Beiträge von VorSelb

    Mein Bewilligungsbescheid wurde wegen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehoben.
    Innerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes habe ich für einen befristeten Zeitraum (83 Tage in Portugal) selbständig gearbeitet. Da der Geldeingang erst nach Abschluss des Projektes und damit erst nach dem Bewilligungszeitraum liegt, war ich hilfebedürftig beim jobcenter. Nachdem mich das jobcenter ins Selbständigen Team zugeordnet hat, wurde mein bereits bewilligter Bescheid (in dem bereits alle Angaben zu der Tätigkeit im Ausland vorhanden waren), erneut überprüft und aufgehoben mit der Begründung "...erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach dem SGB II außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen."

    Ein formeller Antrag auf Abwesenheit wurde nie gestellt, allerdings beinhaltet mein Antrag bereits den Hinweis auf Abwesenheit durch Angaben in der Anlage EKS (Punkt B14 Auslanskrankenkasse, B7 Fahrten zum Flughafen und insbesondere C11 Abwesenheit 83 Tage).
    Ferner wurde meine Tätigkeit beim Erstgespräch mit meiner Beraterin detailliert thematisiert auch unter Angabe wo diese Tätigkeit stattfindet. Ich wurde auf keinen notwendigen Antrag hingewiesen!

    Mir stellen sich folgende Fragen:
    1. Muss man, wenn man arbeitet, diesen Antrag überhaupt stellen?
    2. Hat das jc nicht die Pflicht darauf hinzuweisen? So dass die Ablehnung damit nichtig wird.
    3. Wie widerspricht Ortsabwensenheit wegen Arbeit der Integration in Arbeit?

    Mir wäre besonders durch Hinweise (Paragraphen und Präzedenzfälle) zu Punkt 1 geholfen.
    Generell, wenn jemand Präzedenzfälle kennt?

    Vielen Dank!

    Hallo,

    na ja, das ist ja nur der halbe Satz. Meines Erachtens passen die beiden Versicherungen genau auf:

    Zitat

    oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
    a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und...

    Deshalb die Frage was denn mit dieser Passage gemeint sein könnte. Irgendein Beispiel?

    Danke!

    Hallo,

    weiß jemand ob oder unter welchen Voraussetzungen private Krankenzusatzversicherungen bei der Anlage EKS (Punkt C3) absetzbar sind?
    Nach SGB II §11b Abs.1 Satz 3a
    (3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
    a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,...),
    sollte dem doch so sein.
    Aber was ist dann "nach Grund und Höhe angemessen"?

    In meinem Fall:
    -Krankenzusatzversicherung für stationäre Behandlungen (besteht seit meiner Geburt, deshalb kommt eine Kündigung nicht in Frage)
    -Zahnzusatzversicherung ca. 23€/Monat

    Vielen Dank!

    Hallo,

    ich habe auf meinen Widerspruch einen Bescheid erhalten, der nach meiner Ansicht in zwei Punkten falsch ist, bzw. Angaben nicht berücksichtigt.
    Im Widerspruchsbescheid steht als Rechtsbelehrung nur der Weg der Klage vorm Sozialgericht.

    1. Gibt es nur diesen Weg, oder kann ich auch nochmals beim jobcenter Widerspruch erheben?
    2. Was ist mit einem Überprüfungsantrag zum Widerspruchsbescheid?
    3. Wie geht man vor bei der Klage?
    a) Ist das mit Kosten verbunden?
    b) Kann ich beantragen, dass diese vom jobcenter getragen werden? Wie?
    c) Ist das Verfahren normalerweise schriftlich, oder wann kommt es zu einer Verhandlung?
    d) Brauche ich einen Anwalt? Wird dieser gestellt?
    e) Gibt es Mindesthöhen beim Betrag um den gestritten wird?

    Vielen Dank für alle Antworten!

    Hallo!

    Ich bin hin und wieder (unvorhersehbar) selbständig tätig.
    Diese Tätigkeiten sind immer zeitlich klar begrenzt (zwischen ein paar Tagen und bis zu 11 Wochen).
    Die Möglichkeit diese Tätigkeiten als dauerhaften Lebensunterhalt auszubauen besteht nicht (wurde schon versucht).

    Beim JC bin ich deshalb ausdrücklich nicht als Selbständiger gemeldet. Die Tätigkeiten werden auch immer als vorübergehend angemeldet.

    Jetzt wurde ich den den vergangen Jahren auf drei verschiedene Arten bewertet:

    1. Zuerst wurde ich vom JC für den gesamten Tatigkeitszeitraum PLUS den Monat in dem der letzte Geldeingang war aus der Zahlung herausgenommen. Unabhängig vom Bewilligungszeitraum.
    Bsp.:
    Tätigkeit vom 26.01. - 10.04. (75 Tage)
    Geldeingänge im März, April und Mai
    Aus der Zahlung raus vom 26.01. - 31.05. (126 Tage)

    2. Dann wurden nur die Monate des Geldeinganges herausgenommen.
    Hier also März, April und Mai

    3. Und jetzt geht man hin und rechnet alle Geldeingänge auf den gesamten Bewilligungszeitraum auf.
    Wenn ich also z.B. in 3 Monaten 5.000 € verdient habe, dann wurde das Geld auf den Bewilligungszeitraum (das war dummerweise dann einmalig 12 Monate) auf die 12 Monate verteilt und als 600 Euro Gewinn pro Monat verteilt.
    Davon durfte ich dann den Freibetrag von 100 Euro (plus die 20% vom Rest) also insgesamt 200 Euro/Monat behalten.

    Welche Berechnung des JC ist denn nun richtig. Offensichtlich weichen die Berechnung stark voneinander ab. Mir geht es vor allem darum verlässliche Planungswerte zu haben, damit ich nicht (wie dieses mal dann) unerwartet hohe Rückforderungen an das JC zahlen muss.

    Wenn möglich bitte mit Verweis auf die entsprechenden Paragraphen oder Arbeitsanweisungen.

    Vielen Dank!!!