Beiträge von Schorsch

    Deine Freundin sollte neben dem bereits genannten (Anwalt etc.) schnellstmöglich zur Agentur für Arbeit gehen, sich dort beraten lassen und Anträge auf Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld stellen.

    Ob die Anträge greifen, kann man später sortieren. So wie es geschildert wird, könnte jedenfalls Insolvenz vorliegen. Arbeitslosengeld I wiederum kann es auch für Zeiten geben, in denen man auf dem Papier noch beschäftigt ist, aber real nicht mehr arbeitet und keinen Lohn bekommt. Wie aber schon geschrieben hängen all das von vielen Details ab und ist meiner Erfahrung nach zu kompliziert zu erklären für einen Forenbeitrag. Daher: erst einmal fristwahrend Anträge stellen und dann weiter sehen.

    Banken buchen grundsätzlich nur an "Bankarbeitstagen" (Das sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage).

    Gesetzlich gesehen haben die ausführende und die Empfängerbank je einen Tag, an dem Sie die Buchung bearbeiten dürfen.

    Rein praktisch bedeutet das üblicherweise, dass zwischen dem Tag, an dem das Geld "rausgeht" und dem Tag an dem das Geld auf dem Konto ankommt, noch einmal 2 Bankarbeitstage (plus Wochenende und Feiertage) sind.

    Es gibt Ausnahmen, aber wenn man planen möchte, sollte sich auf die Regel "am dritten Bankarbeitstag ist es da" geistig einstellen. Jedenfalls, so lange man nicht aus Erfahrung weiss, dass es üblicherweise schneller geht.

    Das Ganze hat nichts voraussichtlich nicht das Geringste mit Sanktionen zu tun.

    Es dürfte - siehe bass386 - vermutlich eher darum gehen, dass Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Daten zu den monatlichen Leistungen gibt. Klassischer Fall wäre z.B. nicht gemeldete Veränderungen bei den Einkünften.

    Kreditkartenkonten sind ebenfalls Konten.

    Ihr hättet die Konten von Anfang an von Euch aus melden müssen und bei jeder Anforderung von Kontoauszügen die Auszüge der Kreditkartenkonten mitvorlegen müssen. Das ist jedes Mal für sich eine Ordnungswidrigkeit (=Geldbuße möglich) nebst anderen Möglichkeiten.

    Vor dem Hintergrund würde ich mir - gerade wenn und weil Du ja vorgetragen hast, dass ihr nichts zu verbergen habt - die Kontoauszüge schnellstmöglich beschaffen und vorlegen.

    Fällt unter die Kategorie "Lohnt den Aufwand nicht, herumzustreiten.".

    Ich kann Eure Situation nachvollziehen.

    Die Besonderheit bei solchen Situationen ist - wie Du es auch selbst beschreibst - dass es keine klare Richtung gibt, in die man Euch in rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig weiterbringen kann. "Helfen" ist bei so schweren gesundheitlichen Situationen oft nur eingeschränkt möglich, denn die Grenzen werden durch Eure Gesundheit gezogen.

    Nach dem inzwischen von Dir hier beschriebenen würde ich aber tatsächlich raten: Erst einmal hingegen und sich anhören, worum es geht. Danach weitersehen.

    Es könnte z.B. sein, dass Du nur klarstellen musst, dass und warum Deine Frau aktuell die Betreuung und Pflege der Kinder nicht übernehmen kann.

    Denkbar wäre auch, dass es dem Jobcenter wie Euch geht: sie wissen nicht, wie sie sinnvoll vorgehen sollen.

    So lange Du Leistungen beziehst, musst Du auf eine solche Aufforderung so oder so erscheinen.

    Wenn Du ernsthaft davon ausgehst, dass weder Du noch Deine Ehefrau arbeitsfähig für 3 oder mehr Stunden am Tag sind, kannst Du das dort ansprechen und eine ärztliche Begutachtung anregen.

    Rechtlich gesehen gibt es jede Menge alternative Lösungen für Eure Kindersituation. Von der häuslichen Pflege durch einen Pflegedienst bis hin zum Ganztagskindergarten und/oder auch Hort etc.

    Genau aufgrund all der Dinge, die Du hier geschildert hast, sollte es Dich eigentlich nicht verwundern, wenn die Behörde euch nicht bis 2020 in Ruhe lässt, sondern aktiv wird. Das alles sind Umstände, die eben nicht für ein "Aussitzen und Nichtstun" sprechen.

    Wenn Du noch einen derartigen Betrag vom Arbeitgeber bekommst, stellt sich evtl. zunächst die Frage:

    War das überhaupt ein Minijob? Falls nein - wieso gibt es kein Arbeitslosengeld I (und die damit verbundene Krankenversicherung)?

    Variante 1:

    Du vereinbarst statt einer Kaution die Vorlage einer Kautionsbürgschaft einer Bank.

    Falls Dir der Begriff nichts sagen sollte, einfach googeln. Es ist inzwischen ein alltägliches Produkt auf dem Finanzmarkt, Dabei fließt aber kein Geld an Dich.

    Variante 2: Du legst ein Kautionskonto an und lässt das Geld direkt darauf überweisen.

    Kautionen sind kein Einkommen. Wenn das Geld aber blind auf Dein Girokonto gebucht wird, musst Du im Zweifelsfall beweisen, dass es sich um Kautionsgelder handelt, über die Du rechtlich nicht verfügen darfst. Bei Beweisproblemen darf das Jobcenter grundsätzlich Gelder, deren Rechtsnatür nicht aufgeklärt ist, als Einkommen anrechnen.

    Auch wenn heute bereits der 30. ist und damit die Sache evtl. durch Zeitablauf erledigt ist:

    Banklauf sind üblicherweise mindestens 2 Bankarbeitstage. Das bedeutet für die Praxis: Zwischen dem Tag, an dem das Geld das Jobcenter verlässt und dem Tag, an dem es auf dem Konto gutgeschrieben wird, liegen im Normalfall immer 2 Bankarbeitstage.

    Bankarbeitstage sind alle Tage von Montag bis Freitag, die keine Feiertage sind.

    Das Bedeutet: Wenn ein Geldbetrag zuverlässig an einem Dienstag auf einem Konto gutgeschrieben werden soll, dann muss das Geld bereits seit Donnerstag auf dem Weg sein. Im Einzelfall kann es schneller gehen (manchmal auch langsamer), aber damit kann keine Behörde planen.

    Wenn das Geld legal auf das Konto Eurer Wahl angewiesen wurde, hat die Behörde ihre Zahlungspflichten erfüllt.

    In den meisten Fällen dürfte es nun einfacher sein, das Geld von der Bank freigeben zu lassen.

    Alternativ bleibt rein rechtlich gesehen nur ein Darlehen (!) vom Jobcenter.

    Wie Corinna bereits zutreffend geschrieben hat:

    Es gibt im SGB II keine horizontale Verlustverrechnung.

    Das Bundessozialgericht hat das mehrere Male bestätigt, eines der jüngeren Urteile (evtl. sogar das aktuellste) ist das Urt. v. 17.02.2016, Az.: B 4 AS 17/15 R

    Man wirtschaftet mit jedem einzelnen Gewerbe bzw. mit jeder selbständigen Tätigkeit auf eigenes Risiko. Verluste sind kein Teil des privaten Existenzminimums und werden deshalb vom Steuerzahler nicht aufgefangen. Gewinne aus einer Selbständigkeit sind vorrangig (sog. Vorrangprinzip) für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen.

    Mal ganz banal sortiert:

    1. Zum Guthaben:

    Du hast selbst damals vom Jobcenter 240 Euro bekommen, heute mehr. Das Guthaben beträgt nur 222. Das Guthaben ist Geld, dass Dir zur Verfügung steht, um davon zu leben. Also macht es Sinn, wenn das Jobcenter als Ausgleich weniger Geld für den Lebensunterhalt zahlt.

    Falls Du eine Rechtsgrundlage suchst: § 22 Absatz 3 des Zweiten Sozialgesetzbuchs in Verbindung mit § 11 SGB II.

