Beiträge von Grace

    Da ich deinen Wohnort nicht kenne, kann ich nur weitere Möglichkeiten aufzeigen.
    Ein WG-Zimmer in einer WG, oder ein Zimmer in einem Übergangsheim bei
    drohender Obdachlosigkeit. Wende dich umgehend an dein JC. Sie haben eine
    Beratungspflicht. Hier nur ein Beispiel:

    Fachstelle Wohnungsnotfälle

    Gebe deine Stadt ein und schaue, ob es in deiner Stadt auch so eine Stelle gibt.

    Ansonsten Zustimmung zu @Casa.

    Wir versuchen dir hier zu helfen.

    Wenn ich mir dann hier schon die zweite patzige Antwort von dir anhören muss, was glaubst du wie hoch meine Motivation ist, dir zu helfen?

    Du darfst gern davon ausgehen, dass ich nicht ohne Grund frage. Immerhin drohen dir Sanktionen, wenn du die Einstiegsqualifizierung ohne wichtigen Grund abbrichst.


    Es gelten bei U25 strengere Regeln und wir versuchen dir tatsächlich zu helfen.
    Es bleibt dir überlassen, was du aus den Informationen machst. Aber patzige
    Antworten von dir sind unproduktiv und bringen dir letztendlich nichts.

    ganz einfach ich würde wieder zurück gehen in meine Heimat. Bin damals nur aus meiner Heimat wegen meinem Mann weggezogen.


    Nein, dass wären keine Umzugsgründe! Diese Gründe bitte nicht so angeben. Wenn eine
    Scheidung angestrebt wird, wäre das ein Grund und nur den als Begründung bitte angeben.


    Als anerkennenswerte Gründe, die zur Umzugkostenübernahme führen, gelten insbesondere

    • Scheidung und dadurch bedingter Auszug aus der ehelichen Wohnung


    Hier könnte eine Aussicht auf Zusicherung des JC zum Umzug bestehen. Ein WG-Mietvertrag,
    oder ein Untermietvertrag könnten eine Lösung sein. Getrennte Konten, jeder sein eigens
    Zimmer, getrenntes Wirtschaften, nachweisbar für das JC.

    Das JC ist auch umgehend von der angestrebten Trennung zu unterrichten.

    Hier einige Informationen zum Umzug. Um später Probleme wegen der KDU zu vermeiden,
    sollte die Zusicherung des JC eingeholt werden. Vor Allem dann, wenn Umzugskosten
    anfallen.

    Umzug bei Hartz IV - Ratgeber mit hilfreichen Tipps - HartzIV.org

    (4) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.


    Das schont später die eigenen Nerven ganz erheblich. :)

    Eine Wissenslücke eventuell bei @Triangle schließen.

    § 31 SGB II Pflichtverletzungen
    (1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung
    über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ..............

    3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den
    Abbruch gegeben haben.

    2Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.


    Das meinte @Casa mit seinem Hinweis:

    Du darfst gern davon ausgehen, dass ich nicht ohne Grund frage. Immerhin drohen dir Sanktionen, wenn du die Einstiegsqualifizierung ohne wichtigen Grund abbrichst.


    Besondere Regelungen bei U25[Blockierte Grafik: http://ff.kis.v2.scr.kaspersky-labs.com/B56B89198CBA-8AB9-540F-721B-1830C7EE/ua/UrlAdvisorGoodImage.png]

    wenn Person X den Minijob nicht meldet und es dann irgendwann rauskommen würde (<- wie bekommen die das raus?)?


    Nichts bleibt verborgen!

    § 52 SGB II Automatisierter Datenabgleich

    (1) 1Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen,
    die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober
    im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin, .................


    Bitte lesen! Auch sehr informativ ....

    § 63 SGB II Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
    3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
    4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
    6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
    7. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

    Da bin ich auch gespannt, ob diese Outung mit KDU-MA gegenüber dem Vermieter
    tatsächlich erzwungen werden darf trotz Urteile. Da würde der Sozialdatenschutz
    ausgehebelt. Kann eigentlich nicht sein, weil selbst die Bundesagentur für Arbeit
    darauf verweist, dass die Anlage KDU reicht.

    Ich ueberweise nicht mal so mal so siehe erster Beitrag heute. Ich ueberweise immer zum 1ten eines jeden Monats 387€ (der Betrag, der das JC zahlt). Die 200€ zahle ich immer zur Mitte eines jeden Monats. Also alles immer konstant, was auch meinen Auszuegen klar ersichtlich ist. Auf den Auszuegen sind diese Ausgaben auch immer mit dem Verwendungszweck "Miete" versehen.


    Ich versuche eine Interpretation. Du zahlst 387 Euro Miete am 1. Monats. Dann überweist du
    nochmal 200 Euro Mitte des Monats. 587 Euro Miete für einen Untermietvertrag bei einer
    Person könnten die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft unangemessen werden lassen.

    Nun will das Amt eine Erlaeuterung, warum ich an meinen zusaetzlich noch 200€ zahle. Warum wollen die das wissen? Meine Ausgaben koennen doch voellig egal sein. Und wenn ich die 200€ fuer Sextoys ausgeben wuerde, geht es das JC nix an. So langsam schwillt mir derb der Kamm. Wie ist nun hier vorzugehen?


    Auch hier nur der Versuch einer Interpretation! Das JC möchte prüfen, ob hier unwirtschaftliches
    Verhalten eine Rolle spielt. Denn du bekommst Aufstockung und solltest das genau begründen
    können, warum du 587 Euro für Miete überweist. Solange Leistungen bezogen werden, muss bei
    Aufforderung der Nachweis erbracht werden. Du wirst also nicht umhin kommen, dem JC
    zu erklären, warum du Mitte des Monats nochmal 200 Euro überweist. Hier Information über
    die Mitwirkungs-Pflichten im Leistungsbezug. Bitte mal ruhig und konzentriert lesen!

    Mitwirkungspflichten

    Besonders konkfliktträchtig ist der Bereich der Mitwirkungspflichten von SGB-II-Leistungsempfängern, beispielsweise ob und inwieweit vom Jobcenter geforderte Unterlagen vorgelegt werden müssen, insbesondere Kontoauszüge, oder ob und inwieweit Hausbesuche durch den Aussendienst hingenommen werden müssen.

    Ausgangspunkt aller sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten, nicht nur der grundsicherungsrechtlichen Mitwirkungspflichten, sind die Regelungen in den §§ 60 ff. SGB I. Übertragen auf das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können die Mitwirkungsobliegenheiten der Hartz-IV-Empfänger aus §§ 60 - 62 SGB I wie folgt gelesen werden.

    Wer Leistungen nach dem SGB II beantragt oder erhält, hat gem. § 60 Abs. 1 SGB I (1.) alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Jobcenters der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, (2.) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen und (3.) Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Jobcenters Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Wer Leistungen nach dem SGB II beantragt oder erhält, soll gem. § 61 SGB I auf Verlangen des zuständigen Jobcenters zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen. Wer Leistungen nach dem SGB II beantragt oder erhält, soll sich gem. § 62 SGB I auf Verlangen des zuständigen Jobcenters ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind...............................

    Kosten der Unterkunft

    Hartz-IV-Empfänger haben grundsätzlich auch Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft. Bedarfe für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Jobcenter regelmäßig in Höhe der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Bei dem Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich - wie beim Regelbedarf - um Individualansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, nicht um einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft (BSG, 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R), so dass in einem Rechtsstreit um höhere Unterkunftskosten ggf. alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft klagen sollten und müssen. Ist unklar, ob nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Klage erheben will oder alle Mitglieder Klage erheben wollen, ist der Klageantrag nach dem so genannten “Meistbegünstigungsprinzip” unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens nach § 123 SGG aber dementsprechend auszulegen (BSG, 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R).

    Der Gesetzgeber verwendet in § 22 SGB II bewusst nicht den Begriff der Wohnung, sondern den weiter zu verstehenden Begriff der Unterkunft. Nicht berücksichtigungsfähig sind (nur) die Kosten für Geschäftsräume, die nicht der Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse dienen (BSG, 16.12.2008, Az. B 4 AS 1/08 R). Werden Geschäftsräume teilweise auch als privater Wohnraum genutzt, können die anteiligen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden (LSG Baden-Württemberg, Az. L 1 AS 5292/14 ER-B). Unter einer Unterkunft im Sinne des SGB II ist jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren, gewährleistet (BSG, 17.06.2010, Az. B 14 AS 79/09 R). Dementsprechend kommt beispielsweise auch ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil als Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II in Betracht (BSG, 17.06.2010, Az. B 14 AS 79/09 R) oder eine Gartenlaube (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 08.03.2006, Az. L 19 B 42/06 AS ER). Bedarfe für die Unterkunft meint in erster Linie die Miete. Aber auch Entschädigungszahlungen nach § 546a Abs. 1 BGB, die im Falle der verspäteten Rückgabe der Mietsache vom Mieter an den Vermieter zu leisten sind, beispielsweise nach einer Kündigung des Mietverhältnisses, werden erfasst (SG Regensburg, 23.12.2013, Az. S 16 AS 678/13 ER; LSG NRW, 18.01.2013, Az. L 6 AS 2124/11 B).

    Mündlich abgeschlossene Mietverträge - auch unter Verwandten - über die Überlassung von Wohnraum können Rechtsgrundlage dafür sein, dass der Grundsicherungsträger tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen hat, wenn ein entsprechender rechtlicher Bindungswille der Vertragsparteien besteht (BSG, 07.05.2009, Az. B 14 AS 31/07 R), also insbesondere kein Scheingeschäft (§ 117 BGB) vorliegt. Eine Übertragung der Maßstäbe des steuerrechtlichen Fremdvergleichs auf das SGB II scheidet aus (BSG, 03.03.2009, Az. B 4 AS 37/08 R). Die Miete muss auch nicht zwingend bezahlt werden. Es reicht aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt ist (BSG, 03.03.2009, Az. B 4 AS 37/08 R).

    Die Feststellung, welche Unterkunftskosten im Einzelfall angemessen sind, vollzieht sich in zwei Schritten.....................................


    Grundsicherungs-Handbuch ist eine Seite, wo auch andere Sachen anschaulich erklärt
    werden. Einfach mal lesen und du verstehst Vieles viel besser.

    Oder ist das reine Schik...? Ich habe zur Zeit soviel um die Ohren und ich bin einfach nicht mehr belastbar. Wiege nur noch 45kg und habe heute Abend einen Ruhepuls von 130 und ich habe keine Lust im Krankenhaus zu landen. Ich habe nichts zu verbergen, bin zu jedem und allem immer ehrlich. Sollen lieber mal bei den jenigen nachforschen, die wirklich krumme Dinge drehen.


    :) Nun beruhige dich mal, hier wird dir geholfen! [Blockierte Grafik: http://www.smiliesuche.de/smileys/troestende/troestende-smilies-0007.gif]

    :!: Aber achte darauf, dass das JC alle erforderlichen Angaben zur Berechnung der
    Angemessenheit für die Kosten der Unterkunft bekommt. Melde dich wieder! Mich
    interessiert sehr, wie die Bundesdatenschutzbeauftragte auf die Beschwerde wegen
    dem ominösen Formular KDU-MA reagiert.

    Es gibt hier ein Urteil vom Bundessozialgericht:

    Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Januar 2012 im Verfahren B 14 AS 65/11 R fest­gestellt, dass das beklagte Jobcenter durch sein Schreiben an den Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch seine Telefongespräche mit diesem und mit dem Ehemann der früheren Vermieterin der Kläger unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat, indem er den Leistungsbezug der Kläger mitgeteilt hat. Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt er­hoben, verarbeitet oder genutzt werden. Der Beklagte kann das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Er musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.


    Das passiert durch das Formular KDU-MA auch und ist m.M. nach nicht zu rechtfertigen.
    Die Daten, die durch die Anlage KDU ALG II fehlen, sind bei dir zu erheben.


    Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung für den Vermieter, die Mietbescheinigung auszufüllen. Damit ist die Erfüllbarkeit der Anforderung der Mietbescheinigung von der Kooperationsbereitschaft des Vermieters abhängen. Sollte der Vermieter des Ausfüllen der Mietbescheinigung verweigern, wird Ihnen die Vorlage beim Jobcenter unmöglich. Aus diesem Grund kann die Vorlage einer vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung nicht zu Ihren Mitwirkungspflichten gezählt werden.

    Des Weiteren ist mit einer Verpflichtung zur Vorlage der Mietbescheinigung ebenfalls eine Verpflichtung zur Offenlegung des Sozialleistungsbezuges des Betroffenen gegenüber dem Vermieter verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die mit einer Vermieterbescheinigung erhobenen Daten auch auf andere Weise erhoben werden können. Die Preisgabe des Sozialleistungsbezuges ist daher nicht erforderlich. Die Verpflichtung der Betroffenen, zu einer nicht erforderlichen Preisgabe ihres Sozialleistungsbezuges, stellt eine Überschreitung der Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 65 Absatz 1 Nr. 1 SGB I dar.
    Bezüglich der Erhebung von Mietbescheinigungen bei der Wohnungssuche gelten die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie für ein bestehendes Mietverhältnis. Die Mietbescheinigung kann auch hier nur als freiwilliges Angebot angesehen werden.

    Dein JC ist in der Tat problematisch, konnte verschiedene Sachen im Internet finden.
    Du muss dich nicht als ALG II-Empfänger gegenüber deinem Vermieter outen.


    Es ist völlig ausreichend, den Vordruck "KdU – Kosten der Unterkunft" ausfüllen und Mietvertrag
    vorzulegen. Was noch fehlt, wenn was fehlt, ist bei dir in erster Linie zu erfragen.

    Wiederhole meinen Rat: