Beiträge von Kai

    Alternativ könnte man auch die Überlegung Treffen einen 401 EUR Job in betracht zu Ziehen. über 400 EUR ist das eine Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Das man wie folgt betrachten kann bei Bezug von Hartz IV

    Zu grunde gelegt eines ledigen mit Steuerklasse 1 keine Kinder in NRW

    Steuerklasse 1 , KV Beitragssatz 14,6 % + 0,9 % , Jahrgang 1987 Kinder nein Kirchensteuer ja NRW

    Abzüge zur : KV 32,88 EUR, PV 4,91 EUR, RV 39,30 EUR, AV 6,02 EUR insgesamt 83,11 EUR ( Lohnsteuer fällt keine an )

    401 EUR Brutto - 83,11 EUR Sozialversicherungsbeiträge = 317,89 EUR Netto Lohn

    Grundfreibetrag 100 EUR
    20% v.H aus 401 EUR = 80,20 EUR Freibetrag
    Grundfreibetrag 100 EUR + 80,20 EUR Freibetrag = 180,20 EUR Freibetrag
    Netto 317,89 EUR - 180,20 EUR Freibetrag = 137,69 EUR anrechenbares Einkommen
    374 EUR Regelbedarf + 317,89 EUR Netto Einkommen - 137,69 EUR anrechenbares Einkommen = 554,20 EUR zur Verfügung stehender Betrag
    Anweisung Jobcenter 554,20 EUR + 285 EUR Miete = 839,20 EUR
    839,20 EUR - 317,89 EUR Netto Einkommen = 521,31 EUR Aufstockung
    ODER
    374 EUR Regelbedarf + 285 EUR Miete - 137,69 EUR anrechenbares Einkommen = 521,31 EUR Aufstockung

    Auszugehen das unter dieser Bedingung der Arbeitgeber zu den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 83,11 EUR die gleiche Summe an Arbeitgeberanteile zahlt ( 83,11 ), ist es für den Arbeitgeber, günstiger eine Bechäftigung bereitzustellen zu einem 401 EUR Job anstatt einen 400 EUR Job. Denn zu einem 400 EUR Job hat dieser in der Regel Pauschalen zu Leisten die wie folgt aussehen.

    15 % v.H aus 400 EUR zur RV = 60 EUR
    13 % v.H aus 400 EUR zur KV = 52 EUR
    2 % v.H aus 400 EUR Steuern = 8 EUR

    30 % v.H aus 400 EUR = 120 EUR /// 60 + 52 + 8 = 120 EUR Pauschale >> Arbeitgeberanteile zu 401 EUR Job 83,11 EUR

    Demgegenübergestellt zu einem 400 EUR Job

    Grundfreibetrag 100 EUR

    20% v.H aus 300 EUR = 60 EUR Freibetrag
    Grundfreibetrag 100 EUR + 60 EUR Freibetrag = 160 EUR Freibetrag
    400 EUR Job - 160 EUR Freibetrag = 240 EUR anrechenbares Einkommen

    375 EUR Regelbedarf + 400 EUR Job - 240 EUR anrechenbares Einkommen = 535 EUR

    Überweisung Jobcenter : 535 EUR + 285 Miete = 820 EUR

    Differenz zwischen 820 EUR zu 959 EUR = 139 EUR. Um diese 139 EUR mehr zu Haben, musst Du einen Job ausüben, der 1200 EUR Brutto hat, unter der Voraussetzung das Du 289 EUR an Abzügen hast um an 911 EUR Netto zu Kommen. D.h wenn Du 168 Arbeitsstunden hast im Monat müsstest Du 1200 EUR Brutto : 168 Std = 7,14 EUR/Std haben

    D.h weiter betrachtet man das zu den 400 EUR Job der 820 EUR bringt und man Teilt die durch 168 Std ergeben das ein Stundenlohn von 4,88 EUR. Erhält man zu diesem Stundenlohn eine Arbeitsstelle zu 168 Std im Monat ist es nicht empfehlenswert diesen zu Machen, und sich anstatt dessen für einen 400 EUR Job entscheidet, mit viel weniger Arbeitsstunden, und hat den gleichen Betrag.

    Hoppel ist kein Problem. Ist ja nun gelöst. Mein Fehler war es das ich mit 20 % gerechnet habe dass aber zu den Betrag über 1000 EUR mit 10 % angesetzt wird.

    Dafür gibt es ja so was wie hier um Probleme zu Lösen. hat ja auch nicht ganz so gestimmt bei Dir oben mit 60 EUR Aufstockung.

    Man nehme an, wer würde sich selbständig Machen, und nimmt nicht die Kleinunternehmer Reglung in Anspruch, und ist zur Abgabe der Umsatzsteuer verpflichtet, und kann Vorsteuer in Abszug bringen. Wie wird das berücksichtigt unter Hartz IV. unter Betrachtung des Zufluss Prinzip.

    Guten Morgen Hoppel. Ein Geheimniss ist das nicht. Ich habe nicht berücksichtigt das ab 1000 EUR mit 10 % gerechnet wird.
    Zu Deiner Ausführung bin ich der Meinung :

    Grundfreibetrag 100 EUR

    20% v.H aus 900 EUR = 180 EUR Freibetrag
    10% v.H aus 200 EUR = 20 EUR Freibetrag
    Grundfreibetrag 100 EUR + 180 Freibetrag + 20 EUR Freibetrag = 300 EUR Freibetrag

    Netto Einkommen 911 EUR - 300 EUR Freibetrag = 611 EUR anrechenbares Einkommen

    374 EUR Regelsatz + 911 EUR Netto Einkommen - 611 EUR anrechenbares Einkommen = 674 EUR zur verfügung stehender Betrag

    Anweisung Jobcenter 674 EUR + 285 EUR Miete = 959 EUR

    Bei einem Ledigen ohne Kinder kann meinem wissen nach nur bis 1200 EUR Brutto gerechnet Werden. Übersteigt der Brutto Betrag von 1200 EUR in diesem Fall, gibt es keine Aufstockung mehr.
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    Zu dem Thema mit der EGV das geschlossen wurde, betreffend unter Vorbehalt, kann ich Dir Sagen das es so ist, weil es vor Gericht liegt. Sozialgereicht Aachen durch mich selber. Mit einem Verwaltungsakt ist nicht. ( Feststellungsklage nach § 55 SGG )

    Klagen zu den Regelsätzen, wird ebenfalls PKH bewilligt, weil diese als Verfassungswidrig erklärt wurden. Dazu geben es mehrer Urteile des Landessozialgericht NRW

    Er hatte 1200 EU Brutto D.h 100 EUR Grundfreibetrag und 20 % v.H aus 1100 = 220 EUR entspricht 100 EUR + 220 EUR = 320 EUR :o

    Das was bei mir nun als nicht richtig zu Bewerten ist, ist das die 20 % bis 1000 EUR gerechnet werden, und die 200 EUR bis 1200 mit 10 % gerechnet werden.

    Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen. § 2 Abs. 1 Satz 1 AlgII- V

    Er hatte 1200 EU Brutto D.h 100 EUR Grundfreibetrag und 20 % v.H aus 1100 = 220 EUR entspricht 100 EUR + 220 EUR = 320 EUR :o

    Theo Weiß nicht wie Du an den 300 EUR kommst.

    Nach § 11b Abs. 3 SGB II

    Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
    1.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
    2.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
    Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.

    Dazu ist nochmals ein Grundfreibetrag zu berücksichtigen von 100 EUR § 11b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II

    Demnach als Beispiel wenn man einen 400 EUR Job machen würde, sind die ersten 100 EUR Freibetrag, und aus den 300 EUR werden 20% v.H gerechnet. 20% v.H aus 300 EUR = 60 EUR. 100 EUR Grundfreibetrag + 60 EUR = 160 EUR Freibetrag

    400 EUR geringfügige Beschäftigung - 160 EUR Freibetrag = 240 EUR anrechenbares Einkommen

    374 EUR Regelleistung + 400 EUR Job - 240 EUR anrechenbares Einkommen = 534 EUR zur Verfügung stehender Betrag.

    Man ermittelt zunächst den Bedarf: Dieser errechnet sich aus dem Regelsatz und einer angemessenen Miete (bei einem Alleinstehenden). Nun stellt man diesem sein Einkommen gegenüber: Man geht vom Nettogehalt aus, berechnet die Freibeträge aber vom Bruttogehalt. Die ersten 100 Euro sind frei, darüber hinaus gelten 20 Prozent Freibetrag. In deinem Fall 1200 Euro brutto und 911 Euro netto D.h Du hast einen Gesamt-Freibetrag von 320 Euro (100 Euro plus 20 Prozent von den verbliebenen 1100 Euro). Dieser Freibetrag wird vom Nettogehalt von 911 Euro abgezogen und ergibt das anrechenbare Einkommen von 591 Euro, das wiederum den 312 Euro Bedarf ( Deine Miete 285 Euro + 27 Euro ) gegenüber gestellt wird. Es verbleibt eine Bedarfs-Unterdeckung/ Überdeckung bzw. ein aufstockender Betrag von - 279 Euro.

    Wie Hoppel an 60 Euro gekommen ist weiß ich nun nicht.

    Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.
    § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO

    Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 -

    Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4).
    Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird.

    Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist ohne jeden Nachweis und von jedem erzielten Einkommen abzuziehen (vgl zuletzt BSG , Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R , RdNr 28 ; BSG, Urteil vom 19. September 2009 - B 14 AS 56/07 R, RdNr 14 mwN und daran anschließend BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 39/08 R, RdNr 20).

    Soweit der pauschale Abzug von Versicherungsbeiträgen vorgeschrieben ist, knüpft diese Privilegierung ausdrücklich an den Zufluss des Einkommens an und ist nicht bedarfsbezogen (etwa für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft, für die Versicherungsbeiträge gezahlt werden) zu verstehen . Die Pauschale ist damit lediglich - einmal- vom jeweiligen Einkommen abzusetzen (BSG , Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R , RdNr 28).

    Nur Beiträge für Versicherungen im Sinne des § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II, die mit der Versicherungspauschale nicht abgegolten sind und die durch konkrete Ausgaben nachgewiesen werden (dazu bereits BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 26), können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgewendet werden müssen, denen selbst kein (ausreichendes) Einkommen zufließt (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 21.12.2009- B 14 AS 42/08 R , RdNr 28 und BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7, jeweils RdNr 26 für Beiträge nach § 11 Abs 2 Nr 3a SGB II zu Gunsten des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft).

    Keine Absetzung von Beiträgen für eine Rechtsschutzversicherung, denn bei einem Bedarf nach Rechtsschutz und bestehender Hilfebedürftigkeit können Ansprüche auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden ((vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R, Rn 22).

    Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abzusetzen (vgl zuletzt BSG , Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R , RdNr 28 ; .B.BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, Rn 26; BSG , Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R, Rn 20 und BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R, Rn 32 ).

    Keine Absetzung der jährlichen KFZ-Steuer nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 11/06 R, Rn 17).

    Eine Vollkaskoversicherung ist nicht als einkommensmindernd im Sinne des § 11 Abs 2 SGB II zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 32/06 R, Rn 52).

    Eine Kraftfahrzeughaftpflicht ist nur absetzbar beim Halter des Fahrzeuges (BSG, Urt. vom 18.03.2008, B 8/9b SO 11/06 R).

    Weder gegen die Höhe des Pauschbetrages von 30,- EUR noch gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnungsermächtigung in § 13 SGB II bestehen Bedenken (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7 b AS 32/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 6; BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3). Der Betrag von 30,- EUR nach § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V deckt damit die Beiträge zu privaten Versicherungen in zulässiger Weise ab, die bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern allgemein üblich sind (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3).

    Keine Absetzung von Lebensversicherungsbeiträgen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3b SGB II (LSG Berlin-Brandenburg L 18 AS 576/06, Urteil vom 20.01.2010 )

    Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann auch beim Ehemann abgesetzt werden, obwohl die Ehefrau Versicherungsnehmerin ist (BSG Urteil vom 21.12.2009, B 14 AS 42/08 R, Rn. 28 und BSG Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R, Rn. 26; ebenso Dienstanweisung BA Ziffer 11.72).

    Zahlt die Mutter tatsächlich Aufwendungen für eine Krankenversicherung (§ 11 Abs 2 Nr 3 SGB II) oder eine geförderte Altersvorsorge nach § 82 Einkommensteuergesetz (§ 11 Abs 2 Nr 4 SGB II) für die Tochter , sind die entsprechenden Beiträge von ihrem Einkommen abzusetzen(BSG;Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 32/08 R, Rn. 22).

    Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

    Am 16.03.2012 hat das Sozialgericht München unter S 19 AS 30/12 und S 19 AS 559/12 ER deutlich klargemacht, daß eine EV z. B. bei Unterzeichnung unter Vorbehalt kein rechtsgültiger Vertrag ist und damit auch keine Sanktionen möglich sind. Gleichermaßen kommt auch ein Vertrag nicht zustande wenn die Unterschrift verweigert wird.

    Weiter zur Information

    Die in Deutschland als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit – ständige Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 8, 274 – s. dort Absatzrandnummer 212; BVerfGE 95, 267 – s. dort Absatzrandnummer 142), ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht, die es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.

    Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gegen Willensbeugung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ( Sanktionen ) ist durch § 253 StGB strafbewehrt (vgl. Urteil des Reichsgerichts, RGSt 21, 114).

    Als einzelne Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit unterscheidet man Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit.

    Das LSG Niedersachsen – Bremen folgte der Rechtsauffassung des Verfassers in allen Punkten im vollumfänglich stattgebenden Beschluss vom 04.04.2012 – Az.: L 15 AS 77/12 B ER. Es ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.02.2012 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Jobcenters Bremen vom 27.01.2012 ganz an und bestimmte, dass das Jobcenter Bremen die Kosten des Eilverfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat.

    Das LSG Niedersachsen – Bremen führte zur Begründung an:

    „Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Februar 2012 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 27. Januar 2012 (gültig für die Zeit vom 27. Januar bis 26. Juli 2012) ist gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ganz anzuordnen, weil die vom SG zutreffend festgestellten durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Wahrnehmung von Beratungsgesprächen und ärztlichen Untersuchungsterminen mit entsprechenden Sanktionsfolgen im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) nach vorläufiger rechtlicher Würdigung des Senats nicht nur zur Teilrechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts führen, sondern dieser unter Berücksichtigung des mit einer Eingliederungsvereinbarung verfolgten gesetzgeberischen Konzepts als insgesamt rechtswidrig angesehen werden muss. Eine Teilaufhebung eines Verwaltungsakts bzw. die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nur möglich, wenn ein Teil des Verwaltungsakts selbständig und unabhängig von dem anderen bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 131 Rn. 3 b m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürfte es sich bei einem Eingliederungsverwaltungsakt nicht um einen teilbaren Verwaltungsakt handeln (a. A. offenbar - allerdings ohne Begründung -Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15 Rn. 61, soweit dort von einem teilbaren, teils belastenden, teils begünstigenden Verwaltungsakt gesprochen wird). Einer Eingliederungsvereinbarung, an deren Stelle gemäß § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen der Eingliederungsverwaltungsakt tritt, liegt ein auf den Einzelfall zugeschnittenes Eingliederungskonzept zugrunde (vgl. Berlit a. a. 0., Rn. 23). Nach den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II (Fassung vom 20. Mai 2011, Ziffer 15.1) handelt es sich um ein wirkungsorientiertes Instrument zur Erzeugung von Verbindlichkeit im Integrationsprozess mit den erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen. Wegen der unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedarf die Eingliederungsvereinbarung dabei einer individuellen Ausgestaltung. Eine sorgfältige Standortbestimmung bei der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, die die Stärken und den Unterstützungsbedarf identifiziert und daraus folgende Handlungsbedarfe aufzeigt, ist nach den Fachlichen Hinweisen zwingende Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie. Stellt sich vor diesem Hintergrund eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, ist die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist in einem solchen Fall wie bei einer Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen oder einer erkennbaren Erfolglosigkeit bzw. Ineffektivität oder sonstigen Sachwidrigkeit der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung (vgl. Berlit a. a. 0., Rn. 38) eine Anpassungslage entstanden, die eine Überprüfung der bislang verfolgten Eingliederungsstrategie und ggf. Modifikation der einzusetzenden Mittel erfordert, um die Passgenauigkeit der Eingliederungsmaßnahmen (vgl. die Leistungsgrundsätze des § 3 SGB II) sicherzustellen. Demgegenüber erscheint es nicht sachgerecht, den bisherigen Eingliederungsverwaltungsakt, dessen Regelungen sich als teilweise rechtswidrig erwiesen haben und mit dem daher die angestrebte Verbindlichkeit im Integrationsprozess nicht erreicht worden ist, für die Restlaufzeit ungeprüft fortzuführen. Diese Gesichtspunkte müssen im Anordnungsverfahren nach § 86 b Abs. 1 S. 2 SGG dazu führen, dass die aufschiebende Wirkung ganz angeordnet wird.

    Erweist sich die Beschwerde bereits aus den vorstehenden Erwägungen als begründet, weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass er auch die mit der Beschwerde (erstmals) geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung über die Bewerbungskosten teilt. Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind. Hinsichtlich der vom Grundsicherungsträger übernommenen Pflichten sehen die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (Ziffer 15.19) vor, dass in der Eingliederungsvereinbarung genau bestimmt sein muss, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält (§ 15 Abs. 1 Nr. 1). Sie sind individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen. Diese Anforderungen gelten auch für den Eingliederungsverwaltungsakt (Ziffer 15.55). Die Durchführungshinweise sehen auch vor, dass für verbindlich vereinbarte schriftliche Bewerbungen eine Kostenerstattungsregelung (§ 16 Abs. 1 i. V. m. § 45 SGB III) vereinbart werden sollte. Die Notwendigkeit einer derartigen Finanzierungsregelung folgt aus dem Umstand, dass der Leistungsberechtigte die Kosten ansonsten aus der Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf abdeckt, zu bestreiten hätte (vgl. Berlit a. a. 0. Rn. 29 m. w. N.).

    Hinsichtlich der Bewerbungskosten enthält der hier in Rede stehende Bescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 2012 folgende Regelung:

    "Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB II, sofern Sie diese zuvor beantragen (Erstattungen erfolgen nur nach Vorlage von Originalquittungen)."

    Mit dieser Regelung hat der Antragsgegner keine Bestimmung im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II über die Erstattung von Bewerbungskosten getroffen. Abgesehen davon, dass eine unzutreffende Rechtsgrundlage genannt wird (einschlägig wäre § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III), lässt die gewählte Formulierung unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit völlig offen, ob und ggf. in welcher Höhe die Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet werden. Letztlich wird lediglich eine Prüfung des zu stellenden Kostenerstattungsantrags anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt. Selbst wenn diese Bestimmungen zutreffend benannt worden wären, wäre der Adressat des Verwaltungsakts nicht in die Lage versetzt worden, die Voraussetzungen und die Höhe des ihm zustehenden Anspruchs festzustellen. Denn § 45 SGB III spricht lediglich von der Erstattung angemessener Kosten, einer erforderlichen Entscheidung des Leistungsträgers über den Umfang der zu erbringenden Leistungen und die Möglichkeit der Festlegung von Pauschalen. Der Antragsteller ist durch die fragliche Regelung auch beschwert, da sie ihm die Verpflichtung zur vorherigen Beantragung der Kostenerstattung auferlegt und sie zudem in Verbindung mit den weiteren Regelungen dazu führt, dass der Antragsteller die erforderlichen Eigenbemühungen mit entsprechendem Kostenrisiko durchzuführen hat.

    Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

    Hoppel dem vermag ich so nicht zu entsprechen. Die Wichtigkeit zu Unterschreiben unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung hat die bewandnis, wenn eine Festtsellungsklage erhoben wird nach § 55 SGG

    1. Es wird beantragt im Rahmen einer Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festzustellen, dass die mit dem Zusatz „Unter Vorbehalt“ unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) vom 00.00.2012 rechtswidrig ist und somit kein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis im Sinne der §§ 53 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (zur
    Rechtsnatur der EGV vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rdnr. 8 f. m. N.) ist Die Handlungsform des Verwaltungsaktes ist im Vollzug die sich aus einem Verwaltungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten unzulässig (vgl. Engelmann,in: von Wulffen, SGB X, 5. A. 2005, §60 Rdnr. 4).Denknotwendig besteht eigenes berechtigtes Interessea an der baldigen Feststellung (Meyer-Ladewig et al.,2005, § 55 Rn. 15), da eine Gefährdung oder Unsicherheit nicht auszuschließen ist (Meyer-Ladewig etal., 2005, § 55 Rn. 18).Die EGV gem. § 15 SGB II in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X ist nach Rechtsauffassung des Klägers nichtig, da er mit dem Zusatz „Unter Vorbehalt“ unterzeichnete, um die Inhalte der EGV ggf. nicht gegen sich gelten zu lassen und den streitgegenständlichen Vertrag auf vereinfachte Weise einer juristischen Prüfung zu unterwerfen. Somit liegt frühestens zum jetzigen Zeitpunkt, namentlich der Erklärung in dieser Klageschrift im Hinblick auf das Scheitern einer Einigung ein offener Dissens (offener Einigungsmangel) im Sinne von § 58 SGB X und § 61 Satz 2 SGB X i. V. m.§ 154 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor:

    1. Bei einer Eingliederungsvereinbarung (EV) handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
    2. Die EV kommt nur bei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande. Unterschreibt ein Hilfebedürftiger den Entwurf einer EV unter dem Zusatz "unter Vorbehalt" liegt ein offener Dissens nach § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB vor (keine Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte).
    3. Die EV kann bereits vor der Erstellung eines Sanktionsbescheides im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes angegriffen werden.

    SG Hamburg - S 53 AS 532/07 ER

    Nach Einschätzung von Prof. Berlit weisen die Gesetzesentwürfe schwere verfassungsrechtliche Mängel auf.

    So kritisiert Berlit, dass Arbeitslose gezwungen werden sollen, eine „Eingliederungsvereinbarung” mit der Arbeitsverwaltung abzuschließen. Dies greife „unverhältnismäßig” in die durch Artikel 2 Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit ein. Der Rückgriff auf die Vertragsform stelle einen „Formenmissbrauch des Gesetzgebers” dar, dem auch das Sozialstaatsgebot nach Artikel 20 Grundgesetz entgegen stehe. Denn die Arbeitslosen würden damit einem „sanktionsbewehrten Zwang zur rechtsgeschäftlichen Selbstunterwerfung” ausgesetzt.

    Zudem wird die Rechtsschutzgarantie nach Artikel 19 Grundgesetz in Frage gestellt. Denn den Arbeitslosen könne für den Fall, dass sie sich später gegen den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung zur Wehr setzen, immer „ihre Zustimmung zum Vertrag entgegengehalten werden”.

    Dies ist nach Berlit's Ansicht um so gravierender, als nach den Gesetzesentwürfen „auch objektiv willkürliche, fachlich sinnwidrige oder solche Eingliederungsleistungsangebote, die vertretbare und Erfolg versprechende Eigenplanungen” der Arbeitslosen „konterkarieren”, als „zumutbar” gelten würden. Die Betroffenen hätten daher „keinen wirksamen Schutz” vor „unqualifizierten, überforderten oder gar böswilligen Fallmanagern” der Arbeitsverwaltung.Nach den Gesetzesentwürfen müssen Arbeitslose, die momentan nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sind, auch sonstige „Arbeitsgelegenheiten” übernehmen, für die sie nur eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten - und zwar auch dann, wenn dies ihre Eingliederungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erhöht. Bei Ablehnung dieser Arbeiten sind verschärfte Sanktionen vorgesehen. Berlit wirft die Frage auf, ob solche Sanktionen nicht mit dem Verbot der Zwangsarbeit nach Artikel 12 Grundgesetz kollidieren könnten. Diese Frage stelle sich „zumindest” dann, „wenn die Arbeitskraft nicht zu marktnahen Bedingungen eingesetzt werden soll”.

    Die Leistungsmessungen der neuen Leistungen „Grundsicherung für Arbeitssuchende” und die reformierte Sozialhilfe ist nicht „armutsfest”, sie führen zu einer „Vielzahl von Verletzungen” des Bedarfsdeckungsprinzips führen, das wegen des Sozialstaatsgebots zwingend zu beachten sei. Das Ziel einer „armutsfesten” Leistung werde verfehlt. Berlit kritisiert vor allem die Pauschalierung bisheriger „einmaliger Leistungen” des Sozialhilferechts und deren Einbeziehung in die Regelsätze. Zum einen würden Leistungen pauschaliert, die „nicht sinnvoll pauschalierbar” seien. Zum anderen seien die Pauschalen so knapp bemessen, dass für einmalige Sonderbedarfe kein „Puffer” vorhanden sei. Auch fehlten Härtefallregelungen.

    Verfassungsrechtlich fragwürdig ist nach Einschätzung von Berlit nicht zuletzt auch, dass in den Gesetzesentwürfen keinerlei Kriterien für die Leistungshöhe benannt und es außerdem unterlassen habe, die Regelsätze „auf der Grundlage eines Statistikmodells und einer aktuellen, methodisch sauber aufbereiteten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe” festzusetzen.

    Erhebliche Bedenken hat Berlit ferner gegen die im Gesetzentwurf enthaltene Verordnungsermächtigung, die es Clement erlauben würde, im Einvernehmen mit Bundesfinanzminister Hans Eichel zu bestimmen, „welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind”. Diese Verordnungsermächtigung genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot nach Artikel 80 Absatz 1 Grundgesetz.

    Prof. Uwe Berlit ist Richter am Bundesverwaltungsgericht

    Hoppel das sehe ich zwar nicht so, man könnte das ja.

    Nach Einschätzung von Prof. Berlit weisen die Gesetzesentwürfe schwere verfassungsrechtliche Mängel auf.

    So kritisiert Berlit, dass Arbeitslose gezwungen werden sollen, eine „Eingliederungsvereinbarung” mit der Arbeitsverwaltung abzuschließen. Dies greife „unverhältnismäßig” in die durch Artikel 2 Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit ein. Der Rückgriff auf die Vertragsform stelle einen „Formenmissbrauch des Gesetzgebers” dar, dem auch das Sozialstaatsgebot nach Artikel 20 Grundgesetz entgegen stehe. Denn die Arbeitslosen würden damit einem „sanktionsbewehrten Zwang zur rechtsgeschäftlichen Selbstunterwerfung” ausgesetzt.

    Dieser Zusatz unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung, kann jeder als Zusatz zu seiner Unrterschrift beifügen. Ist Rechtlich als OK zu Sehen. erst dann wenn es zu einer Gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, kommt das zu trage weil es dann ein Einigungsmangel ist.

    Um überhaupt solch eine EGV abzuschließen. Wie sieht das denn aus, das man grundsätzlich dazu bereit ist solch eine abzuschließen. Aber um auf einer vernünftigen Verhandlungsbasis einzugehen, steht zunächst einmal im Raum die ersatzlose Streichung der Sanktionsandrohungen, die man mit seiner Unterschrift in Form eines Schuldanerkenntnis bekräftigen würde. Hier erkenne ich nicht, dass unter diesen Androhungen vernünftig verhandelt werden kann.

    Wie jeder weiß soll das Jobcenter mit jeden Leistungsbezieher eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Bekannt ist, dass bei solch einer Unterschrift man im sinne eines Schuldanerkenntnis, sich damit einverstanden erklärt, auch die angedrohten Sanktionen zu Akzeptieren. Hier mein Vorschlag. Um nicht das Jobcenter die Möglichkeit zu Geben wenn solch eine Unterschrift Verweigert wird, und das Jobcenter einen Verwaltungsakt erlässt, sollte man solch eine EGV immer mit einem Zusatz UNTER VORBEHALT DER RECHTLICHEN PRÜFUNG Unterschreiben. Was haltet ihr von diesen Vorschlag ?