    2. Zum Unterhaltvorschuss für die Jüngeren:

    M.W. ist es für den Unterhaltsvorschuss kein Hinderungsgrund, dass der Vater unbekannt ist. Mir ist daher relativ unerklärlich, warum der unter-12-jährige keinen Unterhaltsvorschuss bekommen sollte.

    3. Zum Unterhaltsvorschuss für den Älteren:

    Der ist also erst seit März weggefallen und Dir fehlen bisher nur einmalig 270 Euro? Du bekommst aber jedenfalls rund 1200 Euro vom Jobcenter in dem auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende drin ist, rund 600 Euro Kindergeld und 225 Euro Unterhalt, hast also rund 2000 Euro netto für Alle?

    Wenn wir mal davon ausgehen, dass der Grund für das Ganze nur eine lange Bearbeitungszeit ist, kannst Du Dir z.B. einen persönlichen Termin geben lassen oder z.B. freundlich aber bestimmt immer wieder nachhaken. Der Vorteil wäre, dass Du so auch ggf. rausbekommen würdest, ob es evtl. andere Gründe für die Verzögerung gibt.

    4. Rein sicherheitshalber gefragt: Was macht Dein Älterster aktuell:

    Wenn er noch Kindergeld bekommt, müsste er eigentlich noch zur Schule gehen, eine Ausbildung machen oder eine Ausbildung suchen?

    5. Ansonsten bliebe noch rein praktisch gesehen:

    - Ist ein kleines Darlehen von irgendwem zur Überbrückung drin? Falls es nur um 270 Euro für maximal ein paar Wochen gehen sollte, wäre das vielleicht eine Option, um Stress aus der Situation rauszunehmen.

    - Beschleunigt einen Job suchen. Wenn Du oder Dein 18-jähriger auch nur einen Minijob auf Zeit findet, habt ihr zumindest eine Absicherung für die kommenden Monate (und so oder so das Geld aus den Freibeträgen). Hat allerdings nicht direkt mit der Rechtsfrage zum Jobcenter zu tun.

    Ich bin bei Lohnsteuerklasse III sogar bei 2.200+ Euro netto, falls keine Kirchensteuer anfällt. Das wären dann sogar rund 1.100 Euro, die die Wohnung kosten müsste.

    Generell gilt meiner Erinnerung nach: Die Teilnahme an Integrations- und Sprachkursen für Ausländer schließt das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht aus. Sollte Deine Frau also Arbeitslos, Arbeitsfähig und Arbeitswillig sein, kann sie sich bei der Agentur für Arbeit melden. Sobald sie als Arbeitslos gemeldet ist, können dann zumindest Zählzeiten zur Rente entstehen. Es ist im Detail aber kompliziert., es gibt auch Ausnahmen und Besonderheiten

    Fazit deshalb: Agentur für Arbeit vor Ort ansprechen und sich dort beraten lassen. Darüber hinaus berät natürlich vom Grunde her auch die gesetzliche Rentenversicherung.

    Ich kann mich nur anschließen. Ein Studentenvisa im klassischen Sinn ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz.

    Wenn Du bei einer solchen Erlaubnis Deinen Lebensunterhalt nachweislich nicht mehr selbst decken kannst, ist das ein Ausweisungsgrund.

    "Einfach mal Wohngeld beantragen und schauen, was passiert" ist in so einem Fall absolut nicht anzuraten.

    Wohngeld für Studenten mit entsprechendem Visa gibt es meiner Erinnerung nach grds. nur, soweit andere Personen, die nicht Studieren mitbetroffen sind (= für den Bedarf dieser Anderen). Der klassische Fall ist der/die Studierende mit Kind.

    Normalerweise sollte es so sein:

    Dein Studentenvisa sollte verbunden sein mit der für jedes Jahr nachzuweisenden Auflage, dass Du genügend Geld auf einem Konto hinterlegt hast, um davon die Kosten Deines Aufenthalts komplett zu zahlen.

    Von dem Geld hättest Du zu leben (es sei denn, Du hättest noch andere Rücklagen oder ein sonstiges Einkommen z.B. von den Eltern oder aus einem Job) und selbst wenn das Geld nicht reichen würde und das Konto vorzeitig leer wäre, hättest Du es in eigener Verantwortung nachzufüllen.

    Ist das bei Dir aktuell anders?

    Falls Du irgend etwas über Wohngeld für Studierende gelesen oder gehört hast, bezieht sich das voraussichtlich auf die Inländer und die gleichgestellten Studierenden. Also alle, die gerade kein Visa brauchen.

    Du brauchst für jede Abwesenheit dieser Art die Zustimmung des Jobcenters. Bei einer Ortsabwesenheit ohne Zustimmung entfällt Dein Anspruch auf Leistungen komplett. Es ist außerdem mindestens eine Ordnungswidrigkeit, wenn Du es nicht meldest.

    Dazu kommt: Falls Du mehr als 6 Wochen am Stück weg bist, dann kann auch nicht mehr teilweise oder nachträglich zugestimmt werden.

    Du kannst üblicherweise für 21 Tage (?) im Jahr eine Ortsabwesenheit beantragen ohne dass das Geld gestrichen wird.

    Falls Du eine von Deinem Arzt verschriebene Reha machst und deshalb (üblicherweise allerdings im Inland) an einem anderen Ort bist, kann das Ganze im Ergebnis anders aussehen. Eine Reha ist dann zwar kein Aufenthalt im Wunschland, aber zumindest eine Gelegenheit für eine "Auszeit".

    Es kann sein, dass hier einfach nur ein Missverständnis vorliegt.

    Ich tippe darauf, dass die Vermietung durch einen Makler oder eine Hausverwaltung für die Wohnungseigentümer gemacht wird.

    Die Vermieter im rechtlichen Sinn sind dann diese Eigentümer.

    Diese müssen ein Mietkautionskonto eröffnen. Das *ist* aber das Sparbuch. Denn ein "Sparbuch" besteht immer auch aus einem Sparkonto.

    Genauer gesagt ist es sogar so, dass es heute immer weniger Sparbücher gibt. Meistens ist mit dem Wort "Sparbuch" nur noch das "Sparkonto" gemeint.

    Möglicherweise braucht das Jobcenter aber ein Konto des Vermieters, aus das die Kaution überwiesen werden kann oder eine entsprechende Bestätigung der Hausverwaltung/des Maklers. Da müsste man dann drüber reden - oder sich einen Vorschlag vom Jobcenter holen - wie man das im intelligentesten umsetzen will.

    Artikel 13 garantiert die Niederlassungsfreiheit.

    In rechtlicher Hinsicht kann deshalb kein Jobcenter einen Umzug in eine andere Gemeinde verlangen. Sie dürften es allenfalls auf freiwilliger Basis anregen (= und dann auch bezahlen), falls es ganz greifbare Vorteile dadurch gibt.

    Klarstellung: es kann Situationen geben, die rein praktisch auf einen Umzug hinauslaufen, z.B. wenn die aktuelle Wohnung viel zu teuer ist. Aber auch dann kann das Jobcenter nicht vorgeben, wohin man zieht oder dass man aus der Gemeinde wegziehen soll. Eine andere Situation wäre, wenn in Notfällen Jemand in die Obdachlosigkeit rutscht weil es vor Ort gar keine angemessene Unterbringung gibt und der betroffene Landkreis z.B. irgendwo in einem anderen Dorf Unterkünfte oder sogar freie Wohnungen hat. Das gilt aber auch nur für Wohnungen innerhalb des jeweiligen Landkreises und nicht im Hinblick auf einen Wegzug in einen anderen Landkreis.

    Um solche Situationen dürfte es bei Dir aber nicht gehen.

    Insoweit also nur mit der Ruhe!

    Falls Du für den Zeitraum ab März Leistungen beantragt hast oder noch beantragst, solltest Du zu dieser Maßnahme weiter gehen.

    Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass es auf eine Bewilligung ankäme.

    Entscheidend ist aber statt dessen das Bestehen eines Sozialrechtsverhältnisses. Das besteht aber bereits mit Antragstellung und nicht erst mit Bewilligung. Der Antrag wirkt üblicherweise zudem rückwirkend auf den Monatsanfang.

    Es ist also durchaus möglich, sich eine Sanktion abzuholen, obwohl man noch gar keine Leistungen bewilligt bekommen hast.

    Streng genommen ist das nicht einmal alles. Heftiger wäre es, falls nach § 34 SGB II die Kosten der Maßnahme zurückgefordert würden. Das wäre in solchen Fällen rechtlich andenkbar, ist bislang in der Praxis aber meiner Erfahrung nach seht selten.

    Vor dem Hintergrund, dass Du anscheinend bereits bei einer Vollsanktion bist und in solchen Fällen die Nächste auch wieder "Alles" sein dürfte, kann ich hier eigentlich nur raten, die Maßnahme ernst zu nehmen.

    Es kommt streng genommen nicht darauf an, wann Du die Formulare abgeholt hast, sondern wann Du den Antrag gestellt hast. Das kann auch mündlich geschehen sein.

    Falls Du Nachweisen kannst, dass Du bereits am 31.01, einen Antrag gestellt hast oder das Jobcenter das in seinen Akten hat und nur versehentlich ab Februar bewilligt hat, wäre ein Antrag ab Januar somit gut denkbar.

    Bleibt also eigentlich nur ein "Versuchen und abwarten was dabei herauskommt".

    Falls es so sein sollte, wie Du ursprünglich geschildert hast, müsste Deine Mutter schriftliche Zusagen vom Jobcenter haben, dass ein Umzug ohne vorherige Zustimmung möglich ist und die Höhe der neuen Miete kein Problem ist.

    Die kann sie natürlich beim Jobcenter vorlegen und sich darauf berufen.

    Ich warne allerdings vor: ich habe über die Jahre so Einiges von Jobcenters gesehen, aber verbindliche Zusagen von einem Online-Kundenservice eines Jobcenters, die außerdem auch noch Wochen später der Leistungssachbearbeitung unbekannt zu sein scheinen, gehören nicht dazu.

    Streng genommen sind mir bislang gar keine Jobcenter mit einem eigenständigen Onlinekundenservice bekannt. Das können natürlich regionale Unterschiede sein. So lange eine Kommune ihr Jobcenter selbst betreibt, kann sie ohnehin den Service gestalten, wie sie möchte.

    Das Ganze liest sich allerdings vor dem Hintergrund sehr unrund. Ich habe bislang so einige Zweifel, ob die Wahrnehmung Deiner Mutter tatsächlich den Tatsachen entspricht. Falls Deine Mutter sich sogar insoweit irrt oder aus welchen Gründen auch immer Unsinn erzählt (das gibt es leider auch sehr oft) kann sich natürlich die rechtliche Bewertung der Situation grundlegend ändern.

    Rein rechtlich gesehen muss auch klar sein, dass vor einem Umzug wegen störender Nachbarn grds. immer die rechtliche Mittel ausgeschöpft werden müssen. Das sind insb. Abmahnungen an den Vermieter sowie ggf. der Ganz zu Anwalt und Gericht.

    Ein Gefälligkeitsattest eines Arztes bringt in so einer Situation deshalb nur mit viel Glück etwas.

    Abgesichert bist Du, wenn die Behörde vorab schriftlich zustimmt.

    Zeitaufwand für die Erziehung des Kindes könnte an und für sich ein Grund für eine Reduzierung der Stundenzahl bzw. eine Verringerung des Einkommens sein.

    Ob das Jobcenter das anerkennt und rechtlich gesehen anerkennen darf, hängt aber von den Details ab.

    Ich schlage vor, Du schaust mal, ob Du kurzfristig jemandem beim Jobcenter ans Telefon und/oder auch noch einen persönlichen Termin bekommst.

    Kann ja durchaus sein, dass sich das Ganze sogar unkompliziert und auf die Schnelle klären lässt.

    Du solltest für so ein Gespräch die sachlichen Gründe zurechtgelegt haben, warum Du die momentane Arbeit nicht mehr schaffen kannst bzw. warum die zusammen mit der Erziehung nicht zumutbar ist.

    Seien wir mal bitte realistisch: Vernünftige Gründe für die Gestaltung Deiner Bewerbung und die Verweigung einer Änderung hast Du keine.

    Du hast ja selbst nicht einmal hier geschrieben, dass Du davon ausgehst, dass der Text Deiner Bewerbung Deine Chancen aus konkreten Gründen erhöht.

    Deine Idee ist nun einmal unüblich und dürfte von sehr vielen Arbeitgebers als unprofessionell angesehen werden. So lange man auf eigene Rechnung und eigenes Risiko einen Job sucht, kann man das gerne als "Kreativ" oder "exzentrisch" bezeichnen. Du suchst aber nun einmal einen Job, während Du bereits beim Jobcenter bist und Dich der Steuerzahler durchfüttert.

    Du kannst nun sicherlich einen Sinnlosstreit um des Kaisers Bart über das Recht auf "Kuchen für ein Bewerbungsgespräch" führen. Aber was soll das bringen? Am Ende bist Du immer noch beim Jobcenter und lebst von der Hand in den Mund.

    Rechtlich gesehen: Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die konkrete Gestaltung des Bewerbungsschreibens oder das Verhalten im Bewerbungsgespräch als Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses angesehen werden kann.

    Bedeutet: das Jobcenter kann auf der Basis sanktionieren oder je nach den Umständen ggf. auch nach § 34 SGB II aufgrund sozialwidrigen Verhaltens die kompletten Leistungen zurückfordern für alle Zeiten, in denen nur noch deshalb gezahlt werden musste, weil das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses vereitelt wurde.

    Nun gibt es in solchen Situationen wie den Deinen noch eine weitere Besonderheit: Das Jobcenter kann problemlos darauf umsteigen, Dir Vermittlungsvorschläge für Jobs zu schicken. Du musst Dich dann bewerben und gerade weil Du bereits einen sachlichen Grund für Zweifel an Deinem Verhalten gegeben hast, kann die Behörde beim Arbeitgeber nachfragen. Es reicht ein Arbeitgeber, der sich über das Bewerbungsschreiben beschwert oder z.B. behauptet, er hätte eingestellt, wenn nicht die Besonderheiten der Bewerbung gewesen wären...

    Wer dann am Ende richtig liegt, würde der Richter verkünden. Nun dürfte der Zeitaufwand und die Kosten dem Jobcenter wenig bis Nichts ausmachen, Dir aber vermutlich schon.

    Um es einmal mit aller Deutlichkeit zu sagen:

    Die gezeigte Denkweise ist kindisch und leider auch nicht gerade klug.

    Wenn Unterlagen bei einer Behörde vernichtet werden oder verloren gehen, bedeutet das nicht, dass man die Unterlagen nicht noch einmal vorlegen muss.

    Es begründet allenfalls einen Amtshaftungsanspruch im Hinblick auf die entstandenen Zusatzkosten für die erneute Vorlage der Unterlagen.

    Die Hoffnung auf einen "kompletten Sieg" im Widerspruchsverfahren sind nach dem bislang geschilderten m.E. ohnehin nicht sonderlich gut. Denn § 11 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 stellt nun einmal klar, dass auch "als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden" wie einmalige Einnahmen zu behandeln sind und deshalb unter anderem auf 6 Monate aufzuteilen sind, wenn bei der Anrechnung in einem einzigen Monat der komplette Anspruch auf Leistungen deshalb wegfallen würde.

    In so einer Situation wird kein Richter entscheiden, dass die Forderung hinfällig ist. Wenn die Behörde die Unterlagen nicht erhält, erfolgt eine Entscheidung nach Aktenlage und die bisherige Entscheidung wird in solchen Fällen üblicherweise gehalten. Wenn man dann nicht zahlen will, muss man klagen....und der Richter wird völlig zu Recht die Vorlage der Unterlagen verlangen oder sie sich beim Arbeitgeber beschaffen.

    Das Einzige, was man so erreicht ist der Verlust von sehr viel Zeit.