Beiträge von Helpme60

    @'Grace
    Ich zitierte deshalb einen uralt Beitrag aus 2009, weil ich nichts neueres zu dem Thema gefunden habe.
    Und insbesondere deshalb, weil in diesem Beitrag unterschieden wird zwischen einem Bewilligungsbescheid und einem vorläufigen Bewilligungsbescheid, was die Erstattung betrifft. Das schien damals wichtig gewesen zu sein.
    Nur ob das heute 2018 auch noch relevant ist?

    @Corinna
    Ich rechne ja längst damit. Nur hätte ich es gerne umgehend, weil ich aufgrund des "Vermögens" auf dem Konto sonst keine
    Beratungs- und Prozesskostenhilfe erhalte. Und es droht in Kürze ein Rechtsstreit mit dem Jobcenter.

    Hallo Zusammen!


    Ich verkürze meine Frage auf das Wesentliche:


    Nach Arbeitsaufnahme Ende 2016 erhielt ich zunächst einen
    Erstattungsbescheid für die Übergangszeit(Überzahlung), danach einen
    aufgrund geschätztem künftigen Einkommen einen ALG2-ÄnderungsBescheid.
    Dieser wurde NICHT als vorläufig gekennzeichnet. Dabei
    wurden die ersten beiden Arbeitsmonate für die Schätzung des künftigen
    Lohns (Höhe wechselt monatl.) herangezogen. Nun verdiente ich in den
    Folgemonaten mehr, als den geschätzten Betrag.
    Ob und wann ich meinen tatsächlichen Verdienst nachweisen muss, hat man
    mir nicht mitgeteilt. Darum habe ich die entsprechenden
    Unterlagen(Abrechnung und Kontoauszüge Jan. bis Sept. 2017)) dem
    Wiederbewilligungsantrag Mitte Oktober 2017 beigefügt.
    Daraufhin wurde meine monatl. ALG2-Leistung beinahe auf Null reduziert und ein vorläufiger
    Bescheid erstellt. Evtl. fehlende Nachweise für die Monate Oktober und
    November (Ende des Bewilligungsabschnitts) wurden nicht angefordert.
    Bis zum heutigen Tag habe ich auch keine Nachricht, ob ich Leistung
    erstatten muss.
    In einem anderen Forum
    fand ich einen uralten Beitrag aus 2009, habe Zweifel, ob der so noch gilt.
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    Danke fürs zuhören.

    Uralt-Beitrag deaktiviert
    Grace