Beiträge von Monq

    Gemäß Paragraph 11 a V S. 2 SGB II könnte dies aber schon beurteilt werden...zumal sogar Leistungen, die direkt auf das Konto des Beziehers überwiesen worden sind i.R. eines Darlehens nicht als Einkommen angesehen worden sind, wenn die Leistung zurückgezahlt werden sollen.
    Darüber hinaus- wieso wird durch ein fremdfinanziertes Fernstudium meine Lage so günstig beeinflusst, dass ich nicht mehr leistungsberechtigt wäre? Das wäre doch bei einem Bildungsgutschein auch nicht anders, nur dass das auch noch zusätzlich dass Amt zahlen würde...?

    Wieso zählt das automatisch als Unterhalt? Ich bekomme es nie in die Hände bzw aufs Konto. Es fließt mir nicht als geldwerten Vorteil zu, sondern indirekt, indem ich mich weiterbilde und dadurch meine Chance auf dem Arbeitsmarkt stärke.

    Wenn ich es irgendwann finanziell kann, werde ich es sogar zurückzahlen.

    Hat dazu jemand hier fundiertes Wissen und kann mir Paragraphen oder Normen nennen?!

    Danke!

    Hallo,

    ich studiere als 2. Studium als Alleinerziehende noch einmal in einem Masterstudiengang. Die hohen Gebühren von 480 Euro überweisen meine Eltern direkt an die Uni. Das Amt zählt mir und meinem Kind - abzüglich Kinderunterhalt die normalen Sätze. Das Studium, welches nicht mehr als 10 Std die Woche in Anspruch nimmt, habe ich verschwiegen. Nun meine Frage: wenn ich meine Masterarbeit in einem Unternehmen schreiben kann und dafür eine Unkostenpauschale von 500 Euro bekomme, (ich weiß, das melde ich an und muss dann aufstocken.) Das Unternehmen möchte im Personalbüro mich als Masterstudentin führen...wenn ich im Zuge der Anmeldung und Aufstockung diesen Vertrag dem Amt vorlege, kann es mir dann passieren, dass die Gebühren, die ja meine Eltern überweisen, bei mir als Einkommen zählen und ich rückwirkend alles angerechnet bekomme?!

    Danke für Rat!