Beiträge von Tom444

    Hallo !

    Wenn man aus einer befristeten möblierten Wohnung (sämtlicher Hausrat gehört zur Wohnung und somit dem Vermieter) zum Fristende in eine neue unmöblierte Wohnung zieht (von jobcenter genehmigt, da notwenig und günstiger) kann man einen Antrag auf Erstausstattung stellen.

    Regelleistung wurde auch schon während der Zeit in der vorherigen, möblierten Wohnung bezogen (Miete usw.).

    Frage 1) Wenn man vor Antragstellung auf Erstausstattung aber während des normalen Bezugs von ALG2 ein Möbelstück erwirbt, können diese Kosten nachträglich geltend gemacht werden oder wird dies als ,,bereits vorhanden" angesehen wenn vor Ort geprüft wird.

    Frage 2) Wenn man nach Antragstellung aber vor Genehmigung ein Möbelstück erwirbt, können diese Kosten nachträglich geltend gemacht werden oder wird dies als ,,bereits vorhanden" angesehen wenn vor Ort geprüft wird.

    Es geht hauptsächlich darum, dass der Antrag vermutlich Wochen dauern wird und diese Wochen in einer Wohnung ohne Bett und ohne Licht kaum auszuhalten sind. Falls Frage 1 und 2 ein ,,nein" wären, müsste man mit dem Kauf so lange warten bis der Antrag durch ist (Vermögen ist kaum vorhanden, jedoch für ein paar gebrauchte Möbel würde es gerade so reichen).

    Danke !

    Offenbar war es für dich nicht einfach genug und/oder nicht verständlich.

    ...

    Nochmal: Warum fragst du nicht einfach?

    ....

    Arbeitsunfähig bedeutet *nur zeitweise krank*. Der Begriff ist falsch.

    Danke für Deine Antwort, Ameise. Ich habe jedoch eine Bitte: Du schreibst teilweise sehr herablassend. Obwohl ich dir dankbar für deine Antworten bin, finde ich das ,,Wie" nicht in Ordnung. Man kann auch anders miteinander umgehen. Ich finde Aussagen wie ,,frag doch !" sind in einem Hilfeforum nicht gerade angebracht. Dann könnte man das Forum ja auch schliessen und ein dickes ,,Frag doch das Jobcenter!" auf die Seite setzen. In dieses Forum kommen Leute, die sich informieren wollen bevor sie beim Jobcenter vorsprechen und weil sie teilweise vom Jobcenter herablassend behandelt werden. Erfährt man die selbe Behandlung hier, bringt das wenig. Ist nicht böse gemeint, aber vielleicht denkst du mal darüber nach.

    Danke für Euere sehr genauen und einfach zu verstehenden Ausführungen.

    Beginnt bei 450,01€ mtl. Hat ein Leistungsberechtigter einen Alg2-Bedarf von 450,- und einen solchen Minijob, dann endet seine Hilfebedürftigkeit, weil er seinen Bedarf selber decken kann.

    es geht um Beendigung der Hilfsbedürftigkeit, was nicht gleichbedeutend mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist.

    Gilt diese Hilfsbedürftigkeit für die gesamte Bedarfsgemeinschaft oder nur für den Teil des Antragstellers ?

    Beispiel Bedarfsgemeinschaft:

    ー Antragsteller (erwerbsfähig), plus 1 Person § 10 SGBII (1) 3 und zwei Kinder u. 15

    ー Regelleistung ex. Miete ex. Heizkosten = 748 Euro und Sozialgeld (Kinder) 480 Euro

    = 1228 Euro - minus 388 Kindergeld = 900 Euro

    Wenn der Antragsteller 900 Euro plus Miete und Heizkosten netto verdient ist die Hilftsbedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft beendet. Was wäre bei einem Netto-Einkommen von 500 Euro plus Miete und Heizkosten ?

    Mal von anderen Sozialleistungen wie Wohngeld abgesehen, greift dann Paragraph 2 SGBII 2.2. und der Antragsteller muss weiterhin Eigenbemühungen nach einem besser bezahlten Job nachweisen um auch für die anderen Arbeitsunfähigen in der Bedarfsgemeinschaft die Hilfsbedürftigkeit beenden zu können ?

    Mit anderen Worten: Wir haben über 1 Mio. Aufstocker in Deutschland. Haben die in der Praxis alle eine Eingliederungsvereinbarung, müssen sich weiter bewerben und/oder fortbilden und laufen Gefahr, dass gekürzt wird, falls sie dies nicht tun ? Falls nein, liegt dies im Ermessensspielraum des jeweiligen Jobcenters oder ist das geregelt ?

    Hallo !

    Ich habe einige grundsätzliche Fragen zum Thema ,,Aufstocker".

    1) Kann das Jobcenter weiterhin Bewerbungsbemühungen fordern wenn der ALG-2 Empfänger eine Beschäftigung aufnimmt, deren Gehalt nicht ausreicht um die Hilfsbedürftigkeit komplett zu beenden (sozusagen Bewerbungsbemühungen, um einen besser bezahlten Job zu bekommen) ?

    2) Gibt es zu dem Thema Rechtsprechungen oder gar Gesetze?

    3) Gibt es ein Mindest-Einkommen oder ein Minimum an Wochenarbeitsstunden das/die falls erreicht, das Jobcenter keine Bewerbungsbemühungen mehr fordern darf ? Zum Beispiel ist ein 450-Euro-Job zwar als Einkommen anzugeben, jedoch gilt dieser Job nicht als ,,vermittelt". Wie verhielte es sich bei einem sozialversicherungspflichtigen 451-Euro-Job ? Wie bei einem Einkommen knapp unter der Grenze der Hilfsbedürftigkeit ?

    Das ist eine rein theoretische Frage, da es faktisch keine 451-Euro-Jobs gibt. Mich würde jedoch interessieren welche grundsätzlichen Rechte ein Aufstocker hat oder nicht hat und ob es klar definierte Grenzen beim Thema ,,Pflichten zur Integration in Arbeit" gibt. Läge der Schwerpunkt auf ,,Beendigung der Hilfsbedürftigkeit" müsste ein Vollzeitbeschäftigter mit geringem Einkommen weiterhin über eine Eingliederungsvereinbarung den Auflagen des Jobcenters folgen. Läge der Schwerpunkt auf ,,sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" könnte bereits eine Teilzeitbeschäftigung, die über 450 Euro liegt, diese Pflichten beenden.

    Anmerkung: Ich persönlich glaube, dass dies von Fall zu Fall entschieden wird und es (noch) keine klare Regeln gibt. Zum Beispiel wird einem jungen Maschinenbauingenieur bei der momentan guten Arbeitsmarktlage eine gering bezahlte Beschäftigung auf 80% bei einem Buchhändler nicht ,,abgenommen" und weitere Bemühungen eingefordert. Bei einem ungelernten Menschen in hohem Alter würde der gleiche Job vermutlich zu einem Ende der Eingliederungsbemühungen und einem langfristigen ,,Aufstocken" ohne weitere Pflichten führen. Das ist jedoch meine persönliche Meinung, die ich gerne durch Rechtsprechungen o.ä. bestätigt oder widerlegt haben möchte.

    Danke !

    Hallo Ameise,

    vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.

    Die Visa deiner Familie sind keine FZF-Visa, sondern eben Touristen-Visa--- wahrscheinlich Multi-D---?

    Meine Kinder haben einen deutschen Pass, da sie aufgrund meiner deutschen Staatsangehörigkeit von Geburt aus deutsch sind. Die Einbürgerung haben wir bereits im Ausland über die Botschaft vorgenommen. Meine Frau darf als Tourist ohne Visum für 3 Monate nach Deutschland einreisen. In dem Fall gibt es kein FZF-Visum, da der Aufenthaltstitel nur in Deutschland nach Einreise beantragt werden kann. Bei Ehegatten/Partner Deutscher, die von Grund auf keine Möglichkeit haben als Tourist ohne Visum nach Deutschland einzureisen, muss im Ausland ein FZV-Visum/Visum zur Eheschliessung/ Ehegattennachzug etc. beantragt werden. In unserem Fall war dies nicht nötig und laut Botschaft auch nicht möglich.

    Wollte die ABH keinen Nachweis des Wohnraums, keine Meldebestätigung des EMA, keinen Krankenversicherungs-Nachweis? Sind die Kinder im Visum deiner Frau aufgeführt? Wie viele Kinder und wie alt?

    a) Ich hatte den Mietvertrag dabei. Sehen wollte ihn niemand (im Erstgespräch mit einer anderen Sachbearbeiterin wurde uns jedoch gesagt, dass dieser mitgebracht werden soll).

    b) Die Unterlagen des EMA waren bereits bei der ABH. Meine Frau konnte sich damals auch ohne Visum anmelden. Daraufhin wurden ihre Unterlagen (Kopie von Pass, Heiratsurkunde etc.) automatisch an die ABH weitergeleitet.

    c) Wir haben einen Krankenversicherungsnachweis eingereicht (freiwillige GKV)

    d) Die Kinder haben einen deutschen Pass. Es musste nichts beantragt werden.

    Eine Antragstellung auf SGB II (Hartz 4) bedeutet nicht, dass dieser Antrag umgehend bewilligt wird. Diese Bearbeitung dauert mehrere Wochen. Bis dahin hat die ABH wahrscheinlich/hoffentlich den AT ausgestellt.

    Aber schädlich ist die Antragstellung auf Alg2 nicht.


    Ich bin nur besorgt, dass durch unseren ALG2-Antrag irgend etwas in Gang gebracht wird. Ich gehe mal davon aus, dass das Jobcenter unseren Antrag mit der ABH abgleicht bzw. meldet. Insbesondere da der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis noch läuft. Da der Punkt ,,Sicherung des Lebensunterhaltes" nicht 100% klar ist und anscheinend von ABH zu ABH (in unserem Fall sogar von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter) unterschiedlich gehandhabt wird, bin ich geneigt den Antrag auf ALG2 vorerst nicht zu stellen.

    Rein finanziell gesehen wäre unser Lebensunterhalt mit ALG2 sicherer als ohne. Jedoch scheint die ABH bei einer ,,Zuwanderung ins Sozialsystem" viele Anträge genauer unter die Lupe zu nehmen. Ehrlich gesagt ist mir momentan auch nicht klar wie die ABH unseren Antrag ohne Arbeitsvertrag / Lohnabrechnungen so einfach angenommen hat und von ,,gar kein Problem" redet. Die Richtlinien zur Sicherung des Lebensunterhaltes erscheinen mir sehr schwammig.

    Knapp 10.000€ als Vermögens-Grundfreibetrag ? Wie kommst du darauf?

    150 Euro pro Lebensjahr für meine Frau und mich = über 10 Tausend Euro gesamt

    (3100 Euro pro Kind nicht berücksichtigt).

    Obwohl wir rechtlich einen Anspruch auf ALG2 haben, sind wir momentan nicht darauf angewiesen. Wir könnten z.B. unser (kleines) Vermögen bis Arbeitsbeginn aufbrauchen. Da wir lange im Ausland waren und praktisch ,,nichts ins System eingezahlt" haben, komme ich mir ehrlich gesagt auch ein bisschen komisch vor einen Antrag auf ALG2 zu stellen. Auf der anderen Seite denke dann wieder, dass ich mein Recht auch in Anspruch nehmen sollte. Falls ich den Antrag bis 31.08. nicht stelle, ,,verliere" ich effektiv ca. 2000 Euro für August. Ohne das Risiko, dass Probleme bei der Aufenthaltsgenehmigung auftreten könnte, würde vermutlich das ,,Gier-Gefühl" gewinnen.

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    Grace

    Guten Tag !

    Ich bin deutscher Staatsbürger und habe meine ausländische Frau (Nicht-EU) vor 10 Jahren im Ausland geheiratet. Wir haben 10 Jahre im Ausland gelebt und sind nun mit unseren Kindern nach Deutschland gezogen. Einreise mit Touristenvisum.

    Wir haben vor 2 Wochen die Aufenthaltserlaubnis meiner Frau beantragt und uns wurde von der Sachbearbeiterin gesagt, dass der Antrag geprüft werde, jedoch sie keine Probleme sehe. Wir mussten als Nachweis für die Sicherung des Lebensunterhaltes nur einen Kontoauszug vorweisen (ca. 10.000 Euro).

    Da unser Vermögen knapp unter dem Grundfreibetrag liegt möchte bis zu meinem Arbeitsbeginn im Oktober (noch nicht 100% sicher) Arbeitslosengeld 2 nach SGB II beantragen. Ich bin mir jedoch etwas unsicher, ob sich dieser Antrag in irgend einer Weise negativ auf unseren Visums-Antrag auswirken wird.

    Ich weiss, dass im Gegensatz zu Ausländern, bei Ehegatten von Deutschen nach § 28 Aufenthaltsgesetz keine Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 vorgewiesen werden muss und demnach auch Sozialleistungen kein Hindernis für die Erteilung darstellen. Man liest jedoch auch Gegenteiliges in manchen Foren. Da ich auch nach der Sicherung des Lebensunterhaltes auf dem Ausländeramt gefragt wurde, scheint der Punkt doch nicht so klar zu sein.

    Meine Fragen:

    1) Ist meine Annahme richtig, dass auch bei Bezug von Sozialleistungen, eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sicher bzw. rechtlich erzwingbar ist ?

    (alle anderen Voraussetzungen vorausgesetzt)

    2) Hat jemand Erfahrungen beim Thema "ALG 2, ausländischer Ehegatte und Aufenthaltserlaubnis" ?

    3) Wird beim Jobcenter nach der Aufenthaltserlaubnis meiner Frau gefragt und ist es problematisch wenn diese ,,beantragt, jedoch noch nicht vorhanden" ist (ich bin Antragsteller, sie ist Partner in Bedarfsgemeinschaft)?

    Danke !