Hallo!
Hier liegt kein "echtes" Wechselmodell vor, sondern nur ein zeitweises
Umgangsrecht.
Im Hinblick auf die grundrechtliche Bedeutung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils (vgl. hierzu bspw. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93 - veröffentlicht in juris) ist grundsicherungsrechtlich zu gewährleisten, dass regelmäßige Aufenthalte von Kindern bei dem umgangsberechtigten Elternteil in einem angemessenen Wohn- und Lebensraum stattfinden können. Die Wahrnehmung des grundgesetzlich geschützten Umgangs- und Elternrechts des Hilfebedürftigen erfordert es jedoch nicht, dauerhaft den vollen Raumbedarf - vorliegend den eines Vier-Personen-Haushalts - als angemessen anzusehen. Staatliche Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen sind nicht dazu bestimmt, die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit zu optimieren, sie sollen diese nur ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - veröffentlicht in juris). Die vom Antragsgegner hierzu vorgenommene Konkretisierung dergestalt, dass der (weitere) Platzbedarf der Kinder (15 m² pro Kind) zur Hälfte,
Das Jobcenter hat mit dem 1,5 Personen Ansatz gerechnet, anstatt
mit zwei Personen. Hier liegt kein Wechselmodell vor, weil das Kind
hauptsächlich bei der Mutter lebt.
Gruß