Beiträge von Corinna

    Hallo,

    Der Kollege kommt aus Österreich. Da gibbet keine Jobcenter, sondern das AMS, und er braucht keine Genehmigung eines ausländischen Trägers um nach D-Land zurück zu ziehen. Auch kann ihm kein JC verweigern als Deutscher nach Deutschland zu ziehen, wenn ihm danach ist.

    Du verstehtst da was falsch. Ich meine die Zuständigkeit allein in Deutschland. Und da war es zumindest vor einiger Zeit noch so, daß man sich bei einem Zuzug aus dem Ausland nicht einfach bei einem Jobcenter der eigenen Wahl anmelden konnte, wenn man mittellos war, sondern das Jobcenter am letzten Wohnort in Deutschland zuständig war für eine Neuanmeldung und dann ggf. Umzug.

    Aber egal - ich will das Thema hier auch nicht weiter unnötig aufblasen.

    Gruß!

    Hallo,

    Wenn ich die Zielregion richtig mitgeschnitten habe

    ich begebe mich auf unsicheres Gebiet. Aber zumindest vor ein paar Jahren war es noch so, daß man sich in einem solchen Fall nicht einen beliebigen Landkreis/eine beliebige Stadt aussuchen durfte, sondern das Jobcenter zuständig war, in dessen Amtsbereich man zuletzt in D gewohnt hatte. Ich bin mir nicht sicher, ob das heute auch noch so gilt. Nur so als Anmerkung...

    Gruß!

    Hallo,

    Das ist keinesfalls von kommunalen Bestimmungen abhängig.

    doch, ist es.

    Aber diese Diskussion bringt uns nicht weiter und bläht diesen Fred hier nur unnötig auf... Belassen wir es dabei, daß von uns allen einstimmig gesagt wird, daß ein Antrag darauf erstmal Sinn macht und dann abzuwarten ist, wie die Kommune reagiert. Wenn alles gut läuft, sieht die Kommune bei Zuzug eine Erstaustattung vor. Wenn es nicht gut geht, könnte erst ein Gericht entscheiden.

    Gruß!

    Hallo,

    In Deinem Fall dürfte ein Anspruch auf eine vollständige Erstausstattung bestehen.

    es bringt dem Hilfesuchenden nichts, ihm Versprechungen dieser Art zu machen.

    Die Bestimmungen über die Erstausstattung wird kommunal geregelt und keiner hier weiß, wie das das Kommune vor Ort sieht. Einen Rechtsanspruch einfach mal so herbei zu schreiben, bringt keinem etwas.

    Ein Antrag auf Erstaustattung sollte gestellt werden - ob dieser Erfolgt hat, kann jedoch pauschal nicht gesagt werden: das wäre dann die korrekte Antwort...

    Gruß!

    Hallo,

    Bedarf an vollständiger Erstausstattung bei Erstbezug einer Wohnung

    und wo genau sollte der Erstbezug sein? Ist damit nicht eher der Erstbezug nach Auszug aus dem elterlichen Haushalt oder nach einer Scheidung gemeint?

    Fachanweisung zu §24 Abs. 3 Satz 1,1 SGB I

    Äh - in der Fachanweisung der Arbeitsagentur steht bezüglich der Erstaustattung nur

    "Wegen der Zuständigkeit der kommunalen Träger (§ 6 Absatz 1Satz 1 Nummer 2) werden keine Weisungen hierzu herausgegeben."

    Insofern erstaunt mich Deine pauschale Aussage über das Anrecht auf eine Erstausstattung dann doch etwas. Und nein - Du kannst nicht die kommunalen Regeln von Hamburg benutzen, um damit einen generellen Anspruch bundesweit zu begründen. Es sei denn, Du weißt, daß der TE nach Hamburg zieht - wovon ich aber nichts lese.

    Gruß!

    Hallo,

    das Trauerspiel bist Du - in fast jedem Beitrag irgendein Blödsinn von Dir.

    Wie auch immer: Du triffts eine pauschalisierte Aussage, die nicht zutreffend ist. Das nun auch noch "verteidigen" zu müssen, ist wahrlich traurig.

    Ich gebe Dir Gelegenheit, in Ruhe über Deine Art und Weise der "HIlfestellung" nachzudenken.

    Gruß!

    Hallo,

    Es bleibt bei meinem obigen Rat. Nach § 74 EStG darf die Auszahlung des für ein Kind festgesetzten Kindergeldes nur dann an das Kind erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

    Und dennoch ist Dein Rat auch weiterhin falsch. Denn es geht hier nicht um eine Abzweigung, sondern den von Dir ausgeführten "Ratschlag", das Kindergeld nicht weiterzuleiten. Obwohl die Eltern dazu verpflichtet sind.

    Aber ich fürchte mal, Du willst oder kannst das nicht verstehen.

    Gruß!

    Hallo,

    äh - Du stellst ohne jegliche Begründung irgendeinen Unsinn in den Raum, beharrst auch noch auf die Richtigkeit Deiner Aussagen, nachdem man Dich auf die Unrichtigkeit aufmerksam gemacht hast und erwartest dann, daß man Dich nicht nur korrigiert, sondern gefälligst das auch noch zu beweisen habe? Seltsame Logik...

    Vielleicht solltest Du in Zukunft Antworten in Sachgebieten vermeiden, in denen Du keine oder wenig Ahnung hast oder zumindest schreiben, daß Du Dir mit Deiner Antwort nicht sicher bist - da wäre dann dem Hilfesuchenden mehr geholfen als mit Deiner vollkommen selbstsicheren Aussage, auf die Du dann auch noch bei Zweifel an der Richtigkeit Deiner Behauptung beharrst. Genau das ist nämlich das, was Du "destruktiv" nennst.

    Ansonsten würde ich Dir empfehlen, Dich über den Sinn und Zweck des KG mal schlau zu machen. Vielleicht erkennst Du dann recht schnell, daß dieser Sinn und Zweck bei einem nicht mehr im elterlichen Haushalt lebenden Kind nicht mehr gegeben ist. Auch könntest Du Dir Gedanken machen, wann und vor allem warum eine Abzweigung vom Gesetzgeber vorgesehen ist - was zwar nichts mit dem konkreten Fall hier zu tun hat, Dir es aber möglich machen könnte, nochmal Deine Aussage zu prüfen. Denn zu leicht mache ich es Dir auch nicht, wenn man sich wie Du einerseits über den Beitrag eines anderen Users hier in diesem Thread mokiert und dann selbst mit grundfalschen Aussagen herüberkommt...

    Gruß!

    Hallo,

    äh - falsch.

    Ich habe nicht umsonst

    die Regeln der Kosten der Unterkunft mitsamt den Einzelfallbestimmungen sind nun nicht gerade bundesweit geregelt

    geschrieben. Darunter fallen auch die kommunalen Bestimmungen für eine Umzugsreglung.

    I.V. § 53 und 54 Sozialgesetzbuch – Dritte Buch –Arbeitsförderung SGB III

    Nun ja. Ich wüßte jetzt nicht wirklich, was die "Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluß" nach § 53 und entsprechende Maßnahme-Kosten bei einer Vorbereitung auf den Hauptschulabschluß nach
    § 54 SGB III mit dem konkreten Fall zu tun haben sollten.

    Man kann ja gerne mit irgendwelchen § um sich schmeißen - nur sollten diese dann auch auf die Frage des TE zutreffen. :(

    Im übrigen finde ich die Verlinkung auf einer eher windigen und zweifelhaften Seite nicht als unbedingt zielführend.

    Gruß!

    Hallo,

    Mit Verlaub, die SB hat einen Vollschuss. Gesetze gelten bundesweit, nicht in der einen Kommune so und in der nächsten anders.

    naja - die Regeln der Kosten der Unterkunft mitsamt den Einzelfallbestimmungen sind nun nicht gerade bundesweit geregelt und im Prinzip kann/wird also durchaus jede Kommune/jeder Landkreis durchaus bestimmte Voraussetzungen für diese Fragen selbst regeln. Dementsprechend wird in meinem Wirkungsbereich die Frage der Übernahme von Umzugskosten in der Kommune hier vor Ort vollkommen unterschiedlich von der Kommune 20 Kilometer entfernt geregelt. Das hat dann auch nichts mit einer Optionskommune zu tun.

    Gruß!

    Hallo,

    ehrlich gesagt sehe ich bis jetzt keine grundsätzlich falschen Aussagen von piedro. Ein Mehrbedarf dürfte bei Bezug von ALG II durchaus gegeben sein und das KG als Einkommen angerechnet werden, zumal die Eltern dies als Unterhalt weiterleiten müssen.

    Die einzige Unklarheit in der Antwort von piedro wäre die Vernachlässigung einer eventuellen Ausbildungsförderung wie BAB oder dergleichen, die Vorrang gegenüber ALG II hätte und bei der dann das Einkommen der Eltern durchaus eine Rolle spielen könnte. Aber nun ja - er hat auch eindeutig geschrieben, daß er sich mit einem solchen Thema nicht unbedingt auskenne. Aber seine Antwort war jedenfalls hilfreicher als Dein verschwurbeltes

    Ich schau mir das Trauerspiel erst einmal von außen an.

    Denn damit hilfst Du weder dem TE noch piedro noch irgendwem anderes. Also rücke mit Deiner Meinung zu der Frage des TE raus - oder schweige.

    Muß ich für Euch beide einen eigenen Boxring aufmachen?

    Gruß!

    Hallo,

    Würde der Ab- und Anrechnungszeitraum dann nicht ebenfalls mit Beendigung des Leistungsbezugs enden?

    nach meinen praktischen Erfahrungen in vielen Fällen - nein. Vielmehr gilt auch bei Abmeldung für die Abrechnung der EKS der ursprünglich vorgesehene Zeitraum für die Prognose-EKS. Andernfalls könnte sich ein Selbstständiger ja ohne Folgen beliebig abmelden, wenn er ein paar mehr Einnahmen hat und sich wieder anmelden, wenn die Einnahmen wieder wegbrechen...

    Zuständig ist das Jobcenter, welches ursprünglich Leistungen vorgenommen hat

    Gruß!

    Hallo,

    auch hier wie leider fast bei allen anderen Beiträgen: Ihr bewegt Euch wie selbstverständlich in einer theoretischen Diskussion, die dem Ratsuchenden absolut nichts hilft. Eher wird er durch solche seitenlangen Texte abgeschreckt - geholfen wird ihm jedoch nicht.

    Gruß!