Beiträge von Jumper

    Wie sieht es mit der Tatsache aus, dass ich so oder so ein Recht auf Alg 2 hatte und dies in Anspruch nehmen wollte?

    Des weiteren gilt es zu erwähnen, dass mein Vater sehr wenig Ahnung im Umgang mit Dokumenten im Allgemeinen hat und deshalb des öfteren Rat bei dem Herrn im Jobcenter gesucht hat und teilweise mit dessen Hilfe die Dokumente ausgefüllt hat und die Info an uns so weitergab. Zu dieser Zeit wurde er mal zum Arbeitsamt und mal zum Jobcenter geschickt, (da er z.B. Schulungen besuchte) d.h. dass auch die Absprache zwischen Arbeitsamt und Jobcenter nicht korrekt verlief. Kann sich mein Vater hier auf irgendetwas beziehen?

    Danke im Voraus

    Grüße

    Jumper

    Hallo zusammen,

    Danke euch allen nochmals für eure Hilfe und eure Zeit. Lange ist es her, dass ich mich das letzte mal gemeldet habe, ich habe allerdings erst heute Rückmeldung vom Jobcenter erhalten.


    Aktueller Stand der Dinge:

    Mein Widerspruch und der Widerspruch meiner Mutter wurden akzeptiert. Wir müssen nichts nachzahlen.

    Der Widerspruch meines Vaters wurde nicht akzeptiert (es war nicht begründet und diente nur der Zeit Beschaffung).

    Hierzu eine Frage, muss mein Vater eine Klage wegen Sozialbetrugs oder ähnlichem fürchten?


    Folgende neue Probleme sind aufgetreten:

    Mein Vater wird nun aufgefordert die Rückzahlungen an unserer Stelle zu begleichen, da Ihm vorgeworfen wird, uns den Bezug von Arbeitslosengeld I nicht migeteilt zu haben und somit der Verursacher der rechtswidrigen Leistungsgewährung zu sein.

    Angegeben haben meine Mutter und ich in unserem jeweiligen Widerspruch, dass wir keine Einsicht in die Finanzen meines Vaters haben (mehr nicht). Außerdem hätte ich so oder so einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gehabt, da ich nach meinem Studium keinerlei Einkommen hatte.

    Habt ihr mir hierzu bitte einen Rat?

    Verlangen vom Ersatz: §34a SGB II

    Weil zumindest grob fahrlässig: §34a Abs. 1 SGB II

    Vielen Dank im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

    Jumper

    Hallo zusammen,

    Die Rückerstattung für meinen Minderjährigen Bruder wird im Bescheid von meinem Vater verlangt. Dieser soll keine Klage erheben, weil er tatsächlich min. grob fahrlässig gehandelt hat. Wie wird das gehandhabt, meinen Minderjährigen Bruder von diesem Bescheid zu trennen und z.B. auf den Bescheid meiner Mutter mit zu integrieren?

    Viele Grüße und Besten Dank

    Jumper

    Sehr schön, das freut mich. Einfach auf den erst besten Anwalt zulaufen oder gibts da auch Ratschläge?

    Wie siehts eigentlich mit meinem Minderjährigen Bruder aus, die Rückforderungen hierfür wurden von meinem Vater verlangt, wieso nicht von meiner Mutter?


    Viele Grüße

    Jumper

    Hallo zusammen,

    ich habe es mir jetzt nochmals durchgelesen und besser verstanden, danke euch. Habe dennoch Fragen:


    - Bis wann habe ich durchzuhalten? (Siehe Bescheid mit Daten unten)

    - Es wird ja im Schreiben behauptet, ich hätte grob fahrlässig gehandelt, spielt Zeit in diesem Fall überhaupt eine Rolle?

    -Gilt das selbe für jeden meiner Familien Mitglieder, wenn aus dem selben Grund die Rückerstattung verlangt wird?

    - Wäre es möglich, dass jemand sicherheitshalber, einen Blick auf die Bescheide wirft? Wäre sehr freundlich.


    "Sehr geehrter Herr ...,

    die Bescheide vom 24.10.2017, 09.11.2017, 18.11.2017 und 14.12.2017 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für Sie in der Zeit vom 01.10.2017 bis 09.01.2018 gemäß §45 Abs. 2 S.3 SGB X ganz in Höhe von insgesamt x Euro zurückgenommen.

    Die zu Unrecht gewährten Leistungen sind von Ihnen nach § 50 Abs. 1 SGB X in Höhe von x Euro zu erstatten.


    Begründung:

    Nach §45 Abs. 1 SGB darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Auf diesen Vertrauensschutz kann sich der rechtswidrig Begünstigte jedoch nicht berufen, soweit

    - er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat

    - der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

    - er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


    Nach § 40 Abs.2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zwingend auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

    Erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides wurde mir bekannt, dass ihr Vater auch in der Zeit ab dem 01.10.2017 Arbeitslosengeld I in Höhe von x Euro monatlich erhalten hat.

    Der Ihnen erteilte Bewilligungsbescheid war damit bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, da Ihnen die bewilligten Leistungen nicht in diesem Umfang zugestanden haben.


    Sie haben die fehlerhaften Leistungsbewilligung zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, indem Sie Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben (§45 Abs. 2 S.3 Nr 2 SGB X)

    Bei Antragstellung im Zeitraum Oktober 2017 wurde angegeben, dass ihr Vater Arbeitslosengeld I nur bis 30.09.2017 bezogen habe und die Leistungen eingestellt worden sei, da der Anspruch erschöpft sei. Außerdem wurden zwei Schreiben der Agentur für Arbeit vom 21.08.2017 bzw. 25.09.2017vorgelegt, denen zufolge der Anspruch Ihres Vaters auf Arbeitslosengeld I am 30.09.2017 ende bzw. mit Ablauf des 30.09.2017 erschöpft sei. Die Weitergewährung des Arbeitslosengeldes I für Ihren Vater wurde auch nach der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht mitgeteilt.

    Die bewilligten Leistungen sind darum rückwirkend aufzuheben. Die nachfolgend aufgeführten, zu Unrecht gezahlten Leistungen sind von Ihnen zu erstatten (§ 50 SGB X)"


    Mit freundlichen Grüßen

    Jumper

    Würde das denn irgendetwas an dem Ergebnis ändern, vorallem wenn ohne Begründung? Die Daten habe ich, so gut wie möglich wiedergegeben. Für entstandene Fehler sehe ich bei mir keine Schuld.

    @ Grace: In der Bedarfsgemeinschaft geht normalerweise alles Geld auf das Konto des Auftragssteller (meinem Dad in diesem Fall), sofern wir nicht widersprechen, was wir nicht taten.

    Viele Grüße

    Jumper

    Hallo zusammen,

    die Anhörung, in welcher ich alles genau schilderte, fand bereits statt. Als Antwort erhielten meine Eltern und ich ein Schreiben in welchem wir aufgefordert wurden alles zurück zu zahlen. Diese Bedarfsgemeinschaft existiert nicht mehr, da mein Vater und ich Arbeit gefunden haben (meine Mutter ist Hausfrau).


    Begründung:

    Nach §45 Abs. 1 SGB darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Auf diesen Vertrauensschutz kann sich der rechtswidrig Begünstigte jedoch nicht berufen, soweit

    - er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat

    - der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

    - er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

    Nach § 40 Abs.2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zwingend auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

    Erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides wurde mir bekannt, dass ihr Vater auch in der Zeit ab dem xx.xx.xxxx Arbeitslosengeld I in Höhe von x Euro monatlich erhalten hat.

    Der Ihnen erteilte Bewilligungsbescheid war damit bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, da Ihnen die bewilligten Leistungen nicht in diesem Umfang zugestanden haben.

    Sie haben die fehlerhaften Leistungsbewilligung zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, indem Sie Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben (§45 Abs. 2 S.3 Nr 2 SGB X)

    Bei Antragstellung im Zeitraum xx.xx.xxxx wurde angegeben, dass ihr Vater Arbeitslosengeld I nur bis xx.xx.xxxx bezogen habe und die Leistungen eingestellt worden sei, da der Anspruch erschöpft sei. Außerdem wurden zwei Schreiben der Agentur für Arbeit vom xx.xx.xxxx - xx.xx.xxxx vorgelegt, denen zufolge der Anspruch Ihres Vaters auf Arbeitslosengeld I am xx.xx.xxxx ende bzw. mit Ablauf des xx.xx.xxxx erschöpft sei. Die Weitergewährung des Arbeitslosengeldes I für Ihren Vater wurde auch nach der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht mitgeteilt.

    Die bewilligten Leistungen sind darum rückwirkend aufzuheben. Die nachfolgend aufgeführten, zu Unrecht gezahlten Leistungen sind von Ihnen zu erstatten (§ 50 SGB X)"

    Folgendes noch zur Ergänzung,

    ich habe gerade mit meinem Vater telefoniert. Er war bereits beim JC und der Agentur für Arbeit, nun wurde bereits nachgerechnet, wieviel er zurück zu zahlen hat. Dies hat er dem JC zurück zu zahlen. Zu dem Zeitpunkt des Erhaltes des Geldes war ich unter 25 Jahre alt, er bekam zwar alles auf sein Konto, doch auch das unter meinem Namen. Nun wurde ich aufgefordert das zurück zu zahlen, ich arbeite jetzt seit gut drei Monaten und so etwas würde mich finanziell aus der Bahn werfen.

    Möglichkeiten, außer Ratenzahlungen?

    Viele Grüße und Besten Dank

    Jumper

    Hallo Ameise,

    Ja meine Mutter und mein Vater haben auch solch ein Schreiben erhalten, der Antragssteller war mein Vater und er erhielt, all das Geld auf sein Konto.

    Bedarf es nun, neben der Offenlegung der Dokumente, auch ein Widerspruch gegen den erhaltenen Bescheid? hier wird ja ausdrücklich erwähnt, dass ich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt das geforderte Geld überweisen soll, was fast unmöglich ist.

    Danke für die Antwort.

    Viele Grüße

    Jumper

    Hallo zusammen,


    ich habe folgendes Anliegen:


    Ich war bis vor kurzem Student an einer deutschen Hochschule. Nachdem erfolgreichen absolvieren dieser, habe ich einige Monate benötigt, ehe ich einen Arbeitsplatz gefunden habe. Zu dieser Zeit war auch mein Vater arbeitslos und wir bildeten, zusammen mit meiner Mutter und meinem jüngeren Bruder (Minderjährig), eine Bedarfsgemeinschaft.

    Jetzt, nach gut einigen Monaten (nicht verjährt), erhielt ich einen Brief in dem ich aufgefordert wurde, all das Geld für die vorherigen Monate zurück zu zahlen. Grund sei, ich hätte anscheinend Grob Fahrlässig gehandelt (§ 45 Abs.2 Satz3 Nr. 2 SGB X), da mein Vater allem anschein nach zu Urteilen falsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht hatte. Er habe anscheinend Geld vom Jobcenter und von der Agentur für Arbeit erhalten.

    Ich stellte Ihn zur Rede und stellte fest, dass es leider tatsächlich der Wahrheit entsprach, er hatte wirklich zuviel Geld erhalten.

    Ich erläuterte dem Herrn vom Jobcenter in einem Schreiben, dass ich all die vorliegenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hatte. Ich hatte meinen Vater damals genau befragt, da dieser mir aber keine Einsicht in seine Finanzen gewährte, habe ich seine Aussagen so übernommen. Des weiteren habe ich mich in der Zeit intensiv mit dem Schreiben von Bewerbungen beschäftigt, ich schickte im Monat locker, weit über 30 Bewerbungen raus. Auch haben wir viele Schulden, weshalb sich nichts an der Lebensqualität verändert hatte.

    Als Antwort bekam ich vor einigen Tagen folgendes:

    "Aus unser Anhörungsschreiben vom xx.xx.xxxx hin haben Sie folgende Angaben gemacht: Alle Informationen zu dem vorliegenden Sachverhalt hätten Sie von Ihrem Vater erhalten. Von den Fehlern hätten Sie keine Kenntnis gehabt. Sie hätten keinerlei Einblick in die Finanzen Ihres Vaters. Außerdem hätten Sie sich in der erwähnten Zeit intensiv mit dem Schreiben von Bewerbungen beschäftigt, weshalb Ihnen nichts aufgefallen sei.

    Ihre Angaben führen jedoch zu keiner anderen Entscheidung in der Sache, da Sie ebenso wie Ihr Vater verpflichtet waren, sämtliche Einnahmen Ihrer Familie gegenüber dem Jobcenter anzugeben."


    Nun zu meiner Frage, wäre es möglich, dies für meine Mutter und mich, irgendwie abzuwenden?

    Vielen Dank im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

    Jumper