Beiträge von Asadz

    Hallo Bibibubu,

    glückwunsch zur Geburt des Kindes erstmal.

    Das Jobcenter wird das Elterngeld in der Höhe anrechnen in der du es erhälst und bedarfsmindert berücksichtigen. Bis zur ersten Auszahlung der Elterngeldkasse tritt das Jobcenter dabei in Vorkasse. Sobald die Elterngeldkasse zahlen kann, erfolgt eine interne Verrechnung, abzüglich deiner möglichen Freibeträge.

    vG
    Asadz

    Ja und nein.

    Vorliegen kann ein Anspruch, falls zwar Hilfebedürftigkeit (ALG II) nicht vorliegt, aber wenn man, wenn ich mich noch richtig erinnere die Hilfebedürftigkeit um maximal 10% überschritten ist.
    Einfachtes Beispiel:
    Die Bedarfsgemeinschaft hat einen Anspruch in Höhe von 1000€ und das bereinigte Einkommen beträgt 1050€ was unter den 1100€ liegen würde. In dem Falle muss das Jobcenter eine fiktive Berechnung anfertigen und mit dem Ergebnis der fiktiven Berechnung kann man sich einen entsprechenden Pass (bei uns wäre dies der Bielefelder Pass) ausstellen lassen. Mit dem ist es nun möglich die entsprechenden Vergünstigungen zu erhalten.
    Du sagt jetzt aber aus, dass du zwar arbeitslos bist, aber werde einen Anspruch auf ALG I noch ALG II hast,xxxxxx hoch genug ist um keinen Anspruch auf ALG II zu haben und die Anwertschaft für ALG I (ALG I ist eine Versicherungsgeschichte, weswegen jeder der genügend lange Versicherungspflichtig gearbeitet hat einen Anspruch besitzt) nicht erreicht ist. Gilt dies wirst du auch keinen Anspruch auf irgendwelche weiteren Ermäßigungen haben.

    VG
    Asadz

    Hallo nexxn,

    im März wird es noch ganz normal ablaufen, denn du hast den Februar noch vollständig gearbeitet und erhält im März dein vollständiges Gehalt, ich vermute, damit bist du noch nicht im Leistungsbezug, da es den Regelsatz übersteigt.
    Für den April wird du im Normalfall anteilig SGB II Leistungen erhalten, je nachdem wie hoch dein Gehalt für den Arbeitsmonat März ist. Hier kommt jetzt die Krux an der Sache, wenn du bis zum 13.03 mehr Geld verdient hast, als du Regelleistungen erhalten würdest für einen ganzen Monat abzüglich der Bereinigungen natürlich, so würde ein Antrag der ab dem 01.03.2018 gestellt ist zu einer Ablehnung führen, denn du wärst die nächsten 2 Monate nicht im Leistungsbezug. Hast du aber im März nicht genug für deinen Lebensunterhalt nach SGB II verdient, so ist es egal ob du den Antrag ab 01.03 oder 01.04 stellst.
    Um auf Nummer sicher zu gehen würde ich ihn aber ab dem 01.04 stellen, da du hier in keinem Fall was falsch machst, sollte sich am Ende herausstellen, dass dein Leistungsbezug erst im Mai beginnt erhälst du für den April eine anteilige Ablehnung und wenn er im April beginnt läuft alles ganz normal und richtig.
    Wenn du ab April schon wieder eine neue Einstellung hast, ist bei der Kündigung auch mehr keine Sanktion zu prüfen, denn Sanktionen sollten bewirken, dass die Leistungsbezieher schneller einen Job finden und in deinem Fall ist dies bereits erledigt. Es kann aber in deinem Fall natürlich passieren, dass du überhaupt keinen Anspruch hast, wenn du im ersten Job im März genug laut SGB II Leistungen verdient hast und im Mai von deinem neuen Job wieder genügend erhälst. Dies würde ich aber dennoch prüfen lassen und nicht einfach nur vom Empfang sagen lassen, denn hierauf hast du allgemein ein Anrecht.

    VG
    Asadz

    @Corinna nein wenn eine Notiz bspw. in Verbis hinterlegt ist, so besteht eine Rechtsgrundlage und der Kunde ist seinen Mitwirkungspflichten erstmal nachgekommen. Klar wissen wir nicht, was da steht, bspw. kann da auch nur stehen, hat vorgesprochen, aber wenn dort eine entsprechende Notiz zum Sachverhalt hinterlegt ist, so hätte für die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung zumindest ein Bescheid verschickt werden müssen, bzw. eigentlich sogar zwei, im ersten die Androhung, dass eine Ablehnung erfolgt und zweiten nach einer gesetzlichen Frist von 2 Wochen + 3 Werktagen Postweg eine Ablehnung. Ist dies nicht passiert, so kann nicht abgelehnt werden.

    Hallo Sven,

    Kindergeld wird dort bedarfsmindert berücksichtigt, wo sich das Kind den größten Teil der Zeit damit ist gemeint mehr als 50% der Dauer aufhält. Sollte es so sein, dass der Anspruchspartner des Kindergeldes ein anderer ist, so muss die Person, bei wem das Kind größtenteils wohnt einen Antrag stellen, dass Sie nun das Kindergeld erhält.
    Da Kindergeld vorrangige Leistungen darstellen und es 2017 eine Gesetzesänderung gab, muss seit dem das Jobcenter im Zweifel das Kindergeld anrechnen, wenn ein Kindergeld-berichtigter vorhanden ist und kein Nachweis erbracht worden ist, dass das Kindergeld nicht gezahlt wird.

    VG
    Asadz

    Edit: Die einzige Ausnahme stellt der Fall dar, wenn beide Elternteile separat im Leistungsbezug sind, dann wird das Kindergeld dort angerechnet, an wen es ausgezahlt wird.