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Karenzzeit
(1) Die Karenzzeit läuft ein Jahr und beginnt am Ersten des Monats,
für welchen die betroffene Person erstmals Bürgergeld bezieht.
Sollte die Person zwischenzeitlich aus dem Leistungsbezug aus-
scheiden, verlängert sich die Karenzzeit jeweils um volle Monate
des fehlenden Leistungsbezuges. Erst wenn der Leistungsbezug
um mindestens drei Jahre unterbrochen wurde und während dieser
Zeit auch keine Leistungen nach dem Dritten oder dem Vierten Ka-
pitel des SGB XII bezogen wurden, beginnt eine neue Karenzzeit.
Dies gilt auch für jede weitere hinzuziehende Person.
Beispiel:
Herr Mustermann ist alleinstehend und beantragt am 05.01.2023
Bürgergeld. Seine Karenzzeit beginnt zum 01.01.2023 und dauert
ein Jahr bis zum 31.12.2023.
Am 15.04.2023 nimmt Herr Mustermann eine Arbeit auf und meldet
sich aus dem Leistungsbezug ab. Am 08.07.2023 beantragt er erneut Bürgergeld, da die Tätigkeit zum 07.07.2023 fristlos gekündigt wurde.
Die 12-monatige Karenzzeit wurde bereits um vier Monate ausgeschöpft. Die Monate Mai – Juni 2023 gelten als Unterbrechung der Karenzzeit,
da Herr Mustermann volle Monate nicht im Bürgergeldbezug war. Im
Juli 2023 ist Herr Mustermann keinen vollen Monat außerhalb des
Leistungsbezuges.
Seine Karenzzeit beginnt damit wieder ab dem 01.07.2023 und läuft
noch die restlichen 8 Monate bis zum 29.02.2024
Gleiche Erklärung aus den Fachlichen Weisungen § 12 SGB II mit
Beispiel. Tamar schrieb es bereits:
Bei beiden gilt, dass es erst nach 3 Jahren ohne Leistungsbezug eine neue Karenzzeit gibt.
Die Karenzzeiten werden um die Dauer der Monate ohne Leistungen verlängert.
Gruß