Beiträge von j6700

    So - nachtrag, nachdem wir alles durch hatten:

    Hoppel: Punkt 3 ist wieder mal so ein landläufig, flaches Vorurteil. Ich denke, es trifft nur in wenigen Fällen.....!

    Was den Anspruch angeht: Ja, sie hat Anspruch, aber erst ab dem Ausstellungsdatum der Aufenthaltsgenehmigung. Wir haben die nicht gleich beantragt, weil wir dachten, erst den Pass ändern zu müssen. Hat uns niemand gesagt, dass die Aufenthaltsgenehmigung auch auf den "alten" Pass ausgestellt werden kann.

    Das Schlimme kommt dann: Meine Frau wurde ab dem Einreisedatum zu meiner Wohnung zugeordnet, d.h. mir wurden nur noch 50% Miete erstattet, obwohl sie keinerlei Geld hatte! Aus den eben genannten Gründen hatte sie erst später Anspruch, weil die Aufenthaltsgenehmigung aufrgund unserer Unwissenheit viel zu spät beantragt wurde. :(
    Ich habe Widerspruch eingelegt, weil es da irgendwo bereits ein ähnliches Urteil eines Landgerichtes gab, dass Ehepartner nicht unter solche "Sperrfristen" fallen dürfen, wegen Benachteiligung!

    Also - Achtung an alle, die eine Ausländerin heiraten: Sofort nach der Hochzeit die Aufenthaltsgenehmigung beantragen! Egal ob auf den alten Namen im Pass oder nicht! Die kann später geändert werden, wenn der Pass geändert wurde!

    Viel Glück !

    Hallo,

    ich bin in einer Bedarfsgemeinschaft mit meiner Ehefrau - wir beide beziehen ALGII.
    Nun war meine Frau in Urlaub in ihrer Heimat (Ukraine). Da die Abwesenheit bereits länger geplant war, als ohne Abzug möglich, wurde bereits für diesen Monat ihr etwas abgezogen.
    Demnächst soll sie wieder zurückkommen, Flug war ja bereits gebucht. Nun will sie nicht mehr zurückkommen - zumindest nicht in absehbarer Zeit. Wenn sie sich nun nicht wieder beim Jobcenter planmäßig als "zurück" meldet, dann wird ihr wohl der restliche Monat auch zurückgefordert und von unserem gemeinsamen Anspruch abgezogen.

    Wenn ich das richtig sehe, erstreckt sich der Anspruch aber nicht nur auf die Regelleistungen (tägl. Bedarf) sondern auch auf den Anteil der Mietzahlung. D.h. meiner Frau wird 50% der Miete zugeteilt. Wenn sie nun den Anspruch verliert, da nicht anwesend, dann wird mir wohl auch ihre anteilige Miete abgezogen.

    Eigentlich müsste ich sie doch dann jetzt als "dauernd getrennt lebend" von meiner BG abmelden. Dann bekomme zwar nur noch ich die Regelleistungen, aber die Miete wird auch zu 100% auf mich gerechnet und erstattet.

    Ich gehe davon aus, dass sich das wieder "einrenkt" und sie irgendwann doch wieder zurück kommt. Ich denke, dann muss ich einfach nur wieder melden, dass sie wieder zur BG gehört, oder ??

    Sehe ich das falsch oder denke ich da richtig ?? Bitte um Antwort.

    Danke schon jetzt!

    Danke, ich glaube das werde ich wohl tun müssen, aber ich wollte niemanden "aufschrecken" - nicht dass die mir noch die Hochzeit verbieten :(

    Ich dachte, ich bin ja dann verheiratet und unterhaltspflichtig - mein Haushalt besteht ja dann aus 2 Personen......

    Ich fand noch das hier - dort lese ich heraus gem. Punkt 1.5 dass wohl eine 3-Monatige Wartefrist besteht....
    http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Eckpunk…_Auslaender.pdf

    Hallo,

    ich werde jetzt Arbeitslosengeld II empfänger und bin derzeit alleine. Ich plane aber bereits seit Monaten meine Verlobte aus der Ukraine zu heiraten, wir bereiten derzeit alle Papiere vor. Sie wird allerdings erst in 2-3 Monaten hier sein.
    Wenn sie dann hier ist und wir geheiratet haben, werden wir sofort als Bedarfsgemeinschaft anerkannt und das Jobcenter kann dagegen nichts machen ? Sorry, dass ich so doof frage...