründungszuschuss ist nur beim Bezug von Arbeitslosengeld I von der Agentur für Arbeit möglich.

    Es muss bis zum Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein ALG I Anspruch bestehen.

    Es gibt beim Bezug von Arbeitslosengeld 2 vom Jobcenter keinen Gründungszuschuss.

    Nun könnte man evtl. noch überlegen, ob Einstiegsgeld nach dem SGB II in Frage käme. Das ist keine Finanzierung für die Gründung eines eigenen Unternehmens, es sind reine Ermessensleistungen und bei einem kurzen Leistungsbezug wie in Deinem Fall ist die Bewilligung noch einmal seltener. Der Förderrahmen sind dann typischerweise bei einer Einzelperson bis zu 50 % des individuellen monatlichen Regelbedarfs für 6 Monate. Das wären dann über den Daumen gepeilt vsl. rund 1.350 Euro falls es klappen sollte.

    Fazit: Beantragen kannst Du es - ob etwas daraus wird und es die Bürokratie wert ist, bleibt dann abzuwarten.