Beiträge von Ameise

    nicht das die darauf pochen können nur die Bisherige Miete zu zahlen.

    Ich denke, da verwechselst du was.

    Was zur Zahlung der bisherigen KDU im § 22 (1) SGB II steht, bezieht sich auf Umzüge in nicht angemessene Unterkünfte und auf Umzüge ohne Zusicherung.

    Die Zusicherung vom JC sollte jetzt beantragt werden.

    Sollt ich dennoch etwas schriftliches verfassen?

    Ich plädiere immer für Schriftliches.

    Ich denke nicht, dass du die Zusicherung am gleichen Tag erhältst. Deshalb im schriftlichen Antrag bitte auf die Frist des Mietangebotes verweisen.

    Viel Glück!

    Zur Erstausstattung:

    Das JC weiß, dass du zum 1.8. eine *auskömmliche sv-pflichtige Erwerbstätigkeit* aufgenommen hast.

    Das JC weiß, dass du aus dem Ausland ohne Hausstand kamst und bisher möbliert gewohnt hast.

    Das JC könnte dir für die Erstausstattung ein Darlehen anbieten---- und eben keinen Zuschuß, weil du ja selbst Einkommen erwartest.

    Auch hier bitte abwarten, was der Bescheid sagt.

    Eben nicht in diesem Fall. Wasser hab Ich, der Mieter, mich drum zu kümmern. Das ist ja das verzwickte.

    Ich versteh das schon. Verzwickt ist das nicht.

    Wenn der Wasserversorger dir nun eine Angabe von ca . 15,- mtl macht (als Vorausschau), addierst du diese 15,- zu den kalten Betriebskosten dazu.

    Das JC unterscheidet nun mal in diese 3 Kategorien.

    Ins Mietangebot kannst du diese 2 Vorausangaben auch selbst einsetzen.

    Die Versorger und auch das JC übernehmen dann die monatl. angemessene Vorauszahlung---- und abgerechnet wird der tatsächliche Verbrauch in der Jahresabrechnung zum/nach dem 31.12. 2018.

    dürften sie sich ja nicht Quer stellen,

    Warum sollten sie sich querstellen? Du bist Ü25. Deine Eltern könnten dich auch *aus dem Nest* werfen.

    Mein Hinweis galt für folgendes Beispiel:

    die KDU in der Kreisstadt liegen bei max. 500,-

    aber die KDU im kleinsten Dorf des LK liegen bei max 400,-

    Trotzdem ist nur ein JC weiterhin zuständig.

    Wenn in deinem LK für alle Orte die gleichen Angemessenheitsgrenzen gelten, dann gilt das Beispiel eben nicht.

    Um voran zu kommen, würde ich jetzt das komplette Mietangebot dem JC vorlegen und die Zusicherung beantragen. In dem Antrag auch vermerken, bis wann der Vermieter sein Angebot aufrecht erhält.

    Wenn du diese Zusicherung hast, kannst du den Mietvertrag schließen und auch die Verträge mit den Versorgern machen.

    Ist ja ne reine Sache zwischen Mieter und Versorger in diesem Fall.

    Ja, ist auch nicht tragisch.

    Steht das mit dem Wasser und Gas im Mietangebot?--- Dann liest das der SB beim JC.

    Für August kannst du gar kein Darlehen beantragen, weil du bereits Alg2 beantragt hast.

    Du musst jetzt wohl oder übel den Bescheid zu deinem Antrag abwarten.

    Das JC könnte deinen Antrag verstehen als Ü-Darlehensantrag.

    Auch dazu musst du erst den Bescheid abwarten.

    Hallo,

    Dort wird Wasser und Gas vom Mieter mit dem Versorger abgerechnet und ist nicht in den Nebenkosten inbegriffen. Wie gebe ich das bei der Prüfung an?

    Die Wohnkosten insgesamt (Kaltmiete+kalte BK+Heizkosten) sollten den örtlichen Angemessenheitsgrenzen entsprechen.

    Diese kannst du im zuständigen JC erfragen. Oft sind diese Werte doch unterschiedlich (zB Kreisstadt, umliegende Gemeinden)

    Es gehört auch noch Strom als *eigener Vertrag* mit dazu. Diese Kosten, sofern sie nur für Haushaltsenergie sind, zahlst du aus dem Regelbedarf. Etwa 30,- mtl. solltest du dafür berücksichtigen.

    In den kalten Betriebskosten ist lt. BetrKV auch Wasser enthalten. 50 cbm für eine Einzelperson ist relativ viel.

    Heizkosten werden separat ausgewiesen.

    Strom musst du sowieso aus deinem Regelbedarf zahlen.

    Da du Ü25 bist, sollte das JC dir auf Antrag die Erforderlichkeit des Umzugs und auch die Kostenübernahme KDU zusichern, sofern das Mietangebot den örtlichen KDU-Richtlinien entspricht.

    In dem Mietangebot würde dann die Kaltmiete, die gesamten kalten Betriebskosten und die Heizkosten ausgewiesen werden.

    Wird in dieser Wohnung das Warmwasser über Gas in der Wohnung erzeugt? (Gastherme)

    Ergänzung:

    Anhörungen können durchaus nachgeholt werden.

    Es ist nicht rechtswidrig, wenn dir (aus bekannten Gründen nicht eher möglich ) die Anhörung später ermöglicht wird.

    Nochmals Hinweis:

    Das JC wird als Zugangsbeweis der Schreiben an die Adresse deiner Mutter lediglich dabei bleiben, dass die Zugangsfiktion greift.

    Das wird auch ein SG so sehen.

    Weder JC noch SG können und werden ermitteln, warum von April bis 17.7. Juli keine JC-Post, plötzlich am 18.7. aber der Sanktionsbescheid dort ankam----------

    Das lässt sich einfach ganz schlecht bis nicht vermitteln.

    Ja, in der Tat: Sehr verwirrend. Aber eher das, was du schreibst----

    Man könnte solche Sachverhalte durchaus in den ersten Beitrag schreiben.

    Also:

    Bis einschl. Juli Leistungen vom JC x erhalten.

    Dann wegen Arbeitsaufnahme nach xy umgezogen--- und dort im August einen Antrag auf Alg2 gestellt? Als Ergänzung zum Lohn?

    Oder nur Antrag auf Erstausstattung?

    Und wieso hast du keine Möbel mitgenommen?

    Normal. Lohn/Gehalt wird i.A. rückwirkend gezahlt, in Deinem Fall also für den August.

    Normal und ganz üblich ist es, dass der Lohn für den Monat zum Monatsende auf dem Konto verfügbar ist.

    Das wäre Freitag, der 31.8. gewesen.

    Üblich bei neuen AN ist oft auch zuerst Abschlagszahlung.

    Warum hier der Lohn- Zufluß erst im September ist, schreibt der Fragesteller nicht.

    Ob das so vertraglich vereinbart ist?

    Was habe ich hier am Zuflußprinzip falsch verstanden?

    Hallo,

    Ich habe im Juli noch ALG2 bezogen

    Wann hast du denn den Antrag gestellt, wenn du auch im Juli noch Alg2 bezogen hast?

    Welchen Antrag hast du im August gestellt?

    Wenn der 1. Lohnzufluss nachweislich erst im September ist (Kontoauszug zeigt den Zufluss), hast du auch noch auf die August-Leistung Anspruch.

    Der Antrag auf die Erstausstattung ist nicht hinfällig.

    Hallo,

    Sobald ich dann arbeite kann mein Freund dann gerne einziehen.

    So herum wirst du keine Zusicherung (Bewilligung) für diese *perfekte Wohnung* erhalten.

    Für 1 Person viel zu teuer, auch zu groß.---> max. 50 qm

    Für 2 Personen auch zu teuer, nicht zu groß.

    Deshalb der Umzug auf eigene Kosten, keine Kaution als Darlehen, keine BK/HK-Nachzahlung.

    Viele Vermieter wollen erst die Zusicherung des JC sehen, bevor sie einen Mietvertrag anbieten.

    Selten gelesen:

    151,- kalte BK

    44,- Heizkosten

    Vielleicht solltest du zuerst mal klären, ob ihr überhaupt zusammenziehen wollt.

    Gibt es wichtige Gründe, ausgerechnet nur in diesem Ortsteil zu suchen/zu wohnen?

    Gerade wegen diesem Umstand finde ich was das JC jetzt macht echt eine Farce...Recht hin oder her...

    Gern nochmal:

    Das ist keine Farce. Aber es regt dich auf.

    Verwaltungshandeln geht nach X Vorschriften, nach §§ und manchmal nach pflichtgemäßem Ermessen.

    Bei lesbarem Ende der Zuständigkeit gibt es nur: Rückforderung der zuviel/zu Unrecht erhaltenen Leistungen.

    Und nochmal Verwaltungshandeln:

    Du kannst Ratenzahlung vereinbaren. Deswegen fragte ich, ob du schon was lesen kannst vom Hinweis zum BA-Inkasso-Service.

    Denn mit dieser Forderungsstelle kannst du die Raten vereinbaren. Aus meiner Erfahrung sind die zeitlich ziemlich kulant.

    Ich kämpfe gerade wegen einer nicht zurückgezahlten Vermieterkaution. Das JC will längst über Inkasso eintreiben---- ich bin in Verhandlung seit Mai 2018.

    Jeden Monat weise ich nach, ob und wie der Vermieter sich zuckt. Rückforderung kann noch immer nicht bedient werden, auch nicht in Raten.

    Achso. Was für ein Wirrwarr.

    4 Termin-Einladungsbriefe sind bei der Adresse deiner Mutter nicht angekommen.

    Es gibt 40% Sanktion, weil 4 x Meldeversäumnis.

    Dann jetzt

    1 Einladung angekommen---- aber Termin verschlafen.---17.07. ---10% zu Recht sanktioniert. Anhörung nachgeholt (rechtlich möglich).

    Bleibt 3x Meldeversäumnis.

    1 Einladung zum 24.7.----- nicht angekommen. JC behauptet Zugang (später Zustellfiktion vom Gericht). Anhörung nachgeholt.

    Bleibt 2x Meldeversäumnis

    Leider sind die Bilder weg---

    War die erste Einladung vom 4.6.?

    Du beanstandest vor allem, dass die 1. Sanktion nur als Warnfunktion kommen darf, bevor weitere Sanktionen kommen. Das ging hier nicht, weil du auch die weiteren Einladungen gar nicht befolgt hast/keine Einladung bekommen hast.

    Wie lange sollte das JC nach der ersten Einladung mit der Anhörung bzw. Sanktion warten?

    Ja, Anhörungen können auch nachgeholt werden. Es soll ja ermittelt werden---- aber das JC findet keinen plausiblen Grund in deinen Anhörungen. Das JC hält die Sanktionen für rechtens.

    Es geht von Zustellung an die Adresse deiner Mutter aus--- ein Gericht wird es ähnlich sehen.

    Hmmm, klagen ist erlaubt.

    Aber da schrumpft etliches zusammen.

    Man muss hier seine Bilder im vorgeschriebenen Format dieses Forums hochladen.

    Unnötiger Hinweis auf Editierungsmöglichkeiten gelöscht. Corinna

    Indem ich vorher alles hätte klären müssen.

    Wie bitte?

    Was hat das mit *denen* zu tun, die *künstlich im Alg2 gehalten werden*?

    Es ist zwar Fakt, dass das System sehr umständlich und oft auch unverständlich ist, aber bitte geh doch jetzt nicht auf deine Bequemlichkeit.

    Es bleibt dabei: Das alte JC war ab 20.8. nicht mehr zuständig.

    Will also diese Leistungen zurück. Zahlst du nicht in der angegebenen Frist, gibt das JC den Vorgang (Forderung) an den BA-Inkasso-Service.

    Steht evtl. sogar in dem Bescheid schon drin, den du jetzt hast?

    Ja, sehr kurzfristig. Ja, auch samstags arbeiten welche. Ja, du hast ruckzuck den Umzug gestemmt. Ja, sogar dem JC noch mitgeteilt, dass du ab 20.8. eine neue Adresse hast. Hast auch ruckzuck am neuen Ort ne Wohnung gefunden, dich um Schule und Kinderbetreuung gekümmert---- alles innerhalb von 4 Tagen?

    Vollkommen egal.

    Trotzdem macht es keinen Sinn hier auf Zuständigkeiten zu bestehen.

    Aber natürlich: Nur das macht hier überhaupt einen Sinn.

    Ob du am neuen Ort ein neues zuständiges JC hättest---auch egal. Das alte will *seine* Leistungen zurück.

    Es ist dem JC doch vollkommen ***, wie du das alles machst. Du hast nachweislich mitgeteilt, dass du am 20.8. umziehst

    Zuständigkeit endet am 19.8. Punkt. Aus die Maus.

    So geht Verwaltungshandeln.

    Da können wir lange über Handschlag, ehrliche Häute oder ähnliches debattieren. Und das JC kann nicht mal 5 grade sein lassen, weil du jetzt weg bist von dem Amt. Das ist eine Behörde-------die müssten auch 2 Cent zurückfordern.

    klar hätte man sagen können ich bin erst zum 31.08. umgezogen,

    Halt! Das habe ich dir nicht geschrieben.nono

    Sondern:

    dann hättest du dich zum 31.8. beim alten JC abmelden können.

    Also: Das hast du gemacht---und, aus welchen Gründen auch immer, noch dazu geschrieben, dass der Umzug am 20.8. stattfindet.

    Hallo,

    ja, da wirst du leider klagen müssen.

    Du kannst einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen.

    Bitte schreib nicht sowas rein wie in den Widerspruch. Man droht nicht, man fordert auch nicht.

    Man legt Widerspruch ein, weil der Bescheid falsch ist.

    Du hast zwar geschrieben, dass du diese Einladungen nicht erhalten hast, aber das kann ja jeder sagen.

    Es muss auch glaubhaft gemacht werden oder eben nachgewiesen werden.

    Vor der Sanktion war ich ja dort und habe meine Adresse zu meiner Mutter geändert, wo ich denen das schon geschildert habe.

    Vielleicht hast du persönlich gesagt, dass du umgezogen bist. Ja, und gabs das auch schriftlich?

    Und wann genau bist du umgezogen und wann genau hast du das JC über den Umzug informiert?

    Hatte das JC Zeit, diese Änderung deiner Adresse ins System zu übertragen, damit dein Vermittler die neue Adresse dort vorfindet?

    Ich meine, das mit der Beweispflicht des JC ist schon x-mal geschrieben und klargestellt worden.

    Das JC erklärt, es schicke die Briefe immer so+so. Das JC kann aber nicht verhindern, dass Briefe geklaut werden.

    Die Gerichte entscheiden dazu überwiegend, dass die sog Zustellfiktion gilt. Also zugegangen.

    Wichtig wäre meiner Meinung nach, dass du nachweist (!!), ab wann dem JC deine neue Adresse bekannt war.

    Denn heute kam die Post ja an die richtige Adresse. Zu deiner Mutter---wo du auch wohnst.

    Vor der Sanktion war ich ja dort und habe meine Adresse zu meiner Mutter geändert, wo ich denen das schon geschildert habe.

    Dann wünsche ich dir, dass der VDK dir gut hilft bei den Anträgen.

    Wenn das Versorgungsamt wirklich den GdB 50 feststellt, musst du das dem JC mitteilen. DANN nämlich erst bist du offiziell schwerbehindert und bekommst wahrscheinlich einen anderen Vermittler.

    Mit Rente ist dann allerdings wirklich noch ziemlich lange hin.

    Deine Einschränkungen (was du nicht darfst), ist schon festgestellt.

    Dein Vermittler bei JC weiß das und wird dir nur Vermittlungsvorschläge für entspr. Stellen schicken.

    Alles Gute und gute Besserung!

    So werden doch nur die Menschen die versuchen aus ALGII rauszukommen, künstlich drin gehalten.

    Das passt gar nicht zusammen. Wieso werden die drin gehalten?

    Gehts hier um dich oder um wen gehts?

    Das JC hätte dir bzw euch auch Umzugskosten bezahlt, wenn ihr wegen des weit entfernten neuen Jobs umziehen musstet.

    Muss man natürlich beantragen und hat viel Schriftverkehr.

    Aber wer hilfebedürftig ist, braucht solchen Umzug garantiert nicht allein bezahlen.

    Aber er darfs gern tun--- auch darüber freuen sich die JC.

    Sorry, du verwechselst hier etliches ziemlich.

    Wenn dein neuer Job am 1.9. beginnt (wohl am 3.9. als 1. Arbeitstag), dann hättest du dich zum 31.8. beim alten JC abmelden können.

    Du hast es nicht gemacht----und jetzt bringst du Vorwürfe?

    Ich kann dir dazu schreiben:

    Hier gibt es keine Rechtsberatung ;) Wirklich nicht.nono Das ist gar nicht erlaubt.

    Versicherung:

    Deine Krankenversicherung läuft 1 Monat weiter---dann Übergang zum neuen AG. Da hast du keine Lücke.

    Andere Versicherungen: Musst du irgendwie überbrücken----------

    Viel Glück!

    Du tritts mir nicht zu nahe, aber ich kann nur Fragen beantworten.

    können die 40 % die ich nunmal habe mir helfen einen Job zu kriegen den ich dann machen kann ?

    Nein, wenn du damit den Schwerbehinderten-Ausweis meinst.

    Der GdB 40 stellt keine Schwerbehinderung dar.

    Es sind auch nicht %---sondern es eben Grad der Behinderung 40, also GdB 40.

    Wenn ein AG besondere Angaben in Stellenangeboten macht zu *Schwerbehinderte Bewerber*, dann müssten es mind. GdB 50 sein.

    Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung; in diesem Fall kann ein Der Schwerbehinderung - Ratgeber für behinderte Menschen - Antragsformulare beantragt werden, in den der GdB und gegebenenfalls die entsprechenden Merkzeichen - Schwerbehindertenausweis und versorgungsmedizinische Grundsätze eingetragen werden.

    Mit GdB 40 geht das noch nicht, aber trotzdem kannst du damit eine Beschäftigung finden.

    Du bist dann eben mit gewissen Einschränkungen vermittelbar und leistungsfähig.

    oder kommen da nur Behinderten Werkstätten in frage ?

    Nein, mit GdB 40 bist du gar keine Person, die nur in einer Werkstatt für Behinderte Arbeit finden.

    Du hast eine (Geh)-Behinderung--- ja.

    Du hast sonstige Einschränkungen/Beeinträchtigungen.

    Aber du bist nicht schwerbehindert.

    Wenn du einen Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt stellst und dieser so beschieden wird, dass man den GdB 50 feststellt--- dann würdest du als Schwerbehinderter gelten, vielleicht hast du dann auch das Merkzeichen *G* drin, weil du große Probleme beim Gehen/Laufen hast.

    Dann kämen so wie jetzt auch , trotzdem noch Beschäftigungen in Frage, zB. wo du überwiegend sitzt.

    Denn du bist auch dann noch --erwerbsfähig--, aber mit Einschränkungen.

    Darf ich fragen, wie alt du bist ?

    Meine Meinung:

    Ja, du kannst das Kündigungsschreiben und auch den neuen Arbeitsvertrag mitnehmen und vorlegen.

    Doch was soll das bringen?

    Du wirst auf jeden Fall eine Sperrzeit nach § 159 (Abs. 1, Nr.1) SGB III bekommen.

    Die Sperrzeit dauert 12 Wochen.

    Gegen den Sperrzeit-Bescheid kannst du dann Widerspruch erheben. Der Bescheid wird allerdings Wochen später kommen. Evtl. sogar nach dem 2.11. 2018. Ein Widerspruch muss von der Arbeitsagentur innerhalb 3 Monaten beschieden werden.

    Gegen den ablehnenden Bescheid kannst du Klage erheben.

    Kannst dich auch auf das alte LSG-Urteil und evtl. andere möglichst neuere Entscheidungen beziehen.

    Für solch eine Klage ist ein versierter Fachanwalt zu empfehlen.

    Ich sehe allerdings hier keine Chance für einen erfolgreichen Widerspruch.

    Eine Eigenkündigung wegen nicht gehaltener mündlicher Versprechen des AG stellt aus Sicht der Arbeitsagentur keinen wichtigen Grund dar.

    Frage:

    Warum hast du nicht 1 Monat später gekündigt? So, dass du nahtlos in den neuen Job kannst?

    Der AG hat dich doch sicher schon länger hingehalten mit Versprechungen, oder?

    Im Falle deines Widerspruchs würde die Arbeitsagentur wahrscheinlich auch den AG anhören.

    Du kannst Alg2 für den Monat Oktober beantragen.

    Aber:

    Das JC als dann zuständige Behörde will auch den Bescheid der Arbeitsagentur erst sehen. Zumindest die Erklärung, dass dir ALG1 grundsätzlich zusteht.

    Das JC wird dann eine Sanktion nach § 31 SGB II androhen.

    Vorher dir eine Anhörung nach § 24 SGB X ermöglichen.

    Da kannst du erklären, warum-wieso weshalb----- die Sanktion 30% des maßg. Regelbedarfs wird trotzdem die Folge sein.

    Wenn du alleinstehend bist, wären das für 1 Monat 124,80€--- weniger.

    Man nennt das auch die Doppelstrafe. Sperrzeit +Sanktion

    Bis du Alg2 beantragt hast und bewilligt bekommst (oder nicht), bist du längst in neuem Lohn und Brot.

    Je nach deinen finanziellen Verhältnissen solltest du also abwägen, ob du für diesen 1 Monat diesen Beantragungs-Marathon durchziehst.

    Und evtl. viele Monate später einen Monatsbetrag erstreiten kannst.

    Mit den örtlichen Richtlinien ist eine Regelung zu den Wohnkosten unter Alg2-Bezug gemeint.

    Lies mal bitte nach, wie lange die Klägerin in dem von dir genannten Urteil *auf dem Rechtsweg* unterwegs war----

    Hallo,

    wollen die Jetzt auch noch Leistungen zurück. Kann das sein? Oder ist da ein Paragraphenreiter unterwegs?

    Ja, das kann sein.

    Das muss sogar sein und ob mit oder ohne §§-Reiterei------ es ist auch logisch.

    Definitiv nur bis 19.8. war das alte JC zuständig.

    Wieso will der Staat betrogen werden?

    Du hast doch selber mitgeteilt, dass du ab 20.8. einen andere Adresse hast.

    Demzufolge hast DU Leistungen für 20.8-31.8. *zu Unrecht* bezogen.

    Logisch, dass das alte JC dir nicht den kompletten Monat bezahlt, wenn du eher wegziehst---und das noch brav mitteilst.

    Statt die froh sind das wir keine Leistungen mehr beziehen

    Die sind darüber garantiert sehr froh.

    Aber sie zahlen keine Leistungen an Personen, die gar nicht mehr in diesem Ort wohnen.

    Getdown

    Es tut mir leid, aber du hast doch gar keine Frage gestellt.

    Deine Feststellungen und Aussagen hier triffst du selber.

    Was sollen wir denn dazu sagen??

    Ich sage weder, du willst keinen Job machen noch sage ich, du bist zu faul.

    Was soll das also? Wenn dir das andere sagen, hat es nichts mit den Helfern hier im Forum zu tun.

    Wir kennen dich doch überhaupt nicht.

    Bitte überlege dir deine konkreten Fragen, dann versuchen hier alle, dir zu helfen und Hinweise und Empfehlungen zu geben.

    Hallo,

    Nun verdiene ich aber ja Geld und müsste theoretisch meinen Lohn abdrücken.

    Aus meiner Sicht und als Ergänzung:

    -Du musst deinen Lohn nicht abdrücken. Völliger Quatsch. Du musst deine Kosten aus deinem Einkommen bezahlen, das gilt für alle.

    Reicht das Einkommen nicht, ergänzt das JC für bestimmteKosten (und ARGE gibts seit 7 Jahren nicht mehr!)

    - Waren deine Eltern geschieden oder nur getrennt?

    - Wer hat verlangt, Witwenrente und HW-Rente zu beantragen?

    -Zahlt die Familienkasse überhaupt Kindergeld? Habt ihr ab 18 weiter beantragt?

    -BAB /Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht gezahlt, wenn du zu Hause wohnst.

    Wann hast du die Ausbildung begonnen?

    Meine Mama hatte nun einen Brief von denen bekommen wo mein Vater gebeten wird sich diesbezüglich zu äußern (Meine Eltern sind schon lange geschieden und mein Vater hat rein gar nichts mit dem Jobcenter zutun)

    Danke für die vage Erklärung.

    Wenn deine Mama einen Brief vom JC bekommt----- und du nun in eigener Interpretation wiedergibst, was da wohl so ungefähr und *diesbezüglich* drinsteht, können wir alles mögliche empfehlen oder daraus verstehen. Das hilft dir nicht.

    Fakt ist:

    - Dein Vater ist nicht zur Mitwirkung/Erklärung verpflichtet.

    - Wer 25 oder älter im Haushalt mit den Eltern lebt, ist eine eigene BG. Die Mutter ist auch eine BG. Ihr seid dann eine Haushaltsgemeinschaft.

    - Um welches Konto welcher BG gehts denn?

    - Ob du demnächst ausziehst, ist vollkommen unwichtig.

    - Wenn die 75,- Unterstützung deines Vaters nicht zweckbestimmt sind bzw. das JC den Zweck nicht anerkennt, werden die 75,- als sonstiges Einkommen angerechnet.

    Es gäbe einen Freibetrag von monatlich 30,-, für den Fall, dass der Kontoinhaber kein weiteres Einkommen hatte und die Zweckbestimmung nicht anerkannt würde.

    bisher weis auch noch niemand ...

    Na bitte. topicclosed

    Niemand weiß, was geplant ist. Es ist nur eine (weitere) Idee . Neue Minister bringen immer mal neue Ideen. Minister H.Heil hat auch nicht vor, Zwangsarbeit in D einzuführen.

    Gesetze sind ganz was anderes.

    Und jetzt nochmals zu meinen fragen hier an euch wegen dem Thema

    Welche Fragen? Ich lese keine...

    Leider sind wir weder Hellseher noch sind wir Arbeitsvermittler.

    Erst recht sind wir hier keine Ärzte oder med. Gutachter.

    Der Einfachkeit halber (und zur Nerven- und Papier-Einsparung) könntest du antworten.

    Es gibt für dich aber keine Verpflichtung dazu.

    Du könntest auch ablehnen/ignorieren, deine Ex/ der Antragsteller das dem JC dann mitteilen, er könne nicht mehr als so mitwirken. Das zuständige JC könnte dann uU dich direkt anschreiben.

    Im Ergebnis evtl. monatelanger Schriftverkehr.

    Es gibt jetzt 2 Familien mit Aufstocker-Leistungen. Auch das Einkommen deiner Ex reicht nicht aus, den Bedarf beider Partner zu decken. Oder nur während des Ferienzeit-Besuchs der Kinder bei deiner Ex....

    Das JC zahlt nur 1x Leistungen für diese Ferienzeit.

    Und man will noch wissen, ob du noch zusätzliche Leistungen für deine Kinder gewährt hast oder gewährst.

    An deiner Stelle würde ich direkt an das JC schreiben. Bezug auf das Schreiben unter Angabe der BG-Nr deiner Ex+Partner.

    So erfährt nur das JC Nötiges.

    Ein Hinweis, man solle erstmal gar nichts unterschreiben, kann auch sehr oft ganz übel nach hinten losgehen.

    Bitte unterscheide zwischen wichtigen Unterschriften, die zu Geld führen und unwichtigen/unnötigen Unterschriften, die nur der Datensammelwut gelten.

    Hinweis gelöscht - Du weißt sehr genau, wo Du dies anmerken kannst. Corinna