Erstmal müssten wir klären, ob der PKW nur zur betrieblichen Nutzung (offiziell) oder auch zur privaten Nutzung bestimmt ist.
Selbst wenn eine Privatnutzung unter Ausführung der 1%-Regelung vereinbart ist, so sind in keinem Falle der Wert des Nutzungsvorteils auf das ALG2 anzurechnen.
Allerhöchstens, soweit das Jobcenter das überhaupt berücksichtigt, kann hier eine Anrechnung in Höhe der für den ÖPNV / Verkehr vorgesehenen Teile im Regelbedarf erfolgen. Dann aber auch nur, wenn der AG auch den Sprit bezahlt.
Insgesamt könnte man sich auch etwas kürzer fassen. Das macht es für die Leser wesentlich einfacher.