Beiträge von franziunique

    Jawoll Hoppel ;) fragt sich, wer hier richtig lesen kann... (21.06.2014, 16:07)


    wevell: herzlichen Dank für Deinen Beitrag, mit den Angaben können sicherlich viele etwas anfangen. Ich ebenfalls. Dennoch kann mittels Atretungserklärung die Tilgung verhindert werden. Vielleicht trauen sich einfach zu wenige mittels Rechtsbeistand die eigenen Rechte durchzusetzen, ich kann nur dazu raten!!! Denn egal wie viele Anträge und Widersprüche ich eigens geschrieben habe - sie wurden alle abgelehnt. Sobald ich die Unterlagen meinem Anwalt übergeben habe wurden sie bewilligt! Mehr kann ich dazu nicht als Hilfestellung beitragen.

    Anbei noch ein paar Infos, die mir und meinem Rechtsbeistand geholfen haben:

    Solche Aufrechnungen sind laut SGB II nur in zwei Fällen zulässig:

    1. Für einen unabweisbaren Bedarf, der von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst wird, wurde ein Darlehen gewährt, das nun zurückgezahlt werden muss (§ 23 Abs. 1 SGB II).

    2. Die Rückforderung des Amtes beruht darauf, dass der/die Leistungsbezieher/in vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 43 SGB II). In allen anderen Fällen ist eine Aufrechnung rechtswidrig.

    Zu 1.) Aufrechnung bei Darlehenstilgung

    In diesem Fall darf die monatliche Aufrechnung bis zu 10 Prozent betragen - bezogen auf die auszuzahlende Summe aller Regelleistungen für die Bedarfsgemeinschaft. Es liegt im Ermessen des Amtes, den Prozentsatz festzulegen. So sind auch Aufrechnungssätze nahe Null möglich und - in Verbindung mit § 44 SGB II - kann das Amt die Darlehensschuld auch erlassen.

    Wichtig: Eine Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens ist dann - und nur dann! - zulässig, wenn es für einen Bedarf gewährt wurde, der der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen, in denen ein Darlehen zurückgezahlt werden muss, ist eine Aufrechnung nicht zulässig.

    Das heißt konkret, dass in den nachfolgenden Fällen die Rückzahlung eines Darlehens erst fällig wird, nachdem der ALG-II-Bezug beendet wurde:

    - Darlehen für eine Mietkaution (§ 22 Abs. 3 SGB II)

    - Darlehensweise Übernahme von Mietschulden, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden (§ 22 Abs. 5 SGB II)

    - Darlehensweise Leistungsgewährung für einen Monat, in dem voraussichtlich Einkommen zufließt (§ 23 Abs. 4 SGB II)

    - Darlehensweise Leistungsgewährung, weil Vermögen zwar vorrangig einzusetzen ist, aber nicht sofort verwertet werden kann (§ 23 Abs. 5 SGB II)

    Zu 2.) Rückforderungen aufgrund falscher Angaben und darauf folgende Aufrechnung

    In diesem Fall darf die Aufrechnung bis zu 30 % betragen – bezogen auf die Regelleistung der Person, gegen die das Amt einen Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz hat. Die Aufrechnung ist auf drei Jahre begrenzt.

    Wichtig: Eine Aufrechnung ist dann - und nur dann! - zulässig, wenn Leistungen zu unrecht gezahlt wurden ("Überzahlung"), weil der/die Leistungsbezieher/in "vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben" (§ 43 SGB II) gemacht hat. Es muss also ein aktives Fehlverhalten vorliegen.

    Wenn es der/die Leistungsbezieher/in hingegen "bloß" versäumt, eine Änderung (z.B. Einkommenszufluss) mitzuteilen, dann rechtfertigt dies keine Aufrechnung! Wohl aber die Rückforderung, die dann "stehen bleibt". Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und willentlich - also zielgerichtet - falsche Angaben macht. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und selbst Dinge nicht beachtet oder bedenkt, die jedem einleuchten müssten.

    Liegt ein solches "Fehlverhalten" nicht vor, dann ist eine Aufrechnung nicht zulässig und rechtswidrig. Erst recht ist eine Aufrechnung natürlich rechtswidrig, wenn die Überzahlung auf einem Fehler des Amtes beruht.

    Sobald du Leistungen vom Jobcenter beziehst, wird dir auch PKH gewährt, es sei denn du kannst ausreichend Vermögen nachweisen und begehst damit u. a. Sozialbetrug.

    Die Beratungsgebühr beim Rechtsanwalt kostet gerade mal 20,00 EUR, entschuldige, dass ich das mit "nichts" auffasse, wenn man bedenkt um welche Summen es immer beim Beschiss der JC geht.

    Die ratenweise Einbehaltung von Sozialleistungen zur Abzahlung eines Miet - Kautionsdarlehens ist rechtswidrig. § 22 Abs. 3 SGB II sieht ein zins- und tilgungsfreies Darlehen vor.

    Das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen hält in seinem Beschluss vom 21.08.2007 rechtskräftig ,
    - S 43 AS 4/09 ER - die ratenweise Einbehaltung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Abzahlung eines vom Leistungsträger nach dem SGB II gewährten Mietkautionsdarlehens für rechtswidrig. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sieht § 22 Abs. 3 SGB II vielmehr für einen solchen Fall ein zins- und tilgungsfreies Darlehen vor.

    Auch wenn man davon ausgehen will, dass die Möglichkeit einer Darlehnsgewährung vom Gesetzgeber bereits vor dem Inkrafttreten des SGB II-Änderungsgesetzes vom 26.03.2006 (BGBl. I, 558) zugelassen worden ist, weil die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ihrem Sinn und Zweck nach nicht der Vermögensbildung dienen darf muss sich hieraus für den Leistungsträger nicht zwangsläufig eine Aufrechnungsbefugnis ergeben. Insbesondere § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II dürfte nicht als Ermächtigungsgrundlage für eine Aufrechnung in Betracht kommen, weil es sich bei einer Mietsicherheit nicht um einen Bedarf handelt, der von den Regelleistungen erfasst wird, sondern vielmehr um Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2006 - Az. : L 13 AS 3108/06 ER-B .

    Mit Beschluss vom 29.01.2008 hat auch das Hessische LSG festgestellt , dass Mietkautionsdarlehen nicht mit laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II oder § 43 SGB II aufgerechnet werden. Die Träger der Leistungen nach dem SGB II müssen bei der Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens nach § 51 SGB I die Pfändungsgrenzen für die Pfändung von Arbeitseinkommen nach § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 ZPO beachten (im Anschluss an Hess. LSG, Beschlüsse vom 5. September 2007, L 6 AS 145/07 ER und vom 16. Januar 2008, L 9 SO 121/07 ER für § 37 Abs. 1 SGB XII).

    Auch Leistungsempfänger nach dem SGB XII müssen eine von der Behörde gewährte Mietkaution moantlich nicht aus ihrem Regelsatz tilgen , denn die Einbehaltung monatlicher Darlehensrückzahlungsraten für eine Mietkaution und Umzugskosten kann weder auf §§ 29, 37 SGB XII noch auf § 26 SGB XII gestützt werden. §§ 51, 54 SGB I ermöglichen eine Aufrechnung nur, soweit die Ansprüche des Leistungsbrechtigten pfändbar sind. Das ist bei Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht der Fall(vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht vom 16.01.2008, - L 9 SO 121/07 ER - ) .

    Mietkautionen sollen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII als Darlehn bewilligt werden. Zu den Modalitäten der Darlehensrückzahlung enthält diese Vorschrift anders als etwa § 37 SGB XII keine Regelung. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 3 SGB II, BT-Drucks. 16/1688, S. 14) kann nur entnommen werden, dass der zuständige Leistungsträger eine Mietkaution grundsätzlich in Form eines Darlehens erbringen soll, da sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergebe, dass diese im Regelfall an den Mieter zurückfließe. Insofern sei es im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen. Die Gesetzesbegründung enthält aber keine ausdrücklichen Hinweise auf die Fälligkeit der Darlehensrückzahlung. Die Herabsetzung der laufenden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII im Wege der Aufrechnung zur Tilgung der Darlehen führt dazu, dass das gesetzlich gewährleistete Existenzminimum nicht mehr sichergestellt ist .


    Ein Widerspruch gegen einen Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Gewährung eine Kautionsdarlehens hat dann aufschiebende Wirkung, wenn in dem Bescheid die ratenweise Einbehaltung von Sozialleistungen zur Abzahlung des Darlehens geregelt ist.

    Die ratenweise Einbehaltung von Sozialleistungen zur Abzahlung eines Kautionsdarlehens ist rechtswidrig. § 22 Abs. 3 SGB II sieht ein zins- und tilgungsfreies Darlehen vor ( SG Hildesheim S 43 AS 4/09 ER , Beschluss vom 22.01.2009 ) .


    Für die Übernahme der Mietkaution - als Darlehen - ist die vorherige Zustimmung des Sozial-hilfeträgers nicht Voraussetzung, zuständig ist der Träger am Zuzugsort (Grube/Wahrendorf, Komm. zu SGB XII Rnrn. 42, 43 und 53 zu § 29 m.N.. Anders bei Umzugskosten, die hier nicht streitig sind).
    Danach hat die Antragstellerin bzw. ihre Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Bewilligung der Kaution als Darlehen, das nicht mit der laufenden Hilfe verrechnet werden darf (Gru-be/Wahrendorf, a. a. O.). Einen weitergehenden (Zuschuss-) Anspruch hat sie nicht, insoweit war der Antrag abzulehnen. Die Behörde ( Sozialhilfeträger ) kann sich ihren Rückzahlungsanspruch ab-treten lassen(SG Bremen S 24 SO 103/09 ER , Beschluss vom 24.07.2009 ) .


    Habe mir mal die leichte Arbeit gemacht, die Beschlüsse nach denen mein Anwalt und ich uns gerichtet haben, rausgesucht. Falls es weiterhilft...

    Also irgendwie will man ja nur helfen und ich kann aus eigener Erfahrung berichten.

    "wir bitten um Hilfe! ich kann es nicht genau beschreiben! Wie viel Leid wir ertragen müssen grade. Wir sind 3 Personen bzw. eine kleine Fam... möchten gern nach Nordhausen ziehen! von dem allg2 Amt in Sachsen-Anhalt ist alles genehmigt wurden für unseren Umzug nach Nordhausen. wir haben ein gerechte angemessene Sozial Wohnung aber die arge in Nordhausen bekannt als hartz 4 Amt sagt nein!- zur Kaution die das Amt sie als Darlehen bezahlen sollten. wenn das Amt die Kaution nicht zu stimmt. Bzw. bezahlt. bekommen wir die Wohnung nicht! da der Vermieter zur schlüssel Übergabe gleich die Kaution haben möchte. komplett drei Monatsmitten. ich möchte es nicht geschenkt haben von alg2 Amt. es steht im Gesetz das die arge Kaution Gewehren muss nur Nordhausen macht das nicht. somit Sitze ich in 4 Wochen ca auf der Straße. Da wir unsere Wohnung gekündigt haben. "

    --> In dem Text geht es um eine Mietkaution. Die Erfahrungen und Durchsetzungen via Rechtsbeistand, die ich erhalten und durchgesetzt habe, habe ich zur Mithilfe mitgeteilt. Ganz einfach. Wer auch immer meint, es besser zu wissen und klugscheißerisch daher kommen zu müssen, der soll das tun. Ich habe meine Erfahrungen berichtet und kann meines Erachtens dem Hilfesuchenden damit weiterhelfen.

    Ciao und Entschuldigung, dass man diese Plattform dazu nutzen wollte, weiterzuhelfen!

    Grüße

    Nochmal zum Mitschreiben: wenn mann ein Darlehen via Abtretungserklärung erhält, darf hier keine Tilgung erfolgen, da man ja das Geld ans JC abtritt. Wenn man tilgen würde, zahlt man es doppelt ans JC. Mit solchen Regelungen verarschen die einen immer! Ist rechtswidrig.

    Ich kann auch jedem Leistungsbezieher (ob Aufstocker oder nicht) wärmstens empfehlen, sich einen Anwalt für Sozialrecht zu nehmen, denn wenn man im Leistungsbezug steht, braucht man diesen nicht bezahlen! Sämtliche JC gehen mit einem um wie Scheiße, haben selbst keine Ahnung von ihrer Arbeit, weil sie alle befristete Arbeitsverträge haben!

    @ wevell: das stimmt nicht, ist rechtswidrig, kann gerne einen Anwalt empfehlen, der dies für mich so erreicht hat.

    @ hoppel: da man in Deutschland ein Wohnrecht hat, kann einen niemand auf die Straße setzen, ob man gekündigt hat oder nicht, dann zieht man seine Kündigung zurück oder verlängert den Auszugstermin, auf die Straße kann man vom Vermieter bei regelmäßiger Mietzahlung nicht gesetzt werden!

    wenn die Wohnung im angemesenen Rahmen der Vorgaben des JC entspricht, muss das JC dir die Kaution als zinsloses und tilgungsfreies Darlehen gewähren mit Abtretungserklärung, die du und dein Vermieter dann abgebt, so dass du das Geld bei Auszug nicht bekommst und der Vermieter auch nicht. Gibt es einen Beschluss vom EGH oder OLG. Habe ich auch so gemacht. Das musst du genauso schreiben und dir das Aktenzeichen von dem Beschluss im Internet raussuchen. Dann gewähren sie dir das!

    Viel Erfolg.