Beiträge von Nelson

    Ich kann hier keine "Leistungsunterbrechung" bei einem Leistungsbezug erkennen. Der erste Leistungsbezug mit "Schonfrist" war der eine Verwaltungsakt. Nach Ende dieses Leistungsbezugs hatte ich 19 Monate lang keinerlei "Rechtsbeziehung" mit der früheren ARGE bzw mit dem heutigen Jobcenter.

    Der nun neue Verwaltungsakt hat mit dem alten absolut nichts zu tun und ist eine Sache für sich, die davon völlig unabhängig neu zu bewerten ist. Irgendwelche "Vorbelastungen" können dabei nach meinem Rechtsverständnis keine Rolle spielen.

    Naja, wie auch immer ...ich danke Dir für´s "Daumen drücken"!

    Naja, ganz so einfach ist die Rechtslage sicher nicht. Was wäre zB, wenn jemand nach 10 oder 20 Jahren Arbeit erneut in die missliche Situation käme, AlG II beantragen zu müssen. Gäbe es dann auch keine erneute "Schonfrist" von 6 Monaten ?

    Muss man nach einmaliger Inanspruchnahme dieser Schonfrist für den Rest seines Lebens in einer AlG II entsprechenden Wohnung leben, weil ja irgendwann mal Arbeitslosigkeit drohen könnte ?

    Ich werde diese Sache per Widerspruch und notfalls vom Sozialgericht klären lassen ...und über das Ergebnis hier natürlich berichten!

    Aus § 22 Abs. 1 SGB II geht nicht hervor, dass man nur ein einziges Mal im Leben das Anrecht auf diese 6 Monate "Schonfrist" hat.

    Zwischen meinem letzten Bezug von AlG II und dem neuerlichen Bezug von AlG II liegen ganze 19 Monate ohne AlG II, da ich 13 Monate beschäftigt war und anschließend 6 Monate AlG I bezog.

    Wo steht geschrieben, dass in diesem Fall keine erneute "Schonfrist" möglich wäre ?

    Hallo Hoppel,

    zuerst mal vielen Dank für die sehr schnelle und ausführliche Antwort auf meine Frage!

    Daraus ergeben sich aber zwei weitere Fragen:

    1. Ist jeder voll im Berufsleben stehende "Ex-Hartz-IV-ler" zeitlebens verpflichtet, in einer Hartz-IV-gerechten Wohnung zu leben, weil ihn dieses Schicksal ja irgendwann wieder ereilen könnte ? ...das deckt sich nach meinem Rechtsempfinden nicht mit "vor dem Gesetz sind alle gleich"!

    2. Von welcher Rechtsvorschrift leitet das Jobcenter diese Einschränkung ab ? ...Gesetz, Durchführungsverordnung, Richtlinie, Rechtsprechung etc. ?

    Gruß, Nelson

    Ich bezog erstmals bis 30.11.2010 Hartz IV und bekam dabei die ersten 6 Monate die Kosten für eine unangemessene zu große Wohnung bezahlt bei gleichzeitiger Aufforderung, mir eine angemessene Wohnung zu suchen. Ich wechselte meine Wohnung aber nicht und bezahlte nach Ablauf dieser 6 Monate die Differenz selbst drauf.

    Vom 01.12.2010 bis 31.12.2011 war ich 13 Monate voll berufstätig und hatte mit Hartz IV nichts mehr zu tun. Anschließend bis 30.06.2012 6 Monate AlG I von der Arbeitsagentur und nun seit 01.07.2012 leider wieder Hartz IV.

    Nun verweigert mir das Jobcenter erneute 6 Monate unangemessene KdU mit dem Hinweis, dass ich bereits einmal diese 6 Monate ausgeschöpft hätte.

    Weiß jemand Rat und gibt es dazu irgendwo entsprechende Regelungen nachzulesen ?

    Es kann doch nicht sein, dass man sich neuerdings eine "Hartz-IV-gerechte" Wohnung bereits dann suchen muss, wenn man in einem gut bezahlten und ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.