Das neue SGB IX - Die wichtigsten Änderungen - Stand 07.03.2017
Das Bundesteilhabegesetz tritt stufenweise in Kraft. Was ändert sich dadurch im
Sozialgesetzbuch SGB IX? Was müssen die betrieblichen Funktionsträger wissen?
Ein Leitfaden für die Praxis
Beiträge von Grace
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Es ist sehr löblich, dass du die Like benutzt. Aber sich selbst zu liken eigentlich nicht.
Habe das neutralisiert, da es offensichtlich ein Versehen war. -
Vermutlich sind die Bescheide eventuell fehlerhaft. Deshalb wäre es gut gewesen
sie hochzuladen. Wäre dem so verlierst du Geld. -
Am Besten den kompletten Briefkopf und auf weiteren Seiten alle Namen,
wenn es sie denn gibt. -
Hallo Dennis!
im Forum! Bitte etwas Geduld! Es kommen Antworten.
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Klasse! Danke, Corinna!
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Arbeitslosengeld - Weisungssammlung - Fachliche Weisungen (FW) SGB III
Unter der Überschrift „Weitere Informationen“ innerhalb der Weisungen werden Aussagen
zu nicht alltäglichen Fallgestaltungen, zu Sonderfällen oder Beispiele verlinkt.
§ 136 - 144 Regelvoraussetzungen
§ 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
§ 138 Arbeitslosigkeit
§ 139 Sonderfälle der Verfügbarkeit
§ 140 Zumutbare Beschäftigungen
§ 141 Persönliche Arbeitslosmeldung
§ 142 Anwartschaftszeit
§ 143 Rahmenfrist
§ 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung§ 145 - 146 Sonderformen des Arbeitslosengeldes
§ 145 Minderung der Leistungsfähigkeit
§ 146 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit§ 147 - 148 Anspruchsdauer
§ 147 Anspruchsdauer - Grundsatz
§ 148 Minderung der Anspruchsdauer§ 149 - 154 Höhe des Arbeitslosengeldes
§ 149 Grundsatz
§ 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
§ 151 Bemessungsentgelt
§ 152 Fiktive Bemessung
§ 153 Leistungsentgelt
§ 154 Berechnung und Leistung§ 155 Anrechnung von Nebeneinkommen
§ 155 Anrechnung von Nebeneinkommen§ 156 - 160 Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen
§ 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
§ 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
§ 159 Ruhen bei Sperrzeit
§ 160 Ruhen bei Arbeitskämpfen
§ 161 Erlöschen des Anspruches
§ 161 Erlöschen des Anspruches§ 162 Teilarbeitslosengeld
Anhänge
- Anhang 1 – §§ 310, 323-325, 327 SGB III
- Anhang 2 – § 312 SGB III - Arbeitsbescheinigung
- Anhang 3 – § 9a SGB III
- Anhang 4 – § 428 SGB III - Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen
- Anhang 5 – Soldatenversorgungsgesetz
- Anhang 6 – Sekundierungsgesetz
- Anhang 7 – Entwicklungshelfer-Gesetz
- Anhang 8 – Arbeitslosengeld bei Wohnsitz im grenznahen Ausland
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Teil 1 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung (§§ 1 - 3)
Teil 2 Berechnung und Höhe des Wohngeldes (§§ 4 - 19)
Teil 3 Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs (§§ 20 - 21)
Teil 4 Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes (§§ 22 - 31)
Teil 5 Kostentragung und Datenabgleich (§§ 32 - 33)
Teil 6 Wohngeldstatistik (§§ 34 - 35)
Teil 7 Schlussvorschriften (§§ 37 - 41)
Teil 8 Überleitungsvorschriften (§§ 42 - 44)
Anlage
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Müssen Arbeitslose jeden Job annehmen? Die Bundesregierung erklärt nun offiziell:
Wer nicht in die Erotik-Branche will, darf dafür auch nicht bestraft werden.
Kein Zwangs-Job in Erotikbranche! Dabei hatte das Pankower Jobcenter genau das für
Sabine R. vorgesehen. Die Behörde bot der 40-jährigen Langzeitarbeitslosen eine
Stelle im „Erdbeermund Erotic-Store“ in Charlottenburg an.(Fundstelle: Tacheles-Sozialhilfe Rechtsprechungticker KW 23/2017)
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Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob bzw. in welcher Form Jobcenter Kontoauszüge
von Antragstellern erheben dürfen. Die Frage ist deshalb so relevant, weil Kontoauszüge teilweise
sehr sensible Daten enthalten können, etwa besondere Warenbezeichnungen, Hinweise auf
Straf- und Bußgeldzahlungen, Aussagen über bestimmte Parteizugehörigkeiten und besondere Arten
personenbezogener Daten etc. Insgesamt können Kontoauszugsinformationen auch ein recht
umfangreiches Bild über den Kontoinhaber vermitteln.
Gleichwohl dürfen und müssen Jobcenter in vielen Situationen die Vorlage von Kontoauszügen verlangen.
Eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung findet sich in § 67a Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X.
Demnach ist eine Datenerhebung zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe des Jobcenters
nach dem SGB erforderlich ist. Die Erforderlichkeit für die Vorlage von Kontoauszügen ergibt sich z. B.
aus der nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II vorgeschriebenen Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen
der erstmaligen Beantragung von Leistungen. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist in diesem Rahmen insbesondere
das Vorhandensein von relevantem Einkommen und Vermögen zu prüfen. Und das geht in der Regel nicht
ohne die Vorlage von Kontoauszügen. Die entsprechenden Kontoauszüge dürfen daher vom Jobcenter
angefordert werden und es besteht sogar eine Mitwirkungspflicht. In der Regel reichen in diesem
Rahmen aber die Kontoauszüge der letzten ein bis drei Monate.Es darf geschwärzt werden ...............
Gemeinsame Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder
Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und
Schleswig-Holstein
(Fundstelle: Tacheles-Sozialhilfe Rechtsprechungticker KW 23/2017) -
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Das Urteil stützt sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.02.2011
(Aktenzeichen: B 14 AS 87/09 R, a. a. O.)Das Sozialgericht Gießen stellte fest, dass
geklärt ist, „dass der Leistungsträger von einem Partner, der selbst keine Leistungen
beantragt, nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur
die Erteilung von Auskünften, nicht aber die Vorlage von Belegen verlangen kann…“
Auf der Homepage Datenschutz-Notizen wird das Urteil bewertet.Müssen Partner von SGB II-Empfängern ihre Gehaltsabrechnung beim Jobcenter vorlegen?
Im Rahmen der SGB II-Verfahren müssen die Hilfeempfänger ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und durch Belege, wie Kontoauszüge, Kundenfinanzstati, Gehaltsabrechnungen, Grundbuchauszüge usw. nachweisen. Diese Auskunfts- und Nachweispflicht wird häufig auch auf die Mitbewohner und Beziehungspartner der Hilfeempfänger ausgedehnt, selbst wenn sie selbst keine Leistungen vom Jobcenter erhalten.
Dieser Praxis hat das Sozialgericht Gießen nun eine deutliche Absage erteilt:
Partner von Leistungsempfängern, die selbst nicht im Leistungsbezug stehen, müssen gem. § 60 Abs. 4 SGB II nur wahrheitsgemäße Auskunft über ihr Einkommen erteilen, dies aber nicht nachweisen.
In dem durch das Sozialgericht Gießen entschiedenen Fall (Urteil des SG Gießen vom 23.02.2016 – S 22 AS 1015/ 14) hatte die Bewohnerin einer Wohngemeinschaft Leistungen nach dem SGB II beantragt. Das Jobcenter verlangte daraufhin vom Mitbewohner, der nicht Beziehungspartner der Antragstellerin war, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Nachweise über sein Einkommen, wie Gehaltsabrechnungen.
Das Jobcenter hatte darüber hinaus den Mitbewohner als Lebenspartner der Antragstellerin und beide als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt, weil beide gemeinsam eine Wohnung bewohnten. Nach Ansicht des Jobcenters reichte dies aus, einen wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, anzunehmen (was gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c, Abs. 3a SGB II zur Bedarfsgemeinschaft führt).
Auch wurde der Mitbewohner vom Jobcenter als Antragsteller behandelt, obwohl er weder Leistungen beantragt hatte, noch welche begehrte, denn er war in einem Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis. Mit dieser Argumentation wehrte er sich gegen die Bescheidung durch das Jobcenter und musste letztlich vor dem Sozialgericht klagen.
Das Gericht schloss sich der Rechtsauffassung des Klägers an. Da der Kläger selbst keine Leistungen beantragt hatte, war er auch nicht als Antragsteller i. S. d. §§ 7, 37 SGB II zu behandeln, sondern nur als Dritter gem. § 60 SGB II. Selbst wenn er eine Beziehung mit der Antragstellerin führen würde, würde dieser Umstand ihn nicht zum Antragsteller der Leistungen machen. Daher hatte er auch keine gesteigerte Mitwirkungspflicht, die einen Antragsteller treffen (und somit auch keine Nachweispflicht in Bezug auf sein Einkommen). ................
Zusammen zu leben reicht nicht, um den wechselseitigen Willen zu bekunden
für einander einzustehen. -
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Hallo marned!
Beruhige dich erst Mal
und bitte ein bisschen Geduld!
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Zitat von Tacheles-Sozialhilfe - Auszug aus Leitfaden
B 4 AS 14/11 R
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt das BSG die Übernahme von Tilgungsraten im Rahmen
der Unterkunftskosten zu, "wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung
im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen" ist.B 14/11b AS67/06 R
Das BSG hat einem einem Fall entschieden, dass die Tilgung zusammen mit den laufenden Kosten
der Unterkunft dann übernommen werden soll, wenn "bei einer relativ geringen Belastung durch
Darlehenszinsen und einer hohen Tilgungslast das selbstgenutzte Wohneigentum bereits weitgehend
finanziert ist und es deshalb nicht um den Aufbau, sondern um den Erhalt bereits bestehender
Vermögenswerte geht". -
Ich empfinde allerdings die schiere Anzahl von 12 Meldeterminen, bereits dieses, als Schikane.
Sicherlich und da sollte man auch eigentlich etwas gegen unternehmen.
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Jetzt wird er ständig Montagsfrüh "eingeladen" zum Termin (dieses Jahr das 12. Mal!) obschon er seiner SB mitteilt, dass er mich besucht.
Hier bestand das Problem, wurde für Montagmorgen eingeladen von SB.Meist kommt er Sonntagfrüh und übernachtet bei mir. Er fährt dann Montags heim.
Ist dann zum Termin nicht anwesend gewesen.Bruder bezieht Hartz 4 und wohnt etwa 135 km entfernt.
Nicht im ortsnahen Bereich aufgehalten und Termin nicht wahrgenommen.? -
Bitte etwas Geduld, peterpen! Casa antwortet dir noch!
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