Beiträge von Schorsch

    Klarstellung:

    Die Einkünfte und Verluste aus Deiner Selbständigkeit werden nicht mit den Einnahmen und Ausgaben aus den anderen Einkommensarten verrechnet.

    Bedeutet: Machst Du aus Deinem Gewerbe ein Minus, bleibst Du auf Deinen Verlusten sitzen. Das SGB II ist nicht dazu gedacht, das unternehmerische Risiko durch Ausgleichszahlungen für betriebliche Verluste auszugleichen.

    So lange Du nicht genug verdienst und hilfebedürftig bist, kannst Du rein rechtlich betrachtet vermittelt werden, musst Dich ggf. in besser dotiert Stellen bewerben und kannst und zu Terminen geladen werden.

    Falls Du noch eine gültige Eingliederungsvereinbarung haben solltest, ist darin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verpflichtung enthalten, innerhalb von 3 Tagen jede Erkrankung anzuzeigen. Das ergibt sich aus § 56 Absatz 2 SGB II.

    Der eigentliche Fehler Deinerseits, den Du im eigenen Interesse beseitigen solltest:

    Lies die Bescheide und die Rechtsbehelfsbelehrung in Deinen Bescheiden wirklich konsequent durch. Du hattest an jedem einzelnen Bescheid des Jobcenters hinten eine klare Rechtsbehelfsbelehrung. In der stand jedes Mal, wie ein WS einzureichen ist.

    Behördliche Entscheidungen, bei denen es um Euer Wohl und Wehe geht, nicht ernst genug zu nehmen, kann Euch wirklich Kopf und Kragen kosten.

    Kurzfassung:

    Der Sohn in dieser Schilderung muss und kann so oder so einen Antrag stellen.

    Die Eltern gehören grds. zur Bedarfsgemeinschaft.

    Sie müssen Auskunft geben. Falls sie selbst keinen Antrag stellen wollen und das so beim Jobcenter bekunden, müssen sie die Angaben als Verfahrensfremde ("Dritte") machen. Bedeutet: Falls sie dann nicht mitwirken droht nicht automatisch eine Ablehnung des Antrags des Sohnes. Statt dessen kann das Jobcenter von Ihnen alle Unterlagen mit einer Ordnungswidrigkeitenandrohung anfordern. Machen die Eltern dann nicht mit....wird es teuer und sie finanzieren die Staatskasse per Geldbußen.

    Nimm Deine gesamte Dokumentation einschließlich des Anwaltsschreibens, erstell ein Schreiben, in dem Du wie hier klarstellst, was Du bereits gemacht hast und dass der Vermieter die Abrechnung dennoch nicht erstellt hast, dann leg Widerspruch gegen den Versagungsbescheid oder was auch immer Du an Bescheid bekommen hast ein und leg die gesamten Materialien zur Begründung bei,

    Falls die Monatsfrist bereits abgelaufen sein sollte, stellt einen "Überprüfungsantrag".

    Ich stimme dem Grunde nach Tamar zu. Die anteiligen Stromkosten für die Öfen sind Heizkosten und deshalb vom Jobcenter zu tragen - auch die diesbezüglichen Nachzahlung. Es ist jedoch einer der Bereiche, in dem es in der Praxis des Öfteren Komplikationen im Bewilligungsverfahren gibt - sei es bei der genaueren Berechnung, sei es im Hinblick auf erforderliche Nachweise oder bezüglich der Dauer des Verfahrens. Es gibt übrigens auch Jobcenter, die hier konsequent Regeln für Angemessenheitsprüfungen haben und dann Kostensenkungskonzepte durchsetzen oder Energieberatung empfehlen.

    Daher ergänzend eine Anregungen für die Zukunft:

    Lass Dich mittelfristig beim Jobcenter beraten und Dir möglichst auch schriftlich geben, was künftig übernommen wird und wie Du vorgehen sollst. Falls Du mit Strom und Holz heizt, könnte "eigentlich" (hängt von den Umständen des Einzelfalls ab) sowohl die Aufstockung des Holzvorrats zu angemessenem Preis als auch in angemessenem Umfang der Strom bezahlt werden - evtl. sieht das die Behörde aber anders und hat hierzu konkrete Vorgaben - die Du dann aber zu Deiner Absicherung schriftlich haben solltest, bevor Du sie umsetzt. Je nach Kommune gibt es evtl. auch die Möglichkeit einer Energieberatung. Genau für Wohnungen wie Deine hat das teilweise größeres Sparpotenzial.

    Bis 31.12.22 galten (siehe schon Tamar) die Sonderregelungen für die Coronapandemie.

    Ansonsten gebe ich Dir mit:

    Es geht hier um rund 1000 Euro. Da böte sich eigentlich auch die Frage an, ob Du nicht eine private Lösung im Freundes- und Bekanntenkreis arrangiert bekommst.

    Dass 74 Quadratmeter Wohnraum für eine Person sicher nicht von der Mehrheit der Bevölkerung als ein Ausdruck vom Leben am Existenzminimum, das von staatlichen Fürsorgeleistungen finanziert wird, angesehen wird, dürfte auch ziemlich eindeutig sein.

    Betrachtet man die Kette der Geschehnisse, hast Du rein rechtlich betrachtet den Ausfall der 2 Monatsmieten zudem selbst verschuldet und anscheinend die Gelder vom Staat, die dafür vorgesehen waren, zweckentfremdet.

    Übrigens bringt Dir das bezahlen der 2 MM rechtlich auch nichts, falls der Vermieter (auch) eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hat und diese durchzieht. Die Zahlung heilt nur außerordentliche Kündigungen.

    Zu Deinem Argument, es gäbe keine angemessenen Wohnungen vor Ort: Du kannst auch anderswo hinziehen. Sobald die Wohnung nicht innerhalb der aktuellen Angemessenheitsgrenzen liegt und deshalb der Umzug im rechtlichen Sinn erforderlich ist, gibt es keine Begrenzung auf die Kommune. Du kannst bundesweit umziehen....und ja, es gibt eine Menge Gegenden, wo günstiger Wohnraum und freistehende Wohnungen vorhanden sind.

    Die Logik des Gesetzgebers hinter der Regelung ist die Folgende:

    Wenn Du bereits seit ein paar Jahren Leistungen vom Jobcenter bekommst und auch bereits ein paar Jahre eine Mitsenkung besteht, hattest Du inzwischen erst recht sehr viel Zeit, um Dir eine neue Wohnung zu suchen, die nicht zu viel kostet.

    Für diese Fälle soll es deshalb keinen "Neustart" durch die Karenzzeitregelung geben.

    Du hast aber einen Vorteil in so einer Situation: Du kannst Dir auch jetzt noch eine neue Wohnung suchen, die den Werten Deines Jobcenters für eine angemessene Wohnung entspricht. Evtl. kommt auch eine Sozialwohnung für Dich in Frage. Falls und sobald Du eine Wohnung findest, die Dir zusagt, kannst Du einen Antrag beim Jobcenter auf Erteilung der Zusicherung für einen Umzug und Übernahme der Kosten stellen. Das geht auch heute noch.

    Fälle wie das, was Du schilderst, sind üblicherweise rechts kompliziert und es gibt deshalb oft keinen eindeutigen und einfachen Hnweis, was man nun am Besten machen sollte.

    Allgemein kann ich Dir raten: Besprich die Situation mit Deinen Eltern - sie sind voraussichtlich mit im Boot und müssten bei einem Antrag beim Jobcenter ebenfalls mitmachen. Falls ihr eine soziale Beratung vor Ort habt oder Deine Eltern bei einer Gewerkschaft, beim VdK oder einer sonstigen Stelle sind, wo es (fast) kostenlose Sozialrechtsberatung gibt, könnt ihr Euch an die wenden und das Ganze prüfen lassen.

    Warum?

    Das neue Bürgergeld enthält keine wesentlichen neuen Regelungen zu dem Thema, wann junge Erwachsene unter 25 mit ihren Eltern zusammengezählt werden.

    So lange Du unter 25 bist und noch bei Deinen Eltern wohnst, bildet ihr grundsätzlich eine "Bedarfsgemeinschaft" und werdet deshalb finanziell als Gruppe betrachtet. Bedeutet, dass Du zwar einen Antrag stellen kannst, aber Deine Eltern dann mit ihrem Einkommen und Vermögen etc. auch erfasst und geprüft werden. Es kommt dann - vereinfacht gesagt - darauf an, ob Euer gemeinsames Einkommen und Vermögen rechtlich gesehen hoch genug ist, um Euer Existenzminimum davon zu bestreiten oder ob ihr zusätzlich aufstockendes Bürgergeld braucht.

    Es kann außerdem auch gut sein, dass Deine Eltern ohnehin noch immer für Dich unterhaltspflichtig sind. Insoweit sind die Informationen aber sehr dürftig - das hängt von weiteren Details ab.

    Es kann durchaus sein, dass ihr unterm Strich Geld vom Jobcenter bekommen könnt. Vor allem, wenn auch das Einkommen Deiner Eltern (rechtlich betrachtet) wirklich knapp ist. Es könnte auch sein, dass eine andere staatliche Leistung wie das Wohngeld sinnvoll ist. Das kann man aber erst sagen, wenn man alle Daten von Dir und Deinen Eltern vor sich hat und auch geklärt ist, was Deine Eltern bereit sind, an Bürokratie etc. mitzumachen.

    Du hast ohnehin keine Wahl.

    Gib das Pokerkonto einfach als solches an und warte es ab, wie die Behörde es einstuft.

    Im SGB II kommt es auf die Verfügungsgewalt an. Guthaben über die man vorbehaltslos verfügen kann, gelten dabei grundsätzlich als Teil des eigenen Vermögens. Rechtlich ist z.B. ein Bankkonto auch nichts anderes. Ich möchte nicht ausschließen, dass das Guthaben von Anfang an als Vermögen gewertet wird.

    Rechtlich betrachtet nein - in solchen Fällen steht im Regelfall eine Einzelfallentscheidung im Raum.

    Die Untermietverträge ändern nichts daran, dass eine viel zu teure Wohnung vom Hauptmieter angemietet wird. Das ist nicht mit drei separaten Mietverträgen vergleichbar. Denn der Hauptmieter hat z.B. auch viel zu hohe Kosten für Kaution. Vor allem aber sind die Untermietverträge rechtlich wenig wert. Die Untermieter können jederzeit kündigen und dann sitzt die Staatskasse entweder auf den überteuerten Kosten der Wohnung oder es steht ein - ebenfalls kostenlastiger - erneuter Umzug an.

    Es gibt Jobcenter bzw. Kommunen, die derartiges dennoch allgemein akzeptieren. Das ist aber selten. In den meisten Fällen bleibt es bei einer Einzelfallentscheidung.

    Praktische Empfehlung:

    Ihr solltet die Kostenaufteilung innerhalb der WG schriftlich und geordnet festlegen, einschließlich einer geordneten Aufstellung aller Zahlungen, die ihr deshalb jeder erbringt. Unterschrift von Euch beiden - einen Durchschlag für Jeden von Euch.

    Dem sollten die Zahlen dessen entsprechen, was ihr dann auch wirklich zahlt. Damit das alles nachvollziehbar und belegbar ist, solltet ihr die Zahlungen per Überweisung oder digital machen. Bar ist beim Amt meist komplizierter, selbst wenn ihr Euch Quittungen ausstellt.

    Kurzfassung:

    Die Behörde erledigt praktisch ausnahmslos das Erstellen des Briefs mit der Bewilligung und die Überweisung des Geldes in einem einzigen Vorgang. Dass das Geld dann schneller auf dem Konto ist, als der Brief im Briefkasten, passiert sehr leicht. Der Brief muss nun einmal in der Behörde erst transportiert und abgefertigt werden und dann folgt das gleiche Spiel noch einmal bei der Post. Die Überweisung hingegen erfolgt heutzutage im Wesentlichen automatisiert "per Computer". Falls der Brief aber ca 2-4 Werktage nach der Gutschrift der Überweisung noch nicht da sein sollte, sollte man nachfragen.

    Falls es hingegen eilt und man den Bescheid dringend braucht gilt: Sobald der Bescheid erstellt ist, kann man sich beider Behörde eine Zweitschrift holen. So vermeidet man das Risiko langer Wartezeiten, falls der Brief irgendwie auf dem Postweg verschollen sein sollte.

    Ich kann Tamars Darstellung nur noch einmal unterstreichen.

    Das SGB II ist ausschließlich als Inländerversorgung ausgestaltet. Kein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, kein Anspruch auf Leistungen. Dementsprechend gibt es auch kein zuständiges Jobcenter, denn zuständig ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung das Jobcenter der deutschen Kommune, in der der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt besteht.

    Halo Atreu,

    Dein gesamter Gedankengang ist recht unstrukturiert.

    Falls Du nach dem Studium - also wohl in mehreren Jahren - mittellos bist und nicht sofort einen Job findest, kannst Du zwar grundsätzlich einen Antrag beim Jobcenter stellen. Beim Jobcenter gibt es allerdings ohnehin bislang keinen Bestandsschutz im Hinblick auf die zumutbaren Berufe.

    Du hast ab Tag 1 jeden Job anzunehmen, der geeignet ist, Deine Hilfebedürftigkeit zu reduzieren oder zu beenden. Bedeutet: Nicht nur Informatik oder Schauspiel, sondern schlicht alles.

    Das Jobcenter ist nicht die Agentur für Arbeit. Bei der Agentur für Arbeit hat man grundsätzlich ein paar Monate Bestandsschutz mit Blick auf den bisher ausgeübten Beruf. So Du aber dort nicht gerade vor oder während des Studiums genug eingezahlt haben solltest, wird die Agentur für Arbeit nicht für Dich zuständig.

    Der Gedankengang ist allerdings insgesamt eher unausgereift.

    Die "erwachsene" Lösung ist schlicht, Dir bereits während des Studiums einen Nebenjob/Zweitjob zu suchen oder direkt nach dem Studium einen Job zur Überbrückung.

    Niemand hindert Dich z.B. daran, mit Deinem Abschluss in Informatik gutes Geld zu verdienen, während Du gleichzeitig Jobs im Bereich Schauspiel suchst. Dürfte deutlich sinnvoller sein, als auf Existenzminimum sinnlos herumzudümpeln.

    Von den beruflichen Erfolgschancen von Personen mit Abschluss im Bereich Schauspiel muss ich Dir vermutlich kein Lied singen.

    Wenn Du tatsächlich in der Branche davon ausgehst, blind nach "Schema F" wie in einem 9-to-5 Job direkt nach dem Studium nach einer Anstellung zu suchen und damit realistische Chancen darauf zu haben, Dich gegen die Konkurrenz durchzusetzen und solide davon leben zu können, müsstest Du ein völliges Ausnahmetalent sein oder Glück im Bereich "5-Richtige-im-Lotto" haben. Falls das aber der Fall wäre, würde das gleichzeitig jedoch wiederum bedeuten, dass die ganzen Überlebungen zur Jobsuche ohnehin nicht nötig sind....

    Sorry für ein Missverständnis. Ich will damit ausdrücken, dass die Freibetragsgrenze nicht bei 100,- bzw. 600,- für 6 Monate liegt.

    Weder für selbstständige noch für nicht selbstständige Erwerbstäge.

    Auch das ist Dir leider nicht gelungen.

    Hier geht es um den Grundfreibetrag auf das Erwerbseinkommen nach § 11b Absatz 2 SGB II. Der beträgt nun einmal tatsächlich Euro 100,- pro Monat (mit den von Tamar schon geschilderten Besonderheiten bei Einkommen aus Selbständigkeit).

    Nur noch einmal zur Bestätigung - das ist korrekt.

    Die besagten 100 Euro gibt es nur auf Erwerbstätigkeiten (und Gleichgestelltes, wie z.B. Ehrenamt).

    Es lohnt sich üblicherweise, in der Überbrückungszeit bis zum "echten" neuen Job, auch mal zu schauen, ob man nicht ein Ehrenamt mit Aufwandsentschädigung oder einen Teilzeit- oder Minijob machen möchte.

    Vergesst es schlicht.

    Die Gerüchte und Quellen, die in einigen Foren noch herumgeistern, sind überholt.

    Bis 2015 war es so, dass jeder Vermieter sich frei entscheiden konnte, seine/ihre Wohnung per Makler anzubieten und die Provision auf den künftigen Mieter umlegen konnten. DAFÜR gab es damals dann die Übernahme der Maklerprovision.

    Seit 01.06.2015 ist aber eine Gesetzesänderung in Kraft. Bedient der Vermieter sich eines Maklers, trägt er dessen Kosten selbst. Er darf die Provision (mit sehr wenigen besonderen Ausnahmen) nicht auf die Mieter umlegen.

    Was ihr wollt, ist etwas völlig Anderes. Ihr wollte die Provision dafür, dass ihr einen eigenen Makler einschaltet.

    Hier gilt ganz klar die Antwort von Grace. Geld hierfür gibt es heute nur in sehr seltenen Ausnahmefällen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn eine eigene Suche ohne Profi keine realistischen Erfolgsaussichten hat. Die Anforderungen dafür sind jedoch immens. So lange ihr selbst suchen könnt, ohne dass das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ertolglos sein wird (dafür zählt nicht Euer Bauchgefühl oder persönliche Meinung) hat ihr erst einmal selbst zu suchen.

    Beispiele wo gemeinsam lebende Menschen weniger Geld pro Person benötigen, als Einpersonenhaushalte.

    1. Essen: Die gleiche Menge Essen in Großpackungen kann man meist günstiger bekommen als in einer kleinen Packung.

    2. Strom: Es kostet exakt das Gleiche an Strom, das Wohnzimmer zu beleuchten, wenn zwei Leute im Raum sitzen, als wenn eine Person im Raum sitzt. Das Gleiche gilt z.B. für Fernsehen und Radio

    2. Telefon, Internet, Handyverträge. Pro Wohnung gibt es üblicherweise nur einmal einen Internetanschluss und einen Telefonvertrag. Egal wie viele Leute damit telefonieren oder ins Netz gehen, es kostet immer gleich viel; Bei Handyverträgen gibt es üblicherweise den zweiten Chip/Vertrag für den/die Partner/in ebenfalls etwas günstiger.

    Generell gibt es sehr viele Bereiche, in denen ein Haushalt meist nur eine einzige Version von etwas als Grundausstattung braucht oder gebrauchen kann, ob dort nun eine Person oder viele leben - Waschmaschine, Kühlschrank, Kochgelegenheiten, Bügeleisen, Netflixvertrag, Nadel und Faden oder Flaschenöffner.

    Ähnlich ist es mit dem Kauf von Großmengen. Kleinere Mengen sind oft nun einmal teurer pro Gramm/Stück (etc.) Einzelpersonen fällt es aber wesentlich schwerer, Großpackungen zu lagern und Stück für Stück aufzubrauchen - im praktischen Leben geht das oft genug einfach nicht so einfach. "Großpackungen" kannst Du dabei sehr weit verstehen: Auch ein Kleiderschrank ist eine Großpackung. Ein kleiner Kleiderschrank für eine Person kostet nun einmal mehr als die Hälfte, eines großen Kleiderschranks für zwei Personen. Eine Einbauküche für zwei Personen mag etwas teurer sein, als eine kleinere Küche für eine Person. Sie kostet aber bei weitem weniger als das Doppelte einer Einpersonenküche.

    Hilft Dir das?

    Es bleibt zusätzlich noch ein anderer rechtlicher Faktor:

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass fehlende Erreichbarkeit für das Jobcenter den Anspruch auf Leistungen auch dann entfallen lässt, wenn man vor Ort ist. Die Unerreichbarkeit vor Ort steht der fehlenden Erreichbarkeit aufgrund Ortsabwesenheit nach.

    Da Nichterscheinen nun einmal nicht ganz selten gleichzeitig auch eine Nichterreichbarkeit für die Vermittlungsbemührungen des Jobcenters darstellen kann, kannst es durchaus sein, dass solche Pläne im kompletten Wegfall des Leistungsanspruchs ausgehen.