Beiträge von ritaratlos

    Hallo Casa, hier ein Auszug:

    Rechtsgrundlage für die Einkommensanrechnung ist § 97 Abs. 1 SGB VI, wonach Einkommen im Sinne der §§ 18a bis 18 e SGB IV, das mit einer Witwen-, Witwer-, Erziehungs- oder (bis Juni 2015) Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind zusammentrifft, auf die Rente angerechnet wird.
    Zu einer Einkommensanrechnung kommt es allerdings nicht, wenn die Rente für das sogenannte Sterbevierteljahr zu leisten ist. Als Sterbevierteljahr gilt das Monat des Todes und die drei folgenden Kalendermonate. Dies trifft allerdings nicht auf die Waisenrenten, die Witwen-/Witwerrenten an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten und die Erziehungsrenten zu.

    Woher hast du die Info das Jobcenter könne willkürlich entscheiden was amgerechnet wird?

    Gruss Rita

    Hallo Casa und danke für die Reaktion,
    das die Witwenrente im Sterbevierteöjahr nicht als Einkommen angerechnet wird ist nachzulesen auf der Info Seite der Deutschen Rentenversicherung und auch in dem mir vorliegenden Bescheid .
    Ich weise darauf hin das es sich um Witwenrente handelt, das ist vielleicht nicht beachtet worden.
    Gruss Rita

    Hallo und danke für die Antwort. Heute kam die Aufrechnung und es wurde monatlich berechnet.
    Ich habe allerdings festgestellt das es Unstimmigkeiten gibt. Da wird z.B. nicht berücksichtigt, dass die Rente im Sterbeviertejahr nicht als Einkommen angerechnet wird.
    Die Aufstellung habe ich jetzt quasi nur zur Kenntnissnahme bekommen ist also kein Widerspruch möglich?

    Hallo, ich bin neu und habe schon gesucht ob meine Frage in älteren Beiträgen bereits beantwortet wurde.
    Ich habe leider nichts gefunden und nun versuche ich mein Problem verständlich zu formulieren
    und hoffe das mir jemand eine Antwort geben kann.
    Seid 2016 beziehe ich zur Aufstockung Alg. Nun wurde mir nach erfolgreicher Klage eine Witwenrente und Nachzahlung ab 2016 zugesprochen.
    Die Nachzahlung wird erstmal einbehalten und geprüft welche Stellen Ansprüche geltend machen können.
    Das bedeutet mein Anspruch auf Leistungen würde ab 2016 neu berechnet. Ich habe ausgerechnet das ich auch mit der Rente zeitweise bezugsberechtigt war.
    Wird dieses bei der Abrechnung mit der Nachzahlung berücksichtigt?
    Oder wird die Rentennachzahlung komplett einbehalten?
    Ich danke für Antworten,
    Rita