Du wohnst dort. Dementsprechend trägst Du grundsätzlich die Hälfte der Miete nach Sozialrecht.
Was wiederum bedeutet, dass Deine Ex nur noch die Hälfte ihrer Miete als eigene Kosten der Unterkunft anerkannt bekommt.
Du wohnst dort. Dementsprechend trägst Du grundsätzlich die Hälfte der Miete nach Sozialrecht.
Was wiederum bedeutet, dass Deine Ex nur noch die Hälfte ihrer Miete als eigene Kosten der Unterkunft anerkannt bekommt.
Ausgehend von 10 Jahren Arbeitstätigkeit und der obigen Diagnose sollte die TE Krankengeld oder Erwerbsminderungsrente auf Zeit beziehen.
"Sollte"
Aber auch dann werden die Ausführungen zur Frage nicht wirklich rund...
Hast Du überhaupt schon einen Antrag auf ALG II bzw. Grundsicherung oder irgend etwas anderes gestellt und irgendwelche staatlichen Leistungen bewilligt bekommen?
Klarstellung:
Die Einkünfte und Verluste aus Deiner Selbständigkeit werden nicht mit den Einnahmen und Ausgaben aus den anderen Einkommensarten verrechnet.
Bedeutet: Machst Du aus Deinem Gewerbe ein Minus, bleibst Du auf Deinen Verlusten sitzen. Das SGB II ist nicht dazu gedacht, das unternehmerische Risiko durch Ausgleichszahlungen für betriebliche Verluste auszugleichen.
Falls Du allerdings bereits zuvor einen zu hohen Verbrauch gehabt haben solltest, wirst Du entweder diesen kategorisch senken müssen, oder nachweisen müssen, warum der dennoch einen sparsamen Verbrauch darstellt.
Ob das so ist, kann man mit den Mitteln eines Forums nicht seriös beantworten.
Das ist ein schlichter Vermögenstausch. So lange Du dem Jobcenter die Belege liefern kannst, wie die Zahlung zu Stande kam, ist das kein Problem und führt auch nicht zu einer Anrechnung als Einkommen.
Anders formuliert:
Warte erst einmal den Endbetrag ab, den das Jobcenter zurückfordert. Die Berechnung kann deutlich komplizierter sein, als nur 1/4 vom Guthaben abzuziehen.
Wie Lia bereits schrieb:
Das gemeinsame Element Deiner drei Behördenkontakte bist Du und Deine Technik.
So lange Du nicht genug verdienst und hilfebedürftig bist, kannst Du rein rechtlich betrachtet vermittelt werden, musst Dich ggf. in besser dotiert Stellen bewerben und kannst und zu Terminen geladen werden.
Falls Du noch eine gültige Eingliederungsvereinbarung haben solltest, ist darin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verpflichtung enthalten, innerhalb von 3 Tagen jede Erkrankung anzuzeigen. Das ergibt sich aus § 56 Absatz 2 SGB II.
Der eigentliche Fehler Deinerseits, den Du im eigenen Interesse beseitigen solltest:
Lies die Bescheide und die Rechtsbehelfsbelehrung in Deinen Bescheiden wirklich konsequent durch. Du hattest an jedem einzelnen Bescheid des Jobcenters hinten eine klare Rechtsbehelfsbelehrung. In der stand jedes Mal, wie ein WS einzureichen ist.
Behördliche Entscheidungen, bei denen es um Euer Wohl und Wehe geht, nicht ernst genug zu nehmen, kann Euch wirklich Kopf und Kragen kosten.
Kurzfassung:
Der Sohn in dieser Schilderung muss und kann so oder so einen Antrag stellen.
Die Eltern gehören grds. zur Bedarfsgemeinschaft.
Sie müssen Auskunft geben. Falls sie selbst keinen Antrag stellen wollen und das so beim Jobcenter bekunden, müssen sie die Angaben als Verfahrensfremde ("Dritte") machen. Bedeutet: Falls sie dann nicht mitwirken droht nicht automatisch eine Ablehnung des Antrags des Sohnes. Statt dessen kann das Jobcenter von Ihnen alle Unterlagen mit einer Ordnungswidrigkeitenandrohung anfordern. Machen die Eltern dann nicht mit....wird es teuer und sie finanzieren die Staatskasse per Geldbußen.
Nimm Deine gesamte Dokumentation einschließlich des Anwaltsschreibens, erstell ein Schreiben, in dem Du wie hier klarstellst, was Du bereits gemacht hast und dass der Vermieter die Abrechnung dennoch nicht erstellt hast, dann leg Widerspruch gegen den Versagungsbescheid oder was auch immer Du an Bescheid bekommen hast ein und leg die gesamten Materialien zur Begründung bei,
Falls die Monatsfrist bereits abgelaufen sein sollte, stellt einen "Überprüfungsantrag".
Ich stimme dem Grunde nach Tamar zu. Die anteiligen Stromkosten für die Öfen sind Heizkosten und deshalb vom Jobcenter zu tragen - auch die diesbezüglichen Nachzahlung. Es ist jedoch einer der Bereiche, in dem es in der Praxis des Öfteren Komplikationen im Bewilligungsverfahren gibt - sei es bei der genaueren Berechnung, sei es im Hinblick auf erforderliche Nachweise oder bezüglich der Dauer des Verfahrens. Es gibt übrigens auch Jobcenter, die hier konsequent Regeln für Angemessenheitsprüfungen haben und dann Kostensenkungskonzepte durchsetzen oder Energieberatung empfehlen.
Daher ergänzend eine Anregungen für die Zukunft:
Lass Dich mittelfristig beim Jobcenter beraten und Dir möglichst auch schriftlich geben, was künftig übernommen wird und wie Du vorgehen sollst. Falls Du mit Strom und Holz heizt, könnte "eigentlich" (hängt von den Umständen des Einzelfalls ab) sowohl die Aufstockung des Holzvorrats zu angemessenem Preis als auch in angemessenem Umfang der Strom bezahlt werden - evtl. sieht das die Behörde aber anders und hat hierzu konkrete Vorgaben - die Du dann aber zu Deiner Absicherung schriftlich haben solltest, bevor Du sie umsetzt. Je nach Kommune gibt es evtl. auch die Möglichkeit einer Energieberatung. Genau für Wohnungen wie Deine hat das teilweise größeres Sparpotenzial.
Bis 31.12.22 galten (siehe schon Tamar) die Sonderregelungen für die Coronapandemie.
Ansonsten gebe ich Dir mit:
Es geht hier um rund 1000 Euro. Da böte sich eigentlich auch die Frage an, ob Du nicht eine private Lösung im Freundes- und Bekanntenkreis arrangiert bekommst.
Dass 74 Quadratmeter Wohnraum für eine Person sicher nicht von der Mehrheit der Bevölkerung als ein Ausdruck vom Leben am Existenzminimum, das von staatlichen Fürsorgeleistungen finanziert wird, angesehen wird, dürfte auch ziemlich eindeutig sein.
Betrachtet man die Kette der Geschehnisse, hast Du rein rechtlich betrachtet den Ausfall der 2 Monatsmieten zudem selbst verschuldet und anscheinend die Gelder vom Staat, die dafür vorgesehen waren, zweckentfremdet.
Übrigens bringt Dir das bezahlen der 2 MM rechtlich auch nichts, falls der Vermieter (auch) eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hat und diese durchzieht. Die Zahlung heilt nur außerordentliche Kündigungen.
Zu Deinem Argument, es gäbe keine angemessenen Wohnungen vor Ort: Du kannst auch anderswo hinziehen. Sobald die Wohnung nicht innerhalb der aktuellen Angemessenheitsgrenzen liegt und deshalb der Umzug im rechtlichen Sinn erforderlich ist, gibt es keine Begrenzung auf die Kommune. Du kannst bundesweit umziehen....und ja, es gibt eine Menge Gegenden, wo günstiger Wohnraum und freistehende Wohnungen vorhanden sind.
Die Logik des Gesetzgebers hinter der Regelung ist die Folgende:
Wenn Du bereits seit ein paar Jahren Leistungen vom Jobcenter bekommst und auch bereits ein paar Jahre eine Mitsenkung besteht, hattest Du inzwischen erst recht sehr viel Zeit, um Dir eine neue Wohnung zu suchen, die nicht zu viel kostet.
Für diese Fälle soll es deshalb keinen "Neustart" durch die Karenzzeitregelung geben.
Du hast aber einen Vorteil in so einer Situation: Du kannst Dir auch jetzt noch eine neue Wohnung suchen, die den Werten Deines Jobcenters für eine angemessene Wohnung entspricht. Evtl. kommt auch eine Sozialwohnung für Dich in Frage. Falls und sobald Du eine Wohnung findest, die Dir zusagt, kannst Du einen Antrag beim Jobcenter auf Erteilung der Zusicherung für einen Umzug und Übernahme der Kosten stellen. Das geht auch heute noch.
Fälle wie das, was Du schilderst, sind üblicherweise rechts kompliziert und es gibt deshalb oft keinen eindeutigen und einfachen Hnweis, was man nun am Besten machen sollte.
Allgemein kann ich Dir raten: Besprich die Situation mit Deinen Eltern - sie sind voraussichtlich mit im Boot und müssten bei einem Antrag beim Jobcenter ebenfalls mitmachen. Falls ihr eine soziale Beratung vor Ort habt oder Deine Eltern bei einer Gewerkschaft, beim VdK oder einer sonstigen Stelle sind, wo es (fast) kostenlose Sozialrechtsberatung gibt, könnt ihr Euch an die wenden und das Ganze prüfen lassen.
Warum?
Das neue Bürgergeld enthält keine wesentlichen neuen Regelungen zu dem Thema, wann junge Erwachsene unter 25 mit ihren Eltern zusammengezählt werden.
So lange Du unter 25 bist und noch bei Deinen Eltern wohnst, bildet ihr grundsätzlich eine "Bedarfsgemeinschaft" und werdet deshalb finanziell als Gruppe betrachtet. Bedeutet, dass Du zwar einen Antrag stellen kannst, aber Deine Eltern dann mit ihrem Einkommen und Vermögen etc. auch erfasst und geprüft werden. Es kommt dann - vereinfacht gesagt - darauf an, ob Euer gemeinsames Einkommen und Vermögen rechtlich gesehen hoch genug ist, um Euer Existenzminimum davon zu bestreiten oder ob ihr zusätzlich aufstockendes Bürgergeld braucht.
Es kann außerdem auch gut sein, dass Deine Eltern ohnehin noch immer für Dich unterhaltspflichtig sind. Insoweit sind die Informationen aber sehr dürftig - das hängt von weiteren Details ab.
Es kann durchaus sein, dass ihr unterm Strich Geld vom Jobcenter bekommen könnt. Vor allem, wenn auch das Einkommen Deiner Eltern (rechtlich betrachtet) wirklich knapp ist. Es könnte auch sein, dass eine andere staatliche Leistung wie das Wohngeld sinnvoll ist. Das kann man aber erst sagen, wenn man alle Daten von Dir und Deinen Eltern vor sich hat und auch geklärt ist, was Deine Eltern bereit sind, an Bürokratie etc. mitzumachen.
Du hast ohnehin keine Wahl.
Gib das Pokerkonto einfach als solches an und warte es ab, wie die Behörde es einstuft.
Im SGB II kommt es auf die Verfügungsgewalt an. Guthaben über die man vorbehaltslos verfügen kann, gelten dabei grundsätzlich als Teil des eigenen Vermögens. Rechtlich ist z.B. ein Bankkonto auch nichts anderes. Ich möchte nicht ausschließen, dass das Guthaben von Anfang an als Vermögen gewertet wird.
Wie wäre es, wenn die "junge Mutter" schlicht beim Jobcenter anruft und kurz fragt?
Rechtlich betrachtet nein - in solchen Fällen steht im Regelfall eine Einzelfallentscheidung im Raum.
Die Untermietverträge ändern nichts daran, dass eine viel zu teure Wohnung vom Hauptmieter angemietet wird. Das ist nicht mit drei separaten Mietverträgen vergleichbar. Denn der Hauptmieter hat z.B. auch viel zu hohe Kosten für Kaution. Vor allem aber sind die Untermietverträge rechtlich wenig wert. Die Untermieter können jederzeit kündigen und dann sitzt die Staatskasse entweder auf den überteuerten Kosten der Wohnung oder es steht ein - ebenfalls kostenlastiger - erneuter Umzug an.
Es gibt Jobcenter bzw. Kommunen, die derartiges dennoch allgemein akzeptieren. Das ist aber selten. In den meisten Fällen bleibt es bei einer Einzelfallentscheidung.
Praktische Empfehlung:
Ihr solltet die Kostenaufteilung innerhalb der WG schriftlich und geordnet festlegen, einschließlich einer geordneten Aufstellung aller Zahlungen, die ihr deshalb jeder erbringt. Unterschrift von Euch beiden - einen Durchschlag für Jeden von Euch.
Dem sollten die Zahlen dessen entsprechen, was ihr dann auch wirklich zahlt. Damit das alles nachvollziehbar und belegbar ist, solltet ihr die Zahlungen per Überweisung oder digital machen. Bar ist beim Amt meist komplizierter, selbst wenn ihr Euch Quittungen ausstellt